10162 - BSW-Linienplan Hohlweg
Lingias da construcziun, da vias e da sendas · Riehen
Document
- Gener
- Lingias da construcziun, da vias e da sendas
- Vischnanca
- Riehen
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde Riehen
- Approvà da
- GdRB
- Decidì
- 14-06-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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Text
Beschluss
Gemeinde
Riehen Gemeinderat
Hohlweg: Abschnitt Inzlingerstrasse bis Hinterengeliweg; Änderung des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie; Planfestsetzungsbeschluss
Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juni 2011 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge setzes vom 17. November 1999 (BPG), den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'162-1 und 10'162-2 vom 4. Mai 2011 für den Nutzungsplan „Hohlweg" fest. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c des Strassen- und Kanalisationsreglements vom 17. Feb ruar 2009 wird festgelegt, dass der Abschnitt Inzlingerstrasse bis Hinterengeliweg ent sprechend seiner Funktion der Kategorie „Erschliessungsstrasse" zugeteilt wird. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vor gebracht werden können (§ 113 Abs. 4 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzu melden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Re kursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurren ten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhe bung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 14. Juni 2011 Im Namen des Gemeinderats
Willi Fischer Der Gemeindeverwalter:
Genehmigung
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Riehen, Hohlweg Genehmigung des Linien- und Erschliessungsplans
Beschluss vom 1. Juli 2011
://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 14. Juni 2011 ge nehmigte Linien- und Erschliessungsplan, Inventar Nr. 10'162-1 und 10*162-2, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 wir der Plan Inventar Nr. 10'162-1 und 10'162-2 der Gemeinde Riehen geneh migt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
D s Departementsvorsteher