Bethesda Pflegezentrum (1. Etappe)

Surfatschas da cumpensaziun ecologica · Basel-Stadt

Document

Numer
BBG-Nr. 9045322
Gener
Surfatschas da cumpensaziun ecologica
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Chantun
Approvà da
FSB
Decidì
03-07-2012
En vigur dapi
03-07-2012

Karte

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Datotecas

2012-07-03_ENT_9045322_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'045'322 (1) vom 3. Juli 2012 Adresse

Basel, Gellertstrasse 120 Geb. 4379 fertigerstellt Sek. 5 Parz. 1508 Basel, Gellertstrasse 144 Geb. 4382 fertigerstellt Sek. 5 Parz. 478 Basel, Gellertstrasse 138 Geb. 56200 fertigerstellt Sek. 5 Parz. 1440

Gesuchsteller Grundeigentümer

Verantwortliche Fachperson

Objekt

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Neubau Pflegezentrum mit Restaurationsbetrieb Neubau Einstellhalle, Parkplätze oberirdisch Baumfällungen und Ersatzpflanzungen

Eingabedatum

14.September 2012 17.Februar 2012 4.April 2012 29. Februar 2012

Publikationsdatum

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Entscheid

abgeänderte Unterlagen Erste Eingabe abgeänderte Unterlagen Einsprachefrist bis 30. März 2012

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt. Ausnahmebewilligung für die Erstellung von 17 zusätzlichen Parkplätzen für Notfalleinsätze von Hebammen und Ärzten, insgesamt 347 Parkplätze, aufgrund des beiliegenden Entscheids des Vorstehers des Bau- und Verkehrsdepartements vom 29. Juni 2012, gestützt auf § 80 Abs. 1 Bau- und Planungsgesetz und § 2 Abs. 3 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen.

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Stadtgärtnerei

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Baumschutz bei Baubegehren 61. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Bau-Entscheid Nr. BBG 9'045'322 (1) vom 3. Juli 2012

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Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Vor Baubeginn müssen die geschützten Bäume Nr. 32, 33 und 34 im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen. Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. www.stadtgaertnerei.bs.ch/baumschutzplakat.pdf Tel.: 061 267 67 47 Nach Stellung des erforderlichen Baumschutzzaunes ist ein Termin zusammen mit der Verantwortlichen Fachperson und der Stadtgärtnerei zu vereinbaren zur Prüfung der Abschrankung und zur Festlegung der weiteren Schutzmassnahmen (Tel: 061 267 67 47). Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. Im beiliegenden Fällgesuch wurden insgesamt 31 geschützte Bäume zur Fällung beantragt. Nach Anhörung der Baumschutzkommission am 03.04.2012 wurden folgende Bäume als wertvoll eingestuft: Nr. 13 - Tilia platyphyllos, Nr. 23 - Pterocaria fraxinifolia, Nr. 24 - Gleditsia triacanthos und Nr. 29 - Platanus x hispanica. BaumNr. 29 darf nicht gefällt werden. Der neue Parkplatz ist so zu planen. dass der Erhalt des Baumes gewährleistet werden kann. Die weitere Planung in diesem Bereich ist zwingend zusammen mit einem Baumpflegespezialisten (Baumschutzkonzept) vorzunehmen. Das Baumschutzkonzept und die überarbeitete Parkplatzsituation sind VOR Baubeginn zur Prüfung einzureichen. Die Bäume Nr. 13, 23 und 24 sind nach Möglichkeit zu erhalten. VOR Beginn der Bauarbeiten sind durch den zuständigen Baumpflegespezialisten Sondierungen im Wurzelbereich vorzunehmen, um abzuklären, ob und mit welchen Schutzmassnahmen die Bäume erhalten werden können. Die Ergebnisse der Sondierungen sind der Stadtgärtnerei vorzuweisen. Sollte sich dabei herausstellen, dass eine Erhaltung dieser Bäume nicht möglich oder unverhältnismässig ist, dürfen die Bäume gefällt werden (BSchG §6). Die restlichen zur Fällung anbegehrten Bäume dürfen zur Realisierung des Bauvorhabens gemäss Baumbestandesplan und Fällgesuch vom 09.02.2012 und nach Anhörung der Baumschutzkommission am 03.04.2012 gefällt werden (BSchG §6). Für die zu fällenden Bäume sind Ersatzpflanzungen im Verhältnis 1:1 vorzunehmen (BSchG § 9). Die Standorte für die Baumpflanzungen müssen sich ausserhalb des unterkellerten Areales befinden. Die verfügten Ersatzbäume stehen von der Pflanzung an unter Baumschutz (BSchG § 12). Während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fällarbeiten vorgenommen werden (Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art.20 Abs.2,, Jagdgesetz Art.2, 7). Die definitive Baumartenwahl geschieht in Absprache mit der Stadtgärtnerei. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Alleebäumen oder

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

öffentlichen Rabatten bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/handbuch_und_normen.htm) Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen, die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden, haftet der Veranlasser. Sie werden dem Veranlasser gemäss der letztgültigen ´Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen´ bzw. nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die erforderlichen Auflagen werden im Rahmen der Planvorlage verfügt. <m4> <m5>

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Naturschutz

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68. Durch das Bauvorhaben werden Teilbereiche einer Wiesenfläche beansprucht, welche als Objekt im Kantonalen Naturinventar aufgenommen ist (ID-Nr. Naturobjekt 150). Diese Flächen sind ersatzpflichtig (§18 NLV). Im Plan Nr.1254_Vp_07_schuetzen vom 09.02.2012 ist der Umgang mit den schützenswerten Grünflächen definiert. Die Ersatzflächen sind mit einer standortheimischen und landschaftstypischen Vegetation und geeignetem Bodensubstrat anzulegen. Die Umsetzung geschieht in Absprache mit der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. VOR Baubeginn ist ein detaillierte Bepflanzungsplan zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. 69. In Absprache mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist VOR Baubeginn abzuklären, ob und in welcher Form das Bodenmaterial zwischengelagert werden kann. 70. Unterirdisch bebaubare Flächen sind mit einer Erdschicht zu überdecken und als Grünfläche anzulegen (BPG § 54). Die Dicke der durchwurzelbaren Erdschicht muss im Bereich von Baumpflanzungen mindestens 100 cm betragen. Flachdächer sind als wertvolle Ersatzlebensräume mit einer Dachbegrünung zu versehen (NLG § 9, BGP § 72). Für die Dachbegrünung ist ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Geeignet sind humose Oberböden mit krümeligem Gefüge sowie kiesig, sandige Unterböden mit geringem Anteil lehmiger und toniger Komponenten. Das Bodenmaterial hat eine Schichtdicke von mind. 10 cm (verdichtet) aufzuweisen. Als Rückzugsorte für Bodentiere sowie zur Ermöglichung einer Standortvielfalt sind entweder flächig angeordnete, überhöhte Bereiche mit mind. 15 cm Substratstärke einzurichten (ca. 1/3 der Fläche) oder - aus statischen Gründen - kann die geforderte Standortvielfalt auch durch die Einrichtung von kleinen Hügeln (30 cm hoch, 3 m Durchmesser, Richtwert: pro 100 m2 ein Hügel) an statisch gegebenen Punkten erreicht werden, die durch kleinere überhöhte Bereiche miteinander zu verbinden sind. Als Ansaat ist die Basler Mischung zu verwenden. www.stadtgaertnerei.bs.ch/pflanzen_dachbegruenung.pdf www.aue.bs.ch/fassaden-dachbegruenung.htm 71. Die Planung und Ausführung der Flachdachbegrünung ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Dachbegrünung der Hochschule Wädenswil durchzuführen ( ). Vor Baubeginn ist ein Detailplan mit Angaben über Aufbau, Schichtstärke, Art des Substrates und Begrünung zur Begutachtung und Genehmigung einzureichen. Die Beratung ist für die Bauherrschaft kostenlos. 72. Die vorgesehenen grossflächigen Glasflächen stellen ein grosses Gefahrenpotenzial für Vögel dar (Kollision). VOR Baubeginn ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Vogelfragen ( ) ein detaillierter Massnahmenkatalog zu erstellen, welcher aufzeigt, dass die vorgesehenen grossflächigen Verglasungen nicht zu Fallen für Vögel werden (Natur- und Landschaftsschutzgesetz § 3, 5, 9, Jagdgesetz Bau-Entscheid Nr. BBG 9'045'322 (1) vom 3. Juli 2012

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Art.2, 7). Die Beratung durch die Fachstelle für Vogelfragen ist für die Bauherrschaft kostenlos. Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen.

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