4535 - BSW-Linienplan Kilchgässli
Lingias da construcziun, da vias e da sendas · Riehen
Document
- Gener
- Lingias da construcziun, da vias e da sendas
- Vischnanca
- Riehen
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde Riehen
- Approvà da
- RRB
- Decidì
- 29-05-1936
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
Karte
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Datotecas
BeschlussIn neuem Tab öffnen
Text
Beschluß des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Straßenlinien für das Chilchaäßli, Riehen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschließt: Für das Chilchgäßli, Riehen, werden Bau- und Straßenlinien endgültig festgesetzt, wie folgt: I. Maßgebend für diese Bau- und Straßenlinien sind die vom Regierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 4535 versehenen Pläne, sowie die nachstehende, mit den Angaben der Pläne übereinstim mende Beschreibung: 1. Lage der Straße: a) Anfang: Baselstraße. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Bahnhofstraße. 2. Breite der Straße und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 10,00 m und 15,00 m variabel. b) Zwischen den Straßenlinien: 5,00 m und 8,40 m variabel. c) Vorgärten, links: 2,00 m und 3,10 m; rechts: 3,00 mund 3,50 m variabel. 3. HöhenVerhältnisse : Anfangspunkt: Cote 280,13. Gefällsverhältnisse: steigen 2,54% auf 94,36 m (Cote 282,53); Uebergang (Cote 282,48); steigen 0,515% auf 89,38 m. Endpunkt: Cote 282,94. II. Das Chilchgäßli wird als Hauptstraße bezeichnet, es darf beid seitig angebaut werden. Die Vorgärten sind nicht zur Verbreiterung der Straße be stimmt, mit Ausnahme des Vorgartens auf Parzelle 372, wel cher zur Verbreiterung der Straße bestimmt ist. Die Unterkante der Häusersockel in den Vorgärten ist 15 cm unter dem Längenprofil der Straße (Oberkante Trottoir an der Straßenlinie) zu halten. III. Das Grundbuchamt wird angewiesen, diese Bau- und Straßen linien im Grundbuch einzutragen. Dieser Beschluß ist zu publizieren, und dem Grundbuchamt in dreifacher Ausfertigung, sowie den angeführten Liegenschafts eigentümern nach Maßgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den 2 9. Mai 19^6