Denkmalschutz Lichtstrasse 7
Register dals monuments · Basel-Stadt
Document
- Numer
- 241042
- Gener
- Register dals monuments
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Denkmalpflege Basel-Stadt
- Approvà da
- RRB
- Decidì
- 20-08-2024
- En vigur dapi
- 12-09-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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Beschluss und RechtskraftbescheinigungIn neuem Tab öffnen
Text
Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 24.08.2024 Meldungsnummer: RS-BS45-0000000979 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel
Genehmigung der Verträge betreffend Eintragung der Liegenschaft Lichtstrasse 7 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 20.08.2024 P241042 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 20. August 2024
Genehmigung der Verträge betreffend Eintragung der Liegenschaft Lichtstrasse 7 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis P241042 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 22. August 2023 betreffend Eintragung der Liegenschaft Lichtstrasse 7 in Basel in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegen die genehmigten Verträge bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Lichtstrasse 72, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Kantonale Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 20. August 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
1
SG 497.100. Schutzumfang gemäss Verträgen vom 22. August 2023 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
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Staatskanzlei
lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41 61 267 85 60
E-Mail: [email protected] www.bs.ch
Basel, 12. September 2024
Rechtskraft zum RRB vom 20. August 2024 betreffend Eintragung ins Kantonale DenkmalVerzeichnis der Liegenschaft Lichtstrasse 7, Basel Sehr geehrte Damen und Herren Gegen den im Kantonsblatt vom 24. August 2024 publizierten Beschluss des Regierungsrates vom 20. August 2024 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Lichtstrasse 7, in Basel, ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse
1^1'^^ Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin