10163 - BSW-Linienplan Auhaldenweg

Lingias da construcziun, da vias e da sendas · Riehen

Document

Gener
Lingias da construcziun, da vias e da sendas
Vischnanca
Riehen
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GdRB
Decidì
30-01-2007

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Riehen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

Beschluss

Gemeinde Riehen Gemeinderat Auhaldenweg Abschnitt Schlossgasse bis Haus Nr. 11/13, Nutzungsplan, Linien- und Erschliessungsplan, Bau- und Strassenlinien, Längen- und generelles Querprofil; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2007 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge­ setzes vom 17. November 1999, den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'163-1 und 10'163-2 vom 15. April 2005 für die Bau- und Strassenlinien sowie das Längen- und das generelle Querprofil im Abschnitt Schlossgasse bis Haus Nr. 11/13 für den Nutzungsplan Auhaldenweg fest. Der Auhaldenweg ist in diesem Abschnitt beidseitig bebaubar. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Der Re­ kurs ist innert 10 Tagen seit Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt BaselStadt schriftlich bei der Rekursinstanz anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom glei­ chen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die An­ träge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Riehen, 30. Januar 2007

Im Namen des Gemeinderats De

Willi Fischer

Der Gemeindeverwalter:

Andreas Scnuppli www riehen.ch

Genehmigung

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Auhaldenweg Genehmigung des Linien- und Erschliessungsplans

Beschluss vom 25.03.2009

://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 30. Januar 2007 genehmigte Linien- und Erschliessungsplan, Inventar Nr. 10'163-1 und 10*1632, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 wird der Plan Inventar Nr. 10'163-1 und 10'163-2 der Gemeinde Riehen ge­ nehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt /

Dr. Hans-Peter Wessels Departementsvorsteher