Baulandumlegung "Im Tal"
Plan da zonas · Bettingen
Document
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Bettingen
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde Bettingen
- Approvà da
- GRB
- Decidì
- 17-03-1998
- En vigur dapi
- 01-04-1998
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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1998-03-17_Baulandumlegung_ImTal_GRB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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BEILAGE NR. 1
Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Bettingen
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vom 17. März 1998
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1. Der Gemeinderat nimmt vom Umlegungsbeschluss (Landzuweisung und Kostenverteiler) der Umlegungskommission vom 8. Januar 1998 zustimmend Kenntnis.
2. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass vom 27. Januar bis 25. Februar 1998 die Planauflage für die Baulandumlegung „Im Tal" in Bettingen stattgefunden hat. Es wird festgestellt, dass aufgrund von §40 des Gesetzes über Bodenordnungsmassnahmen keine Klagen gegen den Verteilungsplan oder die Festsetzung in der Abrechnung der Umlegungskosten bei der Expropriationskommission eingereicht worden sind.
3. Die Baulandumlegung wird, wie von der Umlegungskommission beschlossen, genehmigt, der Vollzug gemäss Verteilungsplan angeordnet und das Grundbuchamt angewiesen, die Blätter der von der Umlegung betroffenen Parzellen zu löschen und für die durch die Umlegung geschaffenen Parzellen neue Blätter anzulegen.
4. Die Anmerkung „Umlegungsbann" ist auf den betroffenen Parzellen zu löschen. PII, 240 9-t• 17 5. Aufgrund von §31 Abs. 2 des Gesetzes über Bodenordnungsmassnahmen trägt das Gemeinwesen die Kosten für die Beseitigung von Bauten, die wegen der neuen Allmendanlagen beseitigt werden müssen; es sei denn; der Liegenschaftseigentümer möchte die Baute behalten, dann hat er sie auf eigene Kosten zu entfernen. Alle übrigen Bauten werden vom Gemeinwesen auf seine Kosten entfernt. Die Nutzung dieser Bauten ist bis zum Bau der Strasse gestattet. Die auf den Parzellen befindlichen Bäume und übriges Zugehör gehen entschädigungslos auf die neuen Eigentümer über.
6. Die Pfandrechte; die von den früheren Parzellen auf die neuen übergehen, sind unter Erwahrung von Betrag und Rang auf die neuen Parzellen zu übertragen.
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7. Die Dienstbarkeiten auf den alten Parzellen sind zu löschen und die neuen Dienstbarkeiten gemäss §21 des Gesetzes über Bodenordnungsmassnahmen im Grundbuch auf den neuen Parzellen einzutragen.
8. Der Gemeinderat nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass das Forstamt beider Basel einem zukünftigen Gesuch um Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes von 15 Metern (§62 Abs. 2 Hochbautengesetzund §18 Abs. 2 Forstgesetz) auf der Parzelle 081102 in Bettingen zustimmen wird. Die Unterschreitung darf maximal 7 Meter betragen. Voraussetzung für die Zustimmung ist das Ausnutzen der übrigen, verkürzten Bauabstände gemäss Plan „Zuteilungsentwurf 2. Verhandlung" vom 12. August 1997 des Grundbuch- und Vermessungsamtes Basel-Stadt. Ein allfälliger Neubau ist auf die Baulinie zu setzen. Dem Vorsteher des Wirtschafts- und Sozialdepartementes ist ein solches Ausnahmegesuch zur Bewilligung vorzulegen.
9. Der gemäss Vertrag vom 8. September 1997 zwischen der Einwohnergemeinde Bettingen und der Eigentümerschaft von Parzelle 081102 Esther und Heinz Holliger-Zumstein vereinbarte Kaufpreis ist innert 30 Tagen seit dem Umlegungsbeschluss, spätestens jedoch am 31. März 1998, der Gemeinde zu überweisen.
10. Der Antritt des neuen Besitzstandes erfolgt am 1. April 1998. Für die in Ziffer 5 genannten Bauten tragen deren bisherige Eigentümer bis zur Beseitigung Nutzen und Gefahr.
11. Die nach §8a Hochbautengesetz geschuldete Mehrwertabgabe wird als Anmerkung auf die neuen Parzellen übertragen und ist durch die Liegenschaftseigentümer zu erbringen, sobald eine bauliche Nutzung stattfindet.
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12. Die geschuldeten Umlegungs-Geldleistungen haften gemäss §32 des Gesetzes über Bodenordnungsmassnahmen als öffentlich-rechtliche Grundlast ohne Eintrag im Grundbuch auf den neuen Parzellen. Spätestens zwei Monate nach Verfall der Geldleistung (als Verfalldatum wird der 31. März 1998 festgelegt) ist die öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch einzutragen (gemäss Aufstellung der Gemeindeverwaltung Bettingen). Der Beschluss ist den Grundeigentümern zu eröffnen. Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:
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