5871

Lingias da construcziun, da vias e da sendas · Basel

Document

Numer
P230113
Gener
Lingias da construcziun, da vias e da sendas
Vischnanca
Basel
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Decidì
07-02-2023

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 07. Februar 2023

Homburgerstrasse 33 Ecke Zürcherstrasse 131, 133, Änderung des Linienplans, Planfestsetzungsbeschluss

1.

Der Regierungsrat genehmigt gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes den Linienplan Nr. 5871 des Tiefbauamts betreffend die Änderung der Bau- und Strassenlinien.

2.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Liegenschaften zuzustellen.

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Begründung Nach altem Strassengesetz von 1937 - abgelöst durch das Bau- und Planungsgesetz von 2001 -hat der Grosse Rat jeweils mittels Bebauungsoder Korrektionsplänen grössere zusammenhängende Änderungen der Bauund Strassenlinien genehmigt. Die darin enthaltenen Linien wurden als generell genehmigte Bau- und Strassenlinien deklariert und danach vom Regierungsrat in definitive Linien umgewandelt. Auf den Parzellen 5/1177 und 5/962 bestehen entlang der Zürcherstrasse und der Homburgerstrasse solche generell genehmigten Bau- und Strassenlinien. Die Situation wurde städtebaulich untersucht und die Lage grundsätzlich als sinnvoll erachtet. Diese Linien sollen nun in definitive Bau- und Strassenlinien umgewandelt werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses resp. ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet.

P230113

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Nutzungsplan / Linienplan Nr. 5871 des Tiefbauamts kann beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.0012.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 06126768 68.

Die Staatsschreiberin