Teilrevision 2004
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Samedan
Document
- Numer
- 04.205
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Samedan
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 17-02-2004
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
AMT FUR RAUMPLANUNG
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Mitgeteilt den
18. Februar 2004
17. Februar 2004
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
205
A. Dle Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 22. Oktober 1996 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Regie-
rungsbeschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 zur erwähnten Totalrevision wurde
u.a. folgender Entscheid getroffen (vgl. Dispositiv Zifier 2 lit. b, aa)):
aa) Innerhalb der „höher gefährdeten Bereiche" gemäss Plan Hochwassergefährdung dürfen - unabhängig, ob es sich dabei um Bauzonen oder Nichtbauzonen handelt - ab Datum des vorliegenden Genehmigungsentschei-
des keinerlei Neubauten und Abbruch / VWederaufbauten (Hochbauten und
Tiefbauten sowie unterirdische Bauten) mehr bewilligt oder realisiert wer-
den, bis die definitive Gefahrenzonenausscheidung im fraglichen Bereich im
Verfahren nach Art. 37 KHG rechtskräftig erfolgt ist.
In der Folge leitete die Gemeinde Samedan die notwendigen Schritte im Hinblick auf
eine Entschärfung der Hochwassergefahr ein. Die Behörden evaluierten verschiede-
ne bauliche Massnahmen zum Schutz der Siedlung Samedan vor Hochwasser und
unterbreiteten diese Varianten der Stimmbürgerschaft von Samedan zur Entschei-
dung. Die Stimmberechtigten erteilten am 26. November 2000 schliesslich einen
Baukredit für die Variante „Flazverlegung". Zwischenzeitlich sind das Subventions-
verfahren und das Baubewilligungsverfahren für die Flazverlegung abgeschlossen, und die Bauarbeiten sind im Gange. Im Frühsommer 2004 sollte die Umleitung des
Flaz in sein neues Bett erfolgen. Wenn der Baufortschritt weiterhin entsprechend
dem erstellten Bauprogramm abgewickelt werden kann, ist es möglich, dass die
Hochwassergefährdung für die Gemeinde Samedan im Frühsommer 2004 somit de-
finitiv gebannt sein wird.
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B.
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Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich in die Wege geleiteten Massnahmen zur Ein-
dämmung resp. Beseitigung der Hochwassergefährdung des Siedlungsgebietes er-
suchte die Gemeinde mit Schreiben vom 7. Februar 2003 die Regierung um Aufhe-
bung des erwähnten Regierungsentscheides betreffend die höher gefährdeten Berei-
che (Dispositiv Ziffer 2, lit. b, aa)). Insbesondere ersucht die Gemeinde um die Ermächtigung, für Bauvorhaben innerhalb der höher gefährdeten Bereiche bereits vor
lnkraftsetzung der neuen Gefahrenzonenabgrenzungen Baubewilligungen erteilen zu
dürfen, dies unter der Bedingung, dass vor Baubeginn durch die zuständige Gefah-
renkommission in einem entsprechenden Protokoll festgestellt werden muss, dass die Gefährdung nicht mehr besteht.
c. Mit Protokoll Nr. 3_2003_12 vom 14. September 2003 stellte die Gefahrenkommis-
sion III fest, dass die Arbeiten zur Verlegung des Flazbaches projektgemäss ablau-
fen und dass die Umleitung des Flazbaches voraussichtlich im Mai / Juni 2004 erfolgen kann. Aus dem Plan zum Gefahrenzonenprotokoll ist ersichtlich, dass die Gefah-
renzonen nach der erfolgreichen Umleitung im Siedlungsgebiet Samedan wesentlich
ändern werden. Die Kerngebiete in Samedan, welche bis anhieb dem höher gefährdeten Bereich zugeordnet sind, werden nach der Umleitung keiner Gefahrenzone
mehr zugehören. Im Entscheid wird allerdings klar dargelegt, dass diese Verbesse-
rung der Gefahrensituation erst nach definitiver Umleitung des Flazbaches eintritt
und dass demzufolge eine definitive Anpassung der Gefahrenzonen im Zonenplan
erst nach diesem Zeitpunkt im Verfahren nach alt. 37 KHG vollzogen werden kann.
