Teilrevision Parz. 171
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Samedan
Document
- Numer
- 14.DEP27
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Samedan
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 16-12-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3786_B_OPTR_Parz-171_DV.pdfIn neuem Tab öffnen
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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento deII'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 27/14
7000 Chur, Reíchsgasse 35
Tel. 081 25723 14
Fax 081 257 21 71
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Samedan beschloss an seiner Sitzung vom 20. Oktober 2014 eine Teilrevisíon der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Parzelle
Nr. 171 umfasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. Oktober 2014 gemäss Art. 47 der eid-
genössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. Oktober 2014 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 20. Oktober
2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden er-
folgte am 6. November 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan das
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisi-
onsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Gegenstand der Vorlage
Inhalt des von der Gemeinde Samedan zur Genehmigung eingereichten Zonenplans
1:1000 Parzelle Nr. 171 bildet die Eínzonung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 171 im
Halte von 45 m2 von der Zone übriges Gemeindegebiet in die Kernzone mit überla-
gerter Ortsbildschutzzone.
Die vorgenannte nutzungsplanerische Anpassung gründet auf den nachfolgend beschriebenen Umständen.
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Am 22. Oktober 1996 beschloss die Gemeinde Samedan eine Totalrevision der
Ortsplanung, welche von der Regierung mit Beschluss Nr. 2157 am 21. Oktober
1997 genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Revision wurde die Sticherschliessung der Parzelle Nr. 171, welche zu diesem Zeitpunkt der Parzelle Nr. 1274 angehörte,
neu der Zone übriges Gemeindegebiet zugeordnet. Davor bildete die Fläche der besagten Sticherschliessung im Halte von 45 m2 noch Bestandteil der Bauzone (Kern-
zone). Bereits während des laufenden Nutzungsplanverfahrens wurde die enuähnte
Fläche durch den damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. 171 mit Kaufvertrag vom 1.
JUni 1997 erworben und somit der Parzelle Nr. 171 zugeführt. Aus raumplanerischer
Sicht drängt sich aufgrund dieser Umstände die logische Schlussfolgerung auf, dass
die betroffene Fläche mit Abschluss des Kaufvertrages neu analog der restlichen
Fläche der Parzelle Nr. 171 der Kernzone zugeordnet werden müsste.
Der Überbauungsstudie „Plazzet" vom 21. November 2013 kann entnommen wer-
den, dass die Eigentümer der Parzellen Nr. 171 und Nr. 1374 beabsichtigen, ihre
Grundstücke durch zwei Neubauten im Sinne einer Verdichtung nach innen gemein-
sam zu überbauen. Damit dieses Vorhaben realisiert werden kann, muss jedoch vor-
gängig die vorstehend enıvähnte Fläche im Halte von 45 m2 der Bauzone zugeführt
werden. Dies wird mit vorliegender Anpassung der Nutzungsplanung erreicht. Zonenplan 1:1000 Parzelle Nr. 171
Konformität mit dem Bundesgesetz ü.ber die Raumplanung
Am 3. März 2013 stimmte das Schweizer Stímmvolk einer Teilrevision des Bundes-
gesetzes über die Raumplanung (RPG) zu, welche am 1. Mai 2014 zusammen mit
der dazugehörenden Anpassung der Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft getre-
ten ist. In der Ubergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG ist geregelt, dass bis
zurbundesrätlichen Genehmigung eines an die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a
RPG angepassten Kantonalen Richtplans „Siedlung" im betreffenden Kanