BP 204 Parkhaus Kunstmuseum
Plan da construcziun · Basel
Document
- Numer
- 13/11/10G
- Gener
- Plan da construcziun
- Vischnanca
- Basel
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approvà da
- GRB
- Decidì
- 13-03-2013
- En vigur dapi
- 02-05-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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Text
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
204 Basel Picassoplatz / Dufourstrasse / St. Alban-Graben (Parkhaus «Kunstmuseum») GRB vom 13. März 2013 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 1) und § 101 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 2), und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 12.1068.01 vom 4. Juli 2012 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.1068.02 vom 23. Januar 2013, beschliesst: I. II. Bebauungsplan 1.
2.
3. 4.
5.
6. 7. 8.
Der Bebauungsplan Nr. 13’396 des Planungsamtes vom 2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar 2013) wird verbindlich erklärt; dieser Bebauungsplan erlaubt innerhalb des Planungsperimeters für den Bau eines öffentlichen Parkhauses eine Abweichung vom Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innenstadt. Die Baubewilligung für das Parking beim Kunstmuseum darf erst erteilt werden, wenn ein definitiver Entscheid zur Sperrung der Mittleren Brücke für den motorisierten Individualverkehr im Sinne des Verkehrskonzepts Innenstadt gefällt ist. Innerhalb des schraffierten Bereiches ist ein unterirdisches öffentliches Parkhaus mit max. 350 Autoabstellplätzen inkl. den erforderlichen Ein- und Ausgängen zulässig. Von den effektiv zu erstellenden Autoabstellplätzen (max. 350) dürfen nicht mehr als 20 % fest vermietet werden. Alle fest vermieteten Parkplätze müssen im untersten Geschoss im Bereich gegen die Rittergasse hin angeordnet werden. Der Inanspruchnahme von Allmend durch dieses Parkhaus wird zugestimmt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den im Bebauungsplan Nr. 13’396 des Planungsamtes vom 2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar 2013) bezeichneten Perimeter mit den erforderlichen Baurechten zu belasten. Innerhalb von einem Radius von rund 500 m müssen mindestens 60 % der im Parkhaus neu entstehenden Parkplätze auf Allmend dauernd aufgehoben werden, wobei der dadurch gewonnene Freiraum der Aufwertung des öffentlichen Raums zugutekommen muss. Aufgehobene Parkplätze sind flankierend mit baulichen Massnahmen zu sichern. Der Regierungsrat ergreift Massnahmen, dass die Verkehrsbelastung im St. Alban-Graben in Richtung Elisabethenstrasse nicht zunimmt. Das Parking darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die damit in Zusammenhang stehenden verkehrspolizeilichen Anordnungen rechtskräftig sind. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
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1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (SG 724.100).
2) SG 730.100.
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
III. IV. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 3)
3) Wirksam seit 2. 5. 2013.
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