Denkmalschutz Hüningerstrasse 101
Register dals monuments · Basel-Stadt
Document
- Numer
- P260724
- Gener
- Register dals monuments
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Denkmalpflege Basel-Stadt
- Approvà da
- RRB
- Decidì
- 26-05-2026
- En vigur dapi
- 16-06-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
Beschluss und RechtskraftbescheinigungIn neuem Tab öffnen
Text
Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 30.05.2026 Meldungsnummer: RS-BS45-0000001260 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Hüningerstrasse 101 (Novartis Bau 503 + 510), Basel, in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 26.05.2026 P260724 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 26. Mai 2026
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Hüningerstrasse 101 (Novartis Bau 503 + 510), Basel, in das Kantonale Denkmalverzeichnis P260724 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 19. Februar 2026 betreffend Eintragung der Liegenschaft Hüningerstrasse 101 (Novartis Bau 503 + 510) in Basel in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Hüningerstrasse 101 (Novartis Bau 503 + 510)2, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Kantonale Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 26. Mai 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
1
SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 19. Februar 2026 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2
Ganzen Text zeigen
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatskanzlei
Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin
Rathaus, Marktplatz 9 CH-4001 Basel
Kantonale Denkmalpflege Basel-Stadt Unterer Rheinweg 25 4058 Basel
E-Mail: [email protected] www.staatskanzlei.bs.ch
Basel, 16. Juni 2026
Rechtskraft zum RRB vom 26. Mai 2026 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Liegenschaft Hüningerstrasse 101 (Novartis Bau 503 + 510), Basei Sehr geehrte Damen und Herren
Gegen den im Kantonsblatt vom 30. Mai 2026 publizierten Beschluss des Regierungsrates vom 26. Mai 2026 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Hüningerstrasse 101 (Novartis Bau 503 + 510), Basel, ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse
/g i^viA^^ Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin