SBB-Haltestelle Stadion St. Jakob

Surfatschas da cumpensaziun ecologica · Basel-Stadt

Document

Numer
BBG-Nr. 110701; BAV Reg.-Nr. 203sl - 00/0041
Gener
Surfatschas da cumpensaziun ecologica
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Chantun
Approvà da
FSB
Decidì
08-03-2001
En vigur dapi
08-03-2001

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

2001-03-08_ENT_203000041_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

BUNDESAMT FÜR VERKEHR

> 2 MT = ya IE FEDERALDES TRANSPORTS

. 2 UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI UFFIZI FEDERAL DA TRAFFIC

Bearbeitet __ Reg. Nr. 203si — 0\

PLANGENEHMIGUNG

ORDENTLICHES VERFAHREN

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB AG)

betreffend

Ganzen Text zeigen

SBB Haltestelle Stadion St. Jakob / Basel

Kanton Basel-Stadt, Stadt Basel

HAKt. Basel-Stad\St. Jakob\Verfügung.doc 08.03.01

Bundesamt für Verkehr Seite 9

2.5

Natur- und Landschaftsschutz

In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2000 beantragt das BUWAL, dass für die durch das Projekt beeinträchtigten (geschützten) Flächen gestützt auf Art. 18 Abs. 1" NHG (‚Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.“) ein ökologisch gleichwertiger Ersatz im Umfang von % der Flächengrösse zu leisten ist und die genauen Ersatzflächen mit den geplanten Massnahmen der kantonalen Fachstelle sowie dem BUWAL zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Mit Schreiben vom 17. November 2000 teilt die SBB AG unter Beilage der entsprechenden Pläne vom 12. September 2000 mit, dass in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle inzwischen die Ersatzflächen (3'350 m?) und die Aufwertungsmassnahmen festgelegt worden seien. Die Ersatzflächen befinden sich in der Nauen-/Münchensteinerstrasse (2'000 m?) und in der Zeughausstrasse (1'350 m 2),

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 teilt das BUWAL mit, dass es seinen diesbezüglichen Antrag als erfüllt betrachte.

Mit Blick auf obige Ausführungen verzichtet das BAV vorliegend auf eine detaillierte Beurteilung aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes. Die in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle festgelegten Aufwertungs- bzw. Begleitmassnahmen zu den Ersatzflächen Nauen-/Münchensteinerstrasse und Zeughausstrasse gemäss den Plänen vom 12. September 2000 sind jedoch zwingend zu realisieren. Sich daraus ergebende Streitigkeiten sind dem BAV zum Entscheid zu unterbreiten.

Es werden entsprechende Auflagen in die Verfügung aufgenommen.

Bundesamt für Verkehr Seite 11

Stadtgärtnerei und Friedhöfe

Zum Schutze der ökologisch bedeutsamen Böschungsfläche sind im Abstand von ca. 2 m vom zu erstellenden Bauteil Abschrankungen vorzusehen. Die Böschungsfläche darf nicht mit Baumaterial belegt werden.

Die übrigen Anträge des Kantons Basel-Stadt werden, soweit sie vorgängig (Ziffer 1./B./2. [Umwelt]) nicht ganz oder teilweise geschützt worden sind, ab-

gewiesen.

Bundesamt für Verkehr Seite 16

2.4 Natur- und Landschaftsschutz

2.4.1 Die in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle festgelegten Aufwertungs- bzw. Begleitmassnahmen zu den Ersatzflächen Nauen- / Münchensteinstrasse und Zeughausstrasse gemäss den Plänen vom 12. September 2000 sind zwingend zu realisieren. Sich aus der Zusammenarbeit ergebende Streitigkeiten sind dem BAV zum Entscheid zu unterbreiten.

2.4.2 Die Baustelle ist vom Bahndamm aus zu erschliessen.

2.4.3 Die im Protokoll der Einigungsverhandlung zwischen SBB AG und EEE vom 13. Juli 2000 festgehaltenen Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen sind zu berücksichtigen.

2.4.4 Bei Projektänderungen betreffend Natur- und Landschaftsschutz ist einzubeziehen. Sich aus dem Einbezug ergebende Streitigkeiten sind dem BAV zum Entscheid zu unterbreiten.

Bundesamt für Verkehr Seite 19

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Rekurskommission des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK), Postfach 330, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden.

Gemäss Art. 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)" beginnt die Beschwerdefrist bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Frist steht vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 22 a lit. a VwVG).

Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen; sie hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Für die Kostentragung im Beschwerdeverfahren ist Art. 63 VwVG anwendbar.

BUNDESAMT FÜR VERKEHR Sektion SBB AG AG / Lärmschutz

ilet, Sektionschefin

"2 172.021