5862H

Lingias da construcziun, da vias e da sendas · Basel

Document

Numer
P231213
Gener
Lingias da construcziun, da vias e da sendas
Vischnanca
Basel
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Decidì
17-10-2023

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Datotecas

Text

6

J

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 17. Oktober 2023

Öffentliche Nutzung kant. Parzellen (ÖNkP), Bereiche: Hechtliacker, Wilhelm Klein-Promenade, Jakobsbergerstrasse, Egliseeweglein, Freiburgerstrasse; Planfestsetzungsbeschluss

1.

Der Regierungsrat genehmigt gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes die Nutzungspläne / Linienpläne Nr. 5791, 5800, 5844, 5862 und 5881 des Tiefbauamts betreffend die Änderung von Bau-, Weg- und Strassenlinien im Zusammenhang mit der Verallmendierung von öffentlich genutzten Flächen auf Parzellen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und des Kantons Basel-Stadt in den Bereichen Hechtliacker, Wilhelm Klein-Promenade, Jakobsbergerstrasse, Egliseeweglein und Freiburgerstrasse.

2.

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Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen und der an die Allmendflächen anstossenden Liegenschaften sowie allfälligen Einsprechenden zuzustellen.

3.

Der Regierungsrat ermächtigt das Finanzdepartement und das Bauund Verkehrsdepartement, die Mutationen gemäss den neu festgesetzten Strassen- und Weglinien vorzunehmen und die erforderlichen Verträge und Dokumente zu unterzeichnen.

4.

Der Regierungsrat ermächtigt das Finanzdepartement, die zu verallmendierenden Flächen im Eigentum des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel entschädigungslos an das Bau- und Verkehrsdepartement zu übertragen.

5.

Der Regierungsrat ermächtigt das Bau- und Verkehrsdepartement, die neuen Allmendflächen als Allmendparzellen im Grundbuch eintragen zu lassen.

6.

Bis zum Vollzug der vorzunehmenden Mutationen wird, gestützt auf § 34 Abs. 2 der Bau- und Planungsverordnung, die Leitung des Baubewilligungsverfahrens für folgende gemäss diesem Beschluss zu verallmendierende Flächen auf das Tiefbauamt übertragen:

P231213

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Hechtliacker (vier öffentliche Freiflächen) - Wilhelm Klein-Promenade (Grünanlagen) - Jakobsbergerstrasse (Abschnitt Reinacherstrasse bis Tramwendeschlaufe) - Egliseeweglein - Freiburgerstrasse (Bereich Wiesendamm-Promenade) 7.

Bis zum Vollzug der vorzunehmenden Mutationen wird das Bau- und Verkehrsdepartement ermächtigt, für folgende gemäss diesem Beschluss zu verallmendierende Flächen im Eigentum des Kantons oder der Einwohnergemeinde temporäre Nutzungsgenehmigungen zu erteilen: - Hechtliacker (vier öffentliche Freiflächen) - Wilhelm Klein-Promenade (Grünanlagen) - Jakobsbergerstrasse (Abschnitt Reinacherstrasse bis Tramwendeschlaufe) - Egliseeweglein - Freiburgerstrasse (Bereich Wiesendamm-Promenade)

Begründung

Im Kanton Basel-Stadt werden als Allmend diejenigen öffentlichen Flächen bezeichnet, welche sich im Gemeingebrauch befinden. Diverse öffentliche Anlagen, welche durch die Allgemeinheit genutzt werden, befinden sich allerdings nicht auf Allmendparzellen, sondern auf Liegenschaftsparzellen, welche im Eigentum des Kantons Basel-Stadt oder der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehen. Entsprechend unterstehen sie auch nicht dem Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums. Dies hat zur Folge, dass diese öffentlichen Anlagen rechtlich anders zu behandeln sind als Allmend, obwohl sie von der Öffentlichkeit nicht anders wahrgenommen werden. Dies betrifft unter anderem das Aufenthaltsrecht, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Zuständigkeit für den Unterhalt oder die Zuständigkeit betreffend das Bewilligungsverfahren für Bauten, Veranstaltungen und sonstige Nutzungen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 beauftragte der Regierungsrat das Bau- und Verkehrsdepartement, das Verfahren zur Verallmendierung von diversen Flächen einzuleiten. Zugleich wurde das Finanzdepartement beauftragt, die notwendigen Widmungsverfahren durchzuführen. Eine wichtige Voraussetzung für die Verallmendierung von Grünanlagen ist die im Rahmen der Zonenplanrevision im Jahre 2014 erfolgte Anpassung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG), wonach auch Grünzonen und Grünanlagenzonen auf Allmend liegen dürfen. Somit können nun auch Grünanlagen wie zum Beispiel die Wilhelm Klein-Promenade verallmendiert werden. Mit Beschluss vom 20. August 2019 hat der Regierungsrat bereits diverse Linienänderungen genehmigt, damit 17 öffentlich genutzte Bereiche in Allmend umgewandelt werden können. Mit der vorliegenden Festsetzung von neuen Strassen-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

und Weglinien können nun weitere fünf öffentlich genutzte Bereiche in Allmend umgewandelt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Nutzungspläne / Linienpläne Nr. 5791, 5800, 5844, 5862 und 5881 des Tiefbauamts können beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 061 267 68 68. Die Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 25. Oktober 2023.

Die Staatsschreiberin

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