Teilrevision 2002

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Samedan

Document

Numer
02.565
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Samedan
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-04-2002

Karte

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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II Governo del Cantone der Grigioni

23. April 2002

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25. April 2002

Protokoll Nr.

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A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 22. Oktober 1996 eine Total revision der Ortsplanung, welche von der

Regierung mit Beschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 unter verschiedenen Vor-

behalten genehmigt wurde. Ein Vorbehalt betraf die im Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) ausgeschiedene, noch nicht überbaute Wohnzone 4 „Promulins" auf der Par-

zelle Nr. 1004. Hinsichtlich dieser Zone wurde das Genehmigungsverfahren aus

Gründen der Hochwassergefährdung sistiert (zig. 2 lit. a Dispositiv).

In der Folge leitete die Gemeinde Samedan die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Entschärfung der Hochwassergefahr ein. Die Behörden evaluierten verschiede-

ne bauliche Massnahmen zum Schutz der Siedlung Samedan vor Hochwasser und unterbreiteten diese Varianten der Stimmbürgerschaft von Samedan zur Entscheidung. Die Stimmberechtigten erteilten am 26. November 2000 schliesslich einen

Baukredit für die Variante „Flazverlegung". Zwischenzeitlich sind das Subventions-

verfahren und das Baubewilligungsverfahren für die Flazverlegung abgeschlossen,

und mit den Bauarbeiten ist begonnen worden. im Jahre 2004 sollte das Projekt

„Flazverlegung" realisiert sein. Es ist somit absehbar, dass die Hochwassergefahr

für die Siedlung Samedan voraussichtlich im Jahr 2004 gebannt sein wird.

B. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich in die Wege geleiteten Massnahmen zur Ein-

dämmung resp. Beseitigung der Hochwassergefährdung des Siedlungsgebietes er-

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suchte die Gemeinde mit Schreiben vom 22. März 2001 die Regierung, das sistiefle

Genehmigungsverfahren bezüglich der Wohnzone 4 „Promulins" auf Parzelle

Nr. 1004 wieder aufzuheben und die Zone - verbunden mit einem Bauverbot bis zur

-

Beseitigung der Hochwassergefährdung zu genehmigen.

C.

Dem Begehren der Gemeinde Samedan kann angesichts der in die Wege geleiteten

und mittlerweile bereits in Ausführung begriffenen Massnahmen zur Beseitigung der

Hochwassergefährdung des Siedlungsgebietes von Samedan stattgegeben werden. Damit ist gewährleistet, dass das für den fraglichen Bauzonenteil vorgeschriebene

Quartierplanverfahren bereits jetzt und nicht erst nach Abschluss des Projektes

„Flazverlegung" eingeleitet und durchgeführt werden kann.

Immerhin ist, wie auch die Gemeinde richtig erkannt hat, sicherzustellen, dass eine

effektive Überbauung der Zone erst erfolgen darf, wenn die Hochwassergefährdung

im fraglichen Gebiet nach Realisierung des Projektes „Flazverlegung" beseitigt ist, wenn also die Hochwassermassnahme „Flazverlegung" tatsächlich greift. Die Ge-

meinde hat zu diesem Zweck mit der Bürgergemeinde als Eigentümerin im Rahmen

einer gemeinsamen „Erklarung" vom 8. November 2001 eine Bauverbotsdienstbar-

keit abgeschlossen, welche erst aufgehoben (gelöscht) werden kann, wenn die zuständige Gefahrenkommission mittels Protokoll bestätigt hat, dass das Gebiet aus

dem „höher gefährdeten Bereich" entlassen werden kann. Es drängt sich auf, die

Gemeinde zu verpflichten, die Regierung zu informieren, bevor sie die Bewilligung

zur Löschung der erwähnten Bauverbotsdienstbarkeit erteilt.

Im Übrigen behalten sämtliche Vorbehalte und Anweisungen des Regierungsbe-

schlusses Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 ihre Gültigkeit. Das betrieb insbesondere

die Anweisung an die Gemeinde, umgehend nach Realisierung der Hochwasser-

schutzmassnahmen, in jedem Fall bis spätestens Ende 2005, die Gefahrenzonen

entlang der Flusssläufe festzulegen.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die im Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) vom 22. Oktober 1996 ausgeschiedene

Wohnzone 4 „Promullns" im Bereiche der Parzelle Nr. 1004 wird gestützt auf

die von der Bürgergemeinde und der politischen Gemeinde Samedan am

8. November 2001 abgegebene Erklärung mit integrierter Bauverbotsdienstbar-

keit unter folgender Anweisung und mit folgendem Hinweis genehmigt:

a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Regierung zu informieren, bevor sie die

Bewilligung zur Löschung der auf der Parzelle Nr. 1004 errichteten Bauver-

botsdienstbarkeit erteilt. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet sie der Regie-

rung das Protokoll der Gefahrenkommission betretend Entlassung des Ge-

bietes aus dem „höher gefährdeten Bereich" gemäss Markierung im Zonen-

plan 112'000 vom 22. Oktober 1996.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, nach der Abnahme der Hochwasser-

schutzmassnahme durch die Gefahrenkommission die Gefahrenzonen im

Nutzungsplangenehmigungsverfahren auszuscheiden (vgl. RB Nr. 2157

vom 21.10.1997, Dispositiv Zig. 2 lit. d›.

2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) vom 22. Okto-

ber 1996 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des genannten Zonenplanes zur Verfügung.

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4. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

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Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen