BP 153
Plan da construcziun · Riehen
Document
- Gener
- Plan da construcziun
- Vischnanca
- Riehen
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde Riehen
- Approvà da
- GRB
- Decidì
- 12-03-1997
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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Datotecas
153_BP_Zur_Hoffnung_GRB_19970312.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
730.150
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
153
BP 153
Riehen Zur Hoffnung (Areal) / Wenkenstrasse / Sandreuterweg / Gehrhalde GRB vom 12. März 1997 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1. Für das im Plan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 mit Areal «Zur Hoffnung» bezeichnete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften: a) Zulässig sind Wohn- und/oder Heimbauten. b) Zulässig ist eine Ausnützungsziffer von 0,55. c) Es dürfen mindestens 55% der Parzellenfläche, die hinter der Baulinie liegt, nicht überbaut werden. d) Bezüglich Wettbewerbsergebnissen ist der Regierungsrat ermächtigt, im Rahmen vorstehender Bauvorschriften sowie unter Berücksichtigung des Bebauungskonzeptes «Gehrhalde» die für den Heimbetrieb nicht benötigte Restfläche der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen. e) Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, für das im Überbauungsplan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 mit «Zur Hoffnung» bezeichnete Areal die geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg / Äusserer Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) aufzuheben und die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9’929 und Nr. 11’010 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung (heute: Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1)
1)
Wirksam seit 27. 4. 1997.
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