Arosa, Quartierplan Tannenweg Anpassung 1

Procedura da plan da quartier · Arosa

Document

Numer
92.GDE374
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Arosa
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
19-08-1992

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Text

3921_B_QP_Tannenweg_Anpassung1_Beschluss.pdf

Gemeinderat Protokollauszug Nr. 374 Sitzung vom 19. August 1992

Arosa Mitgeteilt

2 1. AUG. 1992

Archiv-Zeichen

B1.8

S3.4

Quartlerplaırı Tannenweg; revidierter Genehmiguıııgsbeschluss

Der Gemeinderat nahm mit Protokollauszug Nr. 610 vom 18. Dezember 1991 vom Verwaltung gsgerlchtsentscheíd über das Quartlerplanverfahren Tannenweg Kenntnis, in welchem der Rekurs , heute , gegen die öffentlich aufgelegte Quartlerplanung gutgehelssen und die Streitsache zur Welterbehandlung an die Gemeinde Arosa zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass nicht mehr von elner blassen Grenzberelnigung innerhalb der Quartlererschliessung gesprochen werden könne, sondern zum mindestens rechnerisch eine Landuıunlegung erforderlich sei. Die Entschädigung an von Fr. 30. pro m2 für die Landabtretung des Tannenwegs wurde als zu tief bewertet, denn bei der Festlegung dieser Entschädigung für die Uebernahme des Tannenweges habe die Gemeinde die getätigten Vorlnvestitlonen am Tannenweg angemessen zu berücksichtigen. Auch bedürfe der Entschädlgungsansatz von Fr. 200." pro m2 für den Landstreifen oberhalb des Tannenweges einer Ueberprüfung und Begründung

Ganzen Text zeigen

.

hat am 17. Februar 1992 den Entschädigungsvorschlag der Gemeinde Arosa über Fr. 121 000.--, welcher die bauhohen Vorlnvestitlonen am Tannenweg berücksichtigt, angenommen. Ueber die Landentschädigungen laut Quartlerplanvorschríften konnte keine gütllche Regelung getroffen werden, zumal für die Gemeinde die momentanen Zuständlgkelten zwischen der in Liquidation stehenden und als neue Eigentümerin der Parzelle Nr. 779, unldar sind. Deshalb beauftragte der Gemeinderat mit Protokollauszug Nr. 208 vom 29 April 1992 die STW AG für Raumplanung und mit der Ausarbeitung der erforderlichen Landumlegungen und Quartierplanergänzungen

.

.

erstellte am 1. Juli 1992 einen umfassenden Erläuterungsberlcht zum abgeänderten und ergänzten Quartierplan Tannenweg, welcher bei den Akten liegt. Die schon vorhandenen Quartierpläne müssen nicht mehr geändert werden, weshalb lediglich für die Parzellen Nr. 779 780, 1462, 1793, 1920 und 1931 eine rechnerische Landumlegung durchzuführen Ist. Die Berechnungen der Landumlegung sind in einer neuen Tabelle zusammengefasst, welche ebenfalls bei den Akten liegt. Der allgemeine Landabzug für die gemeinsame Verkehrsanlage ist nach kantonalem Recht unentgeltlich. Im übrigen wird für beanspruchtes Land ein Entschädigungsansatz von Fr. 30.-- pro m2 festgelegt. Die für den Tannenweg oder für die bergseitigen Grenzberekıigungen beanspruchte Bodenfläche stammt fast ausschließlich von der Parzelle Nr. 779 und liefert deshalb keine bauliche Ausnützungszlffer mehr. Der Tannenweg selber gilt seit der

,

2

letzten Ortsplanungsrevision als Privatstrasse mit öffentlichem Fuss- und Fahrwegrecht und hat keinen beachtlichen Verkehrswert mehr, zumal die separat abgegolten werden baulichen Vorinvestitionen und der gesamte Strassenunterhalt auf Kosten der Gemeinde erfolgt. Der bergseitige Bodenstreifen der Parzelle Nr. 779 statt aus dem Enteignungs und ist irn Entschädigungsbe und fall zwischen trag von Fr. 121 000.~- für die baulichen Vorinvestitionen bereits abgegolten. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertigt sich ein durchschnittlicher Entschädigungsprels von höchstens Fr. 3 0 . - - pro m2 Die schon vorhandenen Quartierplan -Vorschriften bleiben weitgehend unver ändert und müssen nur in wenigen Punkten angepasst werden.

