Quartierplan Weisstorkel 3. Änderung

Procedura da plan da quartier · Chur

Document

Numer
04.GDE321
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Chur
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-05-2004

Karte

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Datotecas

3901_B_QP_Weisstorkel_SRB_Ä3.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 10. Mai 2004 (SRB 321)

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Quartierplan Weisstorkel, 3. Änderung; Genehmigung Der Quartierplan Weißtorkel wurde im April 2001 genehmigt und im Januar 2002 sowie im Dezember 2003 leicht angepasst. Auslöser für die 3. Quartierplanänderung ist der Wunsch nach einer eingeschossigen Lärmabschirmung entlang der Masanserstrasse, welche zugleich als Wintergarten genutzt werden kann. Die eng gefasste Formulierung von Art. 7 der Quartierplanbestimmungen steht diesem Vorhaben entgegen. Mit der 3. Änderung werden die Voraussetzungen für Wintergärten präzisiert, indem Art. 7 der Quartierplanbestimmungen folgende Ergänzung erfährt: .. . Die Gebäudegrundrisse (inkl. ausragender Gebäudeteile) sind innerhalb der Baufenster anzulegen. Ausgenommen davon sind Vordächer ... sowie Wintergärten im Rahmen des Baugesetzes. Mit der 3. Änderung erfährt auch der Erschliessungsplan EG V7 drei Ergänzungen: Ein Baufenster für den Wintergarten an der Masanserstrasse (ragt nicht in die Baulinie) und zwei Baufenster für Unterstände auf Parzelle 10193 (Stockwerkeigentümer Haus 0). Der neu gültige Art. 7 ist zusammen mit dem ergänzten Erschliessungsplan EG V7 zu einem Dokument zusammengefügt. Die Eigentümer im Quartierplanperimeter haben dieses Dokument unterschrieben. Auf eine Behandlung in der Baukommission und eine Publikation der Quartierplanänderung kann verzichtet werden, da es sich um geringfügige Anpassungen ohne relevante Auswirkungen gegenüber Dritten handelt.

Beschluss 1.

Die 3. Quartierplanänderung wird genehmigt.

2.

Der Erschliessungsplan EG V7, datiert 3. Mai 2004, bildet einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung. Er aktualisiert den Plan V7A (genehmigt am 7. Januar 2002) und ersetzt Plan V7B (ebenfalls vom 7. Januar 2002).

3.

Der Erschliessungsplan EG 2. Etappe, welcher mit der 2. Änderung am 1. Dezember 2003 vom Stadtrat genehmigt wurde, wird gegenstandslos und daher im Grundbuch nicht angemerkt.

4.

Die 3. Quartierplanänderung ist zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss der 2. Änderung (SRB 744 vom 1. Dezember 2003) im Grundbuch anzumerken.

5.

Für die Behandlung der Quartierplanänderung ist eine Gebühr von

zu bezahlen.

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6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

7.

Mitteilung an:

Departement 3 Grundbuchamt Hochbauamt (2-fach) Tiefbau- und Vermessungsamt Finanz- und Liegenschaftenverwaltung Finanzkontrolle Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Christian Boner

Markus Frauenfelder