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Lingias da construcziun, da vias e da sendas · Basel

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Gener
Lingias da construcziun, da vias e da sendas
Vischnanca
Basel
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GRB
Decidì
05-12-2001

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Text

BESCHLUSS DES GROSSEN RATES DES KANTONS BASEL-STADT vom 05.12.2001 Nr.: 01/49/19G

011274

Ratschlag betreffend Areal Diakonat Bethesda, Ecke Gellertstrasse/Hardrain, Festlegung eines Bebauungsplans, Zonenänderung, Änderung der Baulinie, Waldfeststellung und Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe (Ratschlag Nr. 9100 / BD)

://: Zustimmung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrats resp. seiner Kommission für Bau- und Raumplanungsfragen und gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 19991 sowie auf § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 19912 , beschliesst:

I. Der Zonenänderungsplan Nr. 12'479 B des Hochbau- und Planungsamtes vom 13.01.2000 (Revisionsdatum 02.03.2000) wird verbindlich erklärt.

1 2

SG 730.100 SG 780.100

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Seite 2 II. Für das im Bebauungsplan Nr. 12'508 des Hochbau- und Planungsamtes vom 25. April 2000 bezeichnete Gebiet werden die folgenden Bauvorschriften erlassen: 1.

Der oberirdisch bebaubare Bereich der Parzelle ist auf 15 m Tiefe ab Baulinie Gellertstrasse beschränkt.

2.

Die Bauten dürfen max. 4 Vollgeschosse aufweisen. Dachgeschosse sind nicht zulässig.

3.

Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.

4.

Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesen Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt wird.

III. Die im Bau- und Strassenlinienplan Nr. 12'480 des Hochbau- und Planungsamtes vom 13.01.2000 rot eingezeichneten Baulinien werden genehmigt und die gelb gezeichneten Baulinien aufgehoben.

IV: Dem Gebiet an der Ecke Gellertstrasse/Hardrain auf dem Areal des Bethesda-Spitals wird gemäss Plan Nr. 12'481 des Hochbau- und Planungsamtes vom 13.01.2000 (Revisionsdatum 02.03.2000) im Planungsperimeter die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 zugeordnet.

Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Grossratsbeschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Wirksamkeit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Beschwerdeberechtigt sind diejenigen Personen, die als Einsprecher im Vorverfahren beteiligt gewesen sind.

Ablage: 11/00/03