BP 054_Ziff.1
Plan da construcziun · Riehen
Document
- Gener
- Plan da construcziun
- Vischnanca
- Riehen
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde Riehen
- Approvà da
- GRB
- Decidì
- 11-11-1954
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
054_BP_Im_Hirshalm_GRB_19541111.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
730.150
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
54
BP 54
Riehen Im Hirshalm1) / Gebiet westlich der Gotenstrasse2) Basel Allmendstrasse / Grenzacherstrasse / Landauerstrasse GRB vom 11. November 1954 1 2
Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften: 1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm1) gelten gemäss Plan Nr. 6875 des Amtes für Kantonsund Stadtplanung vom 1. September 1953 die folgenden Beschränkungen:2) a) Westlich der Gotenstrasse sind die Baublöcke senkrecht zu dieser Strasse zu stellen, wobei die Blocklänge höchstens 46 m betragen darf. b) Im übrigen Gebiet sind die Gebäude und Gebäudegruppen auf die Länge von drei Doppelwohnhäusern beschränkt. c) Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichem Plan auszuführen. d) Sockelgeschosse sind nicht zulässig. e) Dachaufbauten sind nur in beschränktem Umfange gestattet. f) Von der Gartenfläche dürfen nicht mehr als 20% überbaut werden. In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m Gesamthöhe aufweisen. Für Anbauten gelten die gleichen Beschränkungen. g)3) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2.4) In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und Landauerstrasse kann das zuständige Departement aus besonderen städtebaulichen Erwägungen ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl bewilligen, sofern dadurch die Ausnützungsziffer, die sich bei einer üblichen zonenmässigen Überbauung ergeben würde, nicht überschritten wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1)
Siehe auch GRB Nr. 28 vom 24. 4. 1947. Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425). 3) Abs. 2 Ziff. 1 lit. g in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). 4) Abs. 2 Ziff. 2 in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). 2)
21