BP 137 Lindenhofareal
Plan da construcziun · Basel · Abolì ils 04-07-2024
Document
- Gener
- Plan da construcziun
- Vischnanca
- Basel
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approvà da
- GRB
- Decidì
- 11-12-1991
- En vigur dapi
- 26-01-1992
- Abolì
- 04-07-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
BebauungsplanIn neuem Tab öffnen
Text
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
BP 137 137 Basel Lindenhofareal / Münchensteinerstrasse / Nauenstrasse / Lindenhofstrasse GRB vom 11. Dezember 1991 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1. Der Überbauungsplan Nr. 11‘651 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 21. Mai 1990 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzenden speziellen Bauvorschriften erlassen: a) Die gesamte anrechenbare Bruttogeschossfläche darf 24'700 m2 nicht überschreiten. b) Innerhalb des Überbauungsplans ist eine ausschliessliche Büronutzung zulässig. c) Die Linie des Lichtraumprofils darf eine Neigung bis 60° aufweisen. d) Die Belichtung von Arbeitsräumen durch die vorgesehene Glashalle ist zulässig. e) Es sind 11 oberirdische Parkplätze zugelassen. In den Autoeinstellhallen dürfen 180 Parkplätze erstellt werden, diese sind ausschliesslich mit schadstoffarmen Fahrzeugen zu benützen. Die Errichtung zusätzlicher Parkplätze kann frühestens nach der Fertigstellung des Neubaus und der Sanierung des Hochhauses bewilligt werden, sofern es das eidgenössische und das kantonale Recht zulassen. f) Es ist eine angemessene Anzahl gedeckter, gut zugänglicher Veloeinstellplätze zu schaffen. g) Es ist die Erstellung einer Fussgängerpasserelle über die Nauenstrasse vom Areal südlich der Strasse in den Geltungsbereich des Überbauungsplans zu dulden. Der Gemeingebrauch ist durch kostenlose Abtretung des benötigten Landes zur Allmend oder durch Errichtung einer Dienstbarkeit zu sichern. 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan, insbesondere für technische Aufbauten, und von den speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. 4. Der Überbauungsplan Nr. 7925 des Stadtplanbüros vom 11. Mai 1959 wird aufgehoben. 1) 5. Dem Lindenhofareal wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 2) zugeordnet.
1) 2)
Ziff. 4: Mit dem Überbauungsplan Nr. 7925 wird zugleich auch der GRB Nr. 74 (Lonza-Areal) vom 2. 7. 1959 aufgehoben. Ziff. 5: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.4).
67
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
Ganzen Text zeigen
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 3)
3)
Wirksam seit 26. 1. 1992.
68
BP 137
BP 137