Die Baukommission nahm an ihrer Sitzung vom 5 . August 1992 Kenntnis , von der neuen Landung vom Erläuterungsbericht von legungstabelle und von den angepassten Quartierplan-Vorschriften. Sie prüfte die revidierten Punkte der Quartierer chliessungsplanung mit Land Umlegung und beantragt dem Gemeinderat, diese zu genehmigen . Der Gemeinderat beschliesst:

1. 2.

3.

4.

5.

6.

7.

Landumlegung wird

Die revidierte Quartiererschliessungsplanung mit genehmigt .

vom 3 . Januar 1990 Die damaligen Einsprachen ( 1990, Januar . 4 , vom , vom 4 . Januar 1990 und vom 5 . Januar 1990) werden abgewiesen, soweit sie damals überhaupt materiell zu behandeln waren oder zwischenzeitlich nicht oh nehmen gegenstandslos geworden sind.

Das Grundbuchamt wird beauftragt, die gesamte Quartierersehliessungs planung nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch auf allen Parzel len anzumerken.

Das Gemeindebauamt wird beauftragt, die öffentliche Auflage und die Publikation im amtlichen Publlkationsorgan laut Art. 89 des Baugeset zes zu veranlassen und alle beteiligten Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.

Einsprachen gegen die neu getroffenen Aenderungen und Ergänzungen d.h. Abweichungen gegenüber der ersten Aktenauflage vom 13. Dez er bei 1989 sind laut Art. 90 des Baugesetzes innert 20 Tagen nach Vor öffentliehung an den Gemeinderat zu richten . Die Behandlungsgebühr beträgt Fr. 200. - Gemeindebauamt separat in Rechnung gestellt .

und

wird

durch

das

Protokollauszug an :

NAMENS DES GBMEINDERATES

QM im

Der Gemeindepräsident:

Pour Flüeler

Der Geıneindcıchrciber CLC-L"

4

:ß'§a.

Walter Lippuner

,

3921_V_QP_Tannenweg_Anpassung1_Landumlegung.pdf

L a n d u m l e g u n g s t a b e ll e

›

A

(Nr. )

Landfläche vag Schätzung Datum (Fr./m2 (m2)

779

2 10'265 m

Parzelle

Ganzen Text zeigen

2

1'336 m

180

1462

2 1'956 m

1793

6 ' 7 3 4 m2

Wegfläche (m2

›

Theoret.nz

Tatsächl.Nz

38.60 %

2 432 m

9 ' 8 3 3 m"'

9

950 2 -8l-945 m

1 ' 2 7 5 m2

1'320 m

330.

19.09.85

440'880.--

572'500.--

5.42 %

Z03.04.87

880'200.--

l'077'700.--

10.21 %

C450.

ıı

807 mg

450.

Total

2 23'503 m

_

4'074'400.

2

61 m

114 m2

(m2

›

1'842 m

(m2

›

Flächendiff. (m2 )

ı

0

D- 883 m2

2

2

2 6'409 m

+

+ 308 m2

6 ' 7 3 4 m2

+ 325 m2

2'356'900.

3'060'500.

29

%

2 325 m

:03.04.a7

1'O82'250.--

l'325'100.--

12.55 %

141 m2

2 2'264 m

03.04.87

363'150.

445 ı 100

4.22 %

47 m

760 m2

859 m2

8'716'l30.--

l0'555'200.--

1'120 m2

2 22'383 m

2 22'383 m

100

%

2

45 m2

2 2'150 m

11 .12 .86

350.--

1931

D

Anteil VW (%)

3'592'750.--

C450.

c

(Fr.)

