BP 128+191 (Kombinierte BP)

Plan da construcziun · Basel

Document

Numer
10/20/06G
Gener
Plan da construcziun
Vischnanca
Basel
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GRB
Decidì
25-06-1987
En vigur dapi
04-07-2010

Karte

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Bauvorschriften zum BP Nr. 128In neuem Tab öffnen

Text

Bauvorschriften zum BP Nr. 128

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

128 Basel SNCF Eilgut / Bahnhof SBB Masterplan, Konzept 86 / Viaduktstrasse / Centralbahnstrasse / Margarethenstrasse GRB vom 25. Juni 1987 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: 1. 2. Für das im Plan Nr. 11’398 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. Juli 1986 senkrecht schraffierte Gebiet werden gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes folgende spezielle Bauvorschriften erlassen: a) Das Fernbild der Stadt und der Landschaft darf im Blick von den öffentlichen Aussichts- und Vermessungspunkten der St. Margarethenkirche und des Bruderholzrains (zwischen der Passwangstrasse und dem Thiersteinerrain) nicht beeinträchtigt werden. Namentlich sind historisch oder künstlerisch wertvolle Bauwerke zu beachten. Die zuständige Bewilligungsinstanz kann hiezu eine geringere Gebäudehöhe und Geschosszahl vorschreiben als die Zonenvorschriften erlauben. b) Die Ausnützungsziffer von 2,5 darf in keinem Fall überschritten werden; ein Anspruch auf ihre Ausschöpfung besteht nur unter Vorbehalt von lit. a dieser Vorschriften. Anzurechnen ist die Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse ab der Höhe der Strassenlinie der Viaduktstrasse und der Centralbahnstrasse. c) Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl zulassen als die Zonenvorschriften festlegen. Lit. a und b dieser Vorschriften sind in jedem Fall anzuwenden. d) Die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Strassennetz und die Anzahl der zu schaffenden Parkierungsplätze werden aufgrund der Zweckbestimmung der geplanten Bauten bestimmt. Dabei sind die Grundsätze des «Konzeptes 86» streng anzuwenden. Die günstige Lage zum öffentlichen Verkehrsmittel ist angemessen zu berücksichtigen. 3. 4. Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 16 Abs. 2 des Allmendgesetzes ermächtigt, auf der im Plan Nr. 11’399 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. Juli 1986 bezeichneten Fläche Allmendparzellen zu bilden und diese mit unselbständigen Baurechten zu belasten. 5. Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei der definitiven Festsetzung die nördliche und die südliche Zonengrenze sowie die Bau- und Strassenlinien in geringem Umfang anzupassen.

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

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Bauvorschriften zum BP Nr. 191

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

191 Basel RailCity / Bahnhof SBB / Centralbahnstrasse GRB vom 19. Mai 2010 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1) und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 13. März 1991 2) nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.1688.01 vom 13. Oktober 2009 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 09.1688.02 vom 29. März 2010, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13’366 des Hochbau- und Planungsamtes vom 30. September 2008 wird verbindlich erklärt. II. Bebauungsplan 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’367 des Hochbau- und Planungsamts vom 30. September 2008 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) Innerhalb der bestehenden Gebäude im Bereich A (Aufnahmegebäude) und im Bereich B (Dienstgebäude Ost) sind Verkaufs-, Dienstleistungs-, Gastronomie- und Bahnnutzungen sowie Lagerflächen zulässig, davon maximal 5’400 m2 Verkaufsflächen (Nutzfläche nach SIA416) sowie 800 m2 temporäre Verkaufsflächen (Promotionsfläche). b) Die Anlieferung hat für die Bereiche A und B über die Zufahrt im Westen des Bereichs A oder westlich davon und / oder von Süden her zu erfolgen. In beschränktem Ausmass ist auch eine Anlieferung über die Zufahrt zwischen den Bereichen A und B möglich. c) Bestehende Fussgängerverbindungen von öffentlichem Interesse sind in ihrer Funktionalität und Qualität sicher zu stellen. Neue und zusätzliche Verbindungen müssen bezüglich Funktionalität und Qualität mindestens den bestehenden Fussgängerverbindungen entsprechen und sind auf diese optimal abzustimmen, oder müssen diese mindestens gleichwertig ersetzen. d) Die Gebäude von 1906/1907 sollen in ihrem Originalbestand erhalten sowie im Rahmen der zulässigen Nutzungsarten und -masse möglichst wiederhergestellt und zur Geltung gebracht werden. e) Die Zuordnung von Nutzungen und die Ausführung von baulichen Massnahmen und technischen Einrichtungen haben so zu erfolgen, dass ein angemessener Schutz vor Störfalleinwirkungen aus dem Bahntransport gefährlicher Güter gewährleistet ist. Die Massnahmen zum Schutz sind im Baubewilligungsverfahren jeweils zu dokumentieren.

1) SG 730.100. 2) SG 780.100.

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

f)

730.150

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Es sind innerhalb des Planungsperimeters mindestens 700 öffentlich zugängliche gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen, soweit aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nicht eine grössere Mindestzahl von Veloabstellplätzen erstellt werden muss. Von den 700 Veloabstellplätzen können bis zu 200 nördlich des Bereichs B als nicht gedeckte Veloabstellplätze eingerichtet werden.

3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. IV. V. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 3)

3) Wirksam seit 4. 7. 2010.

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