10050 - BSW-Linienplan Webergässchen

Lingias da construcziun, da vias e da sendas · Riehen

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Gener
Lingias da construcziun, da vias e da sendas
Vischnanca
Riehen
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GdRB
Decidì
12-11-1986

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Beschluss des GEMEINDERATES RIEHEN vom 12. November 1986

RIEHEN, Webergässchen und Rössligasse, neue Bau- und Strassen­ linien ; Plangenehmigurigsbeschluss

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1. Gestützt auf die §§ 8 und 12 des Strassen­ gesetzes wird der Baulinienplan Nr. 10050 der Gemeinde Riehen für die neuen Bau- und Strassenlinien des Webergässchens sowie für die neue Strassenlinie der Rössligasse auf der Liegenschaft Rössligasse 20 (Parzelle 4 A 541 ) genehmigt. Die im gleichen Plan gelb punktierten Strassenlinien werden aufgehoben. 2. Das Webergässchen und die Rössligasse sind wie. bisher Hauptstrassen (Hauptstrassen im Sinne des Strassengesetzes, nicht in bezug auf die Verkehrsbedeutung). Der Vorgarten der Parzelle 4 A 541 ist nicht zur Verbreiterung des Weber­ gässchens bestimmt. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den betroffenen Liegenschaftseigen­ tümern zuzustellen. GEMEINDERAT RIEHEN Der Präsident:

Der Gemeindeverwalter: 113.1.5

20'000 6.86 MDR

Genehmigung

iEMEINDE RIEHEN 20. r "" An

Beschluss des Regierungsrates 5 3 / 7 des Kantons Basel-Stadt vom 23. Dezember 1386

Riehen, Webergässchen und Rössligasse, neue Bau- und Strassenlinien auf der Parzelle A/514^ PIangenehmigungsbeschluss

Schreiben Gemeinderat Riehen vom 25. November 1986 Bericht Baudepartement vom 4. Dezember 1986

Geht an:

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Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinde­

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rat Riehen am 12. November 1986 genehmigte

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Baulinienplan Nr. 10050 betreffend neue Bau- und Strassenlinien für das Webergässchen und die Rössligasse auf der Parzelle A/514^ den Vor­

Gemeinderat Riehen

schriften des Bundes und des Kantons entspricht.