BP 097a Wittlingerstrasse
Plan da construcziun · Basel
Document
- Gener
- Plan da construcziun
- Vischnanca
- Basel
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approvà da
- GRB
- Decidì
- 30-06-1966
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
97a Basel Wittlingerstrasse / Rankstrasse / Allmendstrasse / Bahndamm (DB) / Hirzbrunnenstrasse / Hersbergerweg / Zeglingerweg / Ormalingerstrasse / HirzbrunnenPromenade GRB vom 30. Juni 1966 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst: 1. 2. 1
Der Bebauungsplan Nr. 8118 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 10. November 1960 / 4. September 1962 wird für die Überbauung des Areals Wittlingerstrasse – Allmendstrasse - Bahndamm als verbindlich erklärt. 2 Auf die Zweckbestimmung des in der Grünzone liegenden Areals zwischen Wittlingerweglein, Magdenweglein und Bahndamm wird verzichtet. 3 Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 1) 3. 1
… Die Promenade längs des Bahndammes, zwischen der Rankstrasse und der Allmendstrasse, wird dem Fahrverkehr entzogen; sie gilt deshalb nicht als befahrbare Verbindung der angrenzenden Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz im Sinne von § 58 des Hochbautengesetzes. 2) 2
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1) Ziff. 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). 2)
Ziff. 3 Abs. 2 redaktionell ergänzt.
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