BP 176 Areal Lerchenstrasse

Plan da construcziun · Basel

Document

Gener
Plan da construcziun
Vischnanca
Basel
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Decidì
30-05-2006
En vigur dapi
04-06-2006

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Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

176 Basel Lerchenstrasse / Unterer Batterieweg (Areal Lerchenstrasse) RRB vom 30. Mai 2006 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 97, 98, 101 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1), beschliesst: I. Bebauungsplan 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’147 des Hochbau- und Planungsamts vom 16. August 2005 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) Innerhalb der im Situationsplan und den Schnitten A - A und B - B dargestellten Baubereiche A und B dürfen zwei Vollgeschosse mit einer maximal zulässigen Bruttogeschossfläche von 994,5 m2 und zwei diesbezüglich nicht anrechenbare Untergeschosse erstellt werden. b) Der Lichteinfallswinkel gegen zulässige Nutzungen auf den betroffenen Parzellen 4/2175, 4/2179, 4/2264, 4/2265, 4/2279 sowie 4/2280 beträgt, wie in den Schnitten A - A und B - B dargestellt, 60°. c) Im Vorgartenbereich dürfen Velounterstände erstellt werden, wobei deren Gestaltung erhöhten Ansprüchen zu genügen hat. d) Im zweiten Untergeschoss des Baubereichs A kann eine Autoeinstellhalle erstellt werden. Die Autoeinstellhalle kann bis an die Strassenlinie und an die Parzellengrenze zur Parzelle 4/2291 über den Baubereich A hinaus gebaut werden. Wenn bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut wird, so dürfen sichtbare Teile der Einstellhalle nicht mehr als 3 m über den natürlichen Erdboden hinausragen. An der im Plan mit einem Pfeil bezeichneten Stelle ist die Autoeinstellhalle zu erschliessen. Der Verkehr in der Lerchenstrasse darf durch den Betrieb der Einstellhalle nicht behindert werden. e) Die Gestaltung des Aussenraums hat erhöhten Ansprüchen zu genügen. Die Bodenbeschaffenheit und die Pflanzenwahl müssen nach naturschützerischen Kriterien erfolgen. 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

1) SG 730.100.

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

II. III. Publikation

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Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. 2)

2) Wirksam seit 4. 6. 2006.

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