28.01.86

2 B2'405 m

B

VW 30.4.92

350.--

1920

A

VW damals (Fr. )

(Rechnerische Durchführung)

2 2'370 m

+ 106 m2 2

+

99 m

( 8 8 3 IIII)

Verkehrswert Land gemäß letzter amtlicher Schätzung

Gesamtausmass

2'851 m

2

, aber Teil im N ausserhalb Bauzone (Wald)

Keine amtliche Schätzungen (unüberbaut) , deshalb gleiche Zahlen wie Parzelle 1931

Minderzuteilung, in

Geld auszugleichen

!

aısıııiıw"

Iıwrøidnıı

In

L.

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1.7.92

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2 +

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3921_V_QP_Tannenweg_Anpassung1_QPV.pdf

(BEREINIGTER TEXT FUER 2. AUFLAGE)

Geııeıı

Gemeinde Arosa

A

1. Juli 1992

............¬..¢2›:. Nr./T/4 IIII

01. Juli 1992

"--WÜU Mkiııáhııàıom

ıııuıııvıııııuııe

19. Aus. 1qq7

4

Q u a r tierplaff'-VorsChrif t e n

für die Erschliessung des Gebietes Hubelseeweg-Hubelstrasse-MeilibodastrasseCholgruobaweg-Tannenweg in Arosa

I. Allgemeines

Inhalt

Grundlagen

Art. 1

Diese Vorschriften regeln die noch nötige Verkehrserschliessung und die damit verbundenen Grenzbereinigungen sowie Landabtretungen und Landumlegungen im vorerwähnten Gebiet.

Art. 2 Diese Vorschriften

stützen sich auf:

Art. 38 ff. kantonales Raumplanungsgesetz vom 20.5.73/

6.12.87 b) Genereller Erschliessungsplan Arosa vom 4.12.88 c) Art. 81 ff. Baugesetz Arosa vom 4.12.88 d) Einleitungsbeschluss des Gemeinderates Arosa vom 30.9.87 a)

Art. 3 Bestandteile

Folgende Akten sind integrierende schriften:

Bestandteile

dieser Vor-

a) Situationsplan 1:500 (mit Eigentümerverzeichnis) b) Grenzbereinigungsplan 1:500 c) Neuzuteilungsplan 1:500 d)-Erschliessungsplan 1:500 e) Projektpläne für Sanierung und Ausbau Tannenweg (inkl. Strassenentwässerung) , mit Schätzung der Baukosten f) Projektpläne für Sanierung und Ausbau Hubelrank g) Landumlegungstabelle

2 II. Grenzbereinigungen

Planbasis

Hubelrank

Art. 4 Der Plan b) enthält die Uebersicht zwischen den aufzuhebenden

und den neuen Eigentumsgrenzen. Er dient als Grundlage für Vermessung, Vermerkung und Grundbuchvollzug.

Art. 5 Die bisherige

Parzelle 409 wird entschädigungslos

aufgehoben.

Die Eigentümer der Parzellen 408 und 780~ a) erhalten unentgeltlich je einen Teil der bisherigen Parzelle 409 (inkl. bauliche Ausnützungsziffer)

b) treten der Gemeinde den zur Verbreiterung des Hubelrankes nötigen Bodenstreifen ab, wobei sie die bauliche Ausnützungsziffer des Abtretungsobjektes behalten. Sie werden ausserhalb dieses Quaštierplanverfahrens von der Gemeinde mit Fr. 30.-- pro m entschädigt.

Art. 6 Tannenweg

Es wird eine Landumlegung durchgeführt, um im Bereich der Parzelle 779 die Strassenfläche für den Tannenweg zu bilden. Dieses Landumlegungsverfahren beschränkt sich auf die Parzellen 779, 780, 1462, 1793, 1920 und 1931. Die rechnerischen Vorgänge sind in der Tabelle g) enthalten. Der allgemeine Flächenabzug für die Verkehrserschliessung erfolgt unentgeltlich. Das bergseits des Tannenweges gelegene Stück der Parzelle 779 (grau bemalte Fläche in der Planbeilage b) wird aufgehoben. Dieser Bodenstreifen wird Bestandteil des Eigentums der Parzellen 1462 und 1931. Es erfolgt aber keine Uebertragung von baulicher Ausnützungsziffer.

Im Bereich der Parzelle 1920 findet ein flächengleicher Abtausch mit der Parzelle 779 statt.

Im Bereich zwischen den Parzellen 779 und 1017 findet ebenfalls ein flächengleicher Abtausch statt. Die in Abs. 2 und Abs. 3 erwähnten Grenzbereinigungen in die Landumlegung einbezogen.

sind

3 III. Neuzuteilung

Art. 7 Planübersicht

Der Plan c) enthält die bisherigen und die neu veränderten Parzellen aufgrund der in Teilgebieten vorgenommenen Grenzbereinigungen. Er dient ebenfalls als Grundlage für Vermessung, Vermarkung und Grundbuchvollzug. Die Neuzuteilungen bei der Landumlegung gehen aus der Tabelle g) hervor. Die Eigentümer mit Mehrzuteilungen zahlen der Eigentümerin der Parzelle 779 für2die Minderzuteilung eine Entschädigung von Fr. 30.-- pro m , fällig innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Quartierplanes.

Art. 8 Plangenauigkeit

Die im Quartierplanverfahren errechneten Flächenveränderungen können aufgrund der definitiven Vermessung nach Abschluss der Strassenbauarbeiten abweichen (vgl. auch Uebersicht in Beiblatt 1) . Es sind die dannzumaligen Masse verbindlich.

IV. Erschliessung

Art. 9 Strasseneigentum

Die im Plan c) gelb bemalte strassenfläche wird in einer eigenen Grundbuchparzelle mit der Blattnummer 409 zusammengefasst und geht in das Eigentum der Gemeinde über. Sie bleibt öffentlich.

Die Landabtretung von Parzellen 921 und 1017 erfolgt entschädigungslos. Die Entschädigung an die Eigentümerin der Parzelle 779 wird mit der Landumlegung geregelt (Art. 7 Abs. 2).

Parzellen 1016 und 238

Art. 10

Zugang und Zufahrt für Parzelle 1016 erfolgen von der Hubelstrasse über Parzelle 1017. Die Wegfläche ist im Plan d) orange bemalt.

4 Zugang und Zufahrt für Parzelle 238 erfolgen vom Cholgruobaweg über Parzelle 1017. Die Wegfläche ist im Plan d) orange bemalt.

Art. 11 Ausbau

Tannenweg

Der Tannenweg wird im Bereich der Parzelle 779 gemäss Projektplänen e) saniert und ausgebaut. Die Gemeinde tritt als Bauherrin auf. Die Baukosten werden nach der möglichen anrechenbaren fläche auf folgende Eigentümer verteilt:

Parzelle Parzelle Parzelle Parzelle Parzelle Parzelle

779 780 1462 1793 1920 1931

mg

BGF) 940 MM BGF) (1'369 m2 BGF) (6'061 m2 BGF) (1'996 M2 BGF) ( 565 M BGF) (9'101

<

Geschoss-

36.35 % 3.74 % 5.47 % 24.21 % 7.97 % 2.26 %

80.00 % Die restlichen 20 % der Baukosten trägt die Gemeinde aus öffentlicher Interessenz.

%2/7 7./~ 94/

w

in//<ıom Ki'//224 /

Zu den Baukosten gehören alle Aufwendungen für Projektierung, Erstellung der Anlagen (inkl. Strassenentwässerung), Bauleitung und allfällige Bauzinsen.

Zu den Baukosten gehört auch eine Entschädigung von Fr. 12l'000.-- an die Eigentümerin der Parzelle 779 für bauliche Vorinvestitionen am Tannenweg.