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D.
ı
Dem Begehren der Gemeinde Samedan gemäss Schreiben vom 7. Februar 2003
kann angesichts der in die Wege geleiteten und mittlenrveile bereits in Ausführung begrifienen Massnahmen zur Beseitigung der Hochwassergefährdung im Siedlungs-
gebiet von Samedan und der Beurteilung der Gefahrenkommission Ill grundsätzlich stattgegeben werden. Damit ist gewährleistet, dass dringliche Bauvorhaben oder
allfällige Quartierplanungen bereits heute und nicht erst nach Abschluss des Projek-
tes „Flazverlegung" und der Neubeurteilung der Gefahrensituation durch die Gefah-
renkommission resp. der Zonenplanrevision betreffend die Gefahrenzonen eingelei-
tet und durchgeführt werden können.
Immerhin ist, wie die Gemeinde richtig erkannt hat, sicherzustellen, dass ein effekti-
ver Baubeginn erst erfolgen darf, wenn die Umleitung des Flazbaches erfolgreich
stattgefunden hat und die Verbesserung der Gefährdungssituation durch die zuständige Gefahrenkommission bestätigt ist.
Im Übrigen behalten sämtliche Vorbehalte und Anweisungen des Regierungsbeschlusses Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 ihre Gültigkeit. Das betrifft insbesondere
die Anweisung an die Gemeinde, umgehend nach Realisierung der Hochwasser-
schutzmassnahmen, in jedem Fall bis spätestens Ende 2005, die Gefahrenzonen
entlang der Flussläufe festzulegen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die in dem Regierungsbeschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 Im Disposi-
tiv Ziffer 2 lit. b, aa) aufgenommene Auflage wird im Sinne des Antrages der Gemeinde folgendermassen angepasst und mit folgendem Vorbehalt und folgenden Anweisungen verbunden:
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Angepasste Auflage:
Für die innerhalb der „höher gefährdeten Bereiche" gemäss Plan Hochwasser-
gefährdung gelegenen Flächen darf die Gemeinde ab Inkrafttreten des vorlie-
genden Regierungsbeschlusses Baubewilligungen erteilen mit der Auflage, dass
mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf wenn die zuständige Gefahren-
kommission mit einem entsprechenden Protokoll festgestellt hat, dass die Ge-
fährdung nicht mehr besteht bzw. die Hochwassergefährdung definitiv beseitigt
ist.
Vorbehalt
a) Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 KRG bezüglich Bauten und Anlagen ausser-
halb der Bauzonen.
Anweisungen
b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Regierung zu informieren, bevor sie entsprechende Baubewilligungen erteilt. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet sie
der Regierung das Protokoll der Gefahrenkommission betretend Entlassung
des Gebietes aus dem „höher gefährdeten Bereich" gemäß Markierung im
Zonenplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996.
c) Die Gemeinde wird angewiesen, nach Abnahme der Hochwasserschutzmassnahme durch die Gefahrenkommission die Gefahrenzonen im Nut-
zungsplangenehmigungsverfahren zu überarbeiten (vgl. RB Nr. 2157 vom
22.10.1997, Dispositiv Ziff. 2 lit. d)-
2. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Beschlusses öfientlich bekannt zu geben. Diese
Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der
Gemeindeabstimmungen vom 22. Oktober 1996 resp. die Bekanntgabe des Re-
gierungsbeschlusses Nr. 2157 vom 21.10.1997 zu erfolgen. Im Publikationstext
ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Beschluss bei der Gemeinde ein-
gesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen
und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Venualtungsgericht Grau-
bünden Rekurs erhoben werden kann.
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3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
_
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht offen.
4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996 vor-
zunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des
genannten Zonenplanes zur Verfügung.
s. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an:
1
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
/ á (C-Ø Klaus Huber
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun