BP 069_Ziff.2

Plan da construcziun · Riehen

Document

Gener
Plan da construcziun
Vischnanca
Riehen
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Decidì
04-02-1958

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

069_BP_In_den_Weilmatten_RRB_19580204.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

730.150

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

69

BP 69

Riehen In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesendammpromenade RRB vom 4. Februar 1958 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Anhangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten», Riehen, die folgenden speziellen Bauvorschriften: I. Das im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche I bezeichnete Gebiet wird im Interesse der Schutzzone des Wasserwerks jeglicher Bebauung entzogen; Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig. II. Auf dem im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche II bezeichneten Gebiet dürfen unter folgenden Voraussetzungen erdgeschossige Bauten errichtet werden: 1. Das Ausmass der Parzelle muss mindestens 200 m2 betragen. Die überbaubare Fläche beträgt 3%. Die Grundrissfläche der Baute mit Einschluss aller Anbauten, gedeckten Terrassen, überdachten Vorplätzen usw. darf jedoch das Ausmass von 25 m2 nicht überschreiten. 2. Pro Parzelle ist nur eine Baute zulässig. 3. Der Abstand der Baute von der Landesgrenze muss mindestens 3 m betragen. 4. Die Baute darf nicht zu dauernden Wohnzwecken verwendet werden. 5. Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig. III.1) IV.2) Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken auf entsprechend grossen Parzellen kann der Regierungsrat Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen; die oberirdische Bruttogeschossfläche aller Bauten einer Parzelle darf jedoch 20% der Parzellenfläche nicht übersteigen. Dieser Beschluss ist zu publizieren. 1) 2)

Ziff. III aufgehoben durch § 16 der Grundwasserverordnung vom 19. 6. 1984. Ziff. IV in der Fassung des RRB vom 14. 8. 1973.

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