6 weitere Artikel

Art. 12 Ausbau

Hubelrank

Die Hubelstrasse wird im Bereich des Hubelrankes gemäss Projektplänen f) saniert und ausgebaut. Die Gemeinde tritt als Bauherrin auf.

Die Baukosten im sinne von Art. 11 Abs. 4 (inkl. Landerwerb) gehen zu Lasten der Gemeinde.

Parkierungsanlagen

Art. 13

Die Ein- und Ausfahrtsbereiche für unterirdische Parkierungsanlagen auf einzelnen Parzellen gehen aus dem Plan d) hervor. Sie sind verbindlich.

5 Die Parkierungsanlagen für Parzelle 780 sind von unten zu erschliessen. Dafür dürfen die Parzellen 1462 und 1920 beansprucht werden. Die oberirdischen Parkplätze auf einzelnen Parzellen gehen ebenfalls aus dem Plan d) hervor. Sie dürfen im Baubewilligungsverfahren geringfügig verschoben werden. Projektierung, Bau und Finanzierung sind Sache des Eigentümers.

der Parkierungsanlagen

V. Weitere Bestimmungen

Art. 14 Quartierplanungskosten

Die Quartierplanungskosten werden nach der möglichen anrechenbaren Geschossfläche auf die Eigentümer verteilt. Der Verteilschlüssel sieht wie folgt aus:

Parzelle

BGF

mg

63 238 408 409 779 780 921 1016 1017 1462 1793 1920 1931

0 225 m2 696 m 0 m2 9'101 m2 940 179 m, 273 md 1'722 m2 1!369 m2 6'061 m2 1'996 m2 565 m2

Total

23'127 m

mm 2

Kostenanteile

0.00 % 0.97 % 3.01 % 0.00 % 39.35 96 4.06 % 0.77 % 1.18 % 7.45 % 5.92 % 26.21 % 8.63 % 2.45 %

100.00 %

Zu den Quartierplanungskosten gehören auch alle Aufwendungen für Vermessung, Vermerkung und Grundbuchvollzug.

Art. 15 Zahlungsverkehr

Die Baubehörde zieht von den Eigentümern rechtzeitig Kostenvorschüsse ein und zahlt die Rechnungen. Sie ermittelt dann die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Kostenbeiträge und veranlasst die nötigen Ausgleichungen.

6

Art. 16 Rechtskraf t

Diese Vorschriften treten mit ihrer Genehmigung und nach Erledigung allfälliger Einsprachen durch den Gemeinderat in Kraft.

Art. 17 Grundbuch

Der Quartierplan ist sogleich nach Rechtskraft im Grundbuch auf allen betroffenen Parzellen (63, 238, 408, 409, 779, 780, 921, 1016, 1017, 1462, 1793, 1920 und 1931) anzumerken. und die Grenzbereinigungen werden Die Parzellenveränderungen im Grundbuch eingetragen, sobald die Strassenbauarbeiten vollendet und die Vermessungen durchgeführt sind. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Grundbuchanmeldungen abzugeben und die Mutationen zu veranlassen.

21 m2

409

7

2'460 m2

390 m' I-

1'542 m2

--

Z3 m2

7

-

-

2

--_

918 m

390 m2

232 m2

I

654 m2

1'524 m2

2'200 m

Neuzutei 1ung

_- -

--

_

--

ıı

2 21 m

_

ıııı

3 m2

-

_

20 m2

_- -

3

dazukommend

1.7.92

Antes 1 Strasse an Gemeinde

keine Veränderung

Anteil Strasse an Gemeinde

wird aufgelöst

an Trottoir Hubelrank und von Teil Parzelle 409

keine Veränderung

keine Veränderung

Bemerkungen

betreffend Parzellen 779: 780: 1462, 17932 1920 und 1931 siehe neue Landumlegungstabelle

1017 T

1016

255 m2

671 m2

408

921 T

1'524 m2

-

2'200 m2 II

wegfallend

Fläche Altbestand

238

63

Parzelle

(Beiblatt l zu 0uartierp1 an-Vorschriften)

Uebersicht Neuzutei 1ung im Quartierplangebiet