Teilrevision Wohn-Gewerbezone

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Samedan

Document

Numer
98.1838
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Samedan
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
22-09-1998

Karte

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Text

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

25.5EP. 1998

22. September 1998

Protokoll Nr.

1838

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m e d a n beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 22.0ktober 1996 eine Totalrevision der Ortsplanung. Die Regierung

genehmigte diese Totalrevision mit Beschluss Nr. 2157 vom 21 . Oldober 1997 unter

diversen Vorbehalten. Ein Vorbehalt betraf Art. 48 Abs. 2 BauG (Wohn- und Gewerbe-

zone). Die Regierung wies diese Bestimmung an die Gemeinde zur Überprüfung zu-

rück, weil die Gemeinde darauf verzichtet hatte, einen Mindestgewerbeanteil festzule~

gen. Gleichzeitig setzte die Regierung ersatzweise die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 2 und 3 des geltenden Baugesetzes übergangsmässig in Kraft.

B. Gestützt auf eine Umfrage bei den betroffenen Grundeigentümern und einer Überprü-

fung der ortsplanerischen Zielsetzungen beantragt die Gemeinde mit Schreiben vom

10. Juli 1998, die zurückgewiesene Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 BauG sei in unver-

änderter Form, d.h. ohne die Fixierung eines Mindestgewerbeanteils für die Wohn- und

Gewerbezone, zu genehmigen. Begründet wird der Antrag auf Genehmigung mit folgenden Argumenten:

Eine Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer möchte keinen Mindestgewerbe-

anteil, damit das Land auch zu reiner Wohnnutzung genutzt werden könne,

Der Bedarf für den bisher vorgeschriebenen Gewerbeanteil sei nicht ausgewiesen.

Räume für Büros und andere Kleingewerbebetriebe würden sich seit Jahren nicht

vermieten bzw. veräussern lassen,

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In Samedan bestehe ein grosser Bedarf an reiner Wohnnutzungsfläche. Durch den Verzicht auf einen Mindestgewerbeanteil würden zusätzliche Kapazitäten für reine

Wohnnutzungen frei.

Die Gemeinde reichte entsprechend den Erwägungen im Regierungsbeschluss Nr.

2157 vom 21. Oktober 1997 (Abschnitt B, Seite 5 oben) ergänzende Unterlagen hin-

sichtlich der Aufllebung des Mindestgewerbeanteils ein. Die Unterlagen beschränken

sich auf eine Umfrage bei den betroffenen Grundeigentümern resp. deren statistische

Auswertung. Eigentliche langfristige leitbildmässige Überlegungen hinsichtlich der

Entwicklungszielsetzungen des Kleingewerbes seitens der Gemeinde sind nicht vor-

handen. Die Gemeinde ist sich immerhin bewusst, dass sich die Wohn- und Gewerbezone bei einem Verzicht auf einen Mindestgewerbeanteil mittel- bis langfristig in eine

reine Wohnzone umwandeln könnte.

c. Die Umfrage und die Überlegungen, die zum Antrag der Gemeinde führten, entspre-

chen nicht einer eigentlichen Studie oder Grundlagenuntersuchung. An sich wäre eine vertiefte Beurteilung im Sinne einer raumplanerischen lnteressenabwägung nötig, um

die umstrittene Frage umfassend beurteilen zu können. Es ist bedauerlich, dass die

Gemeinde keine fundierte Studie erarbeiten liess, zumal der Verzicht auf einen Min-

destgewerbeanteil unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen haben könnte.

Jedenfalls verfügt die Gemeinde bei einem solchen Verzicht über keine anteilsmässig

gesicherten Mischnutzungszonen mehr. Die Ansiedlung von Kleingewerbebetrieben in

der Wohn- und Gewerbezone wird damit zukünftig zwar nicht verunmöglicht, jedoch

erschwert. Es ist davon auszugehen, dass eine zusätzliche Wohnbautätigkeit in den

fraglichen Flächen einsetzen wird. Diese wird sich letztendlich nicht nur auf die nicht

Überbauten Flächen der Wohn- und Gewerbezonen auswirken, sondern voraussicht-

lich auch den gewerblichen Anteil der bestehenden Überbauung erfassen. Letztendlich

bleibt der Gemeinde Samedan nur die Gewerbezone Cho d'Punt als eigentliche Re-

serve für die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen erhalten. Diese Reserven sind

im Verhältnis zu den Bedürfnissen, die sowohl zur Abdeckung des kommunalen als

auch des regionalen Bedarfes an Gewerbebauland erforderlich sind, sehr beschränkt.

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Trotz dieser Befürchtungen möchte die Regierung der Gemeinde einen Mindestge-

werbeanteil nicht geradezu aufzwingen, zumal es letztlich um Zweckmässigkeitsfragen geht, bei denen die Regierung gemäss Art. 37 Abs. 3 KRG zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet ist. Immerhin ist die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen,

dass sich die Reserven an Wohnbauzonen damit erhöhen, so dass Einzonungen in absehbarer Zukunft kaum mehr Aussicht auf Genehmigung haben werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1

Art. 48 Abs. 2 Baugesetz wird in der von den Stimmberechtigten am 22. Oktober

1996 verabschiedeten Fassung nachträglich genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.

3. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötig gen Kennzeichnungen im Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu die-

sem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des Baugesetzes zur Verfü-

gung.

4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Mitteilung an

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Namens der Regierung Der Präsident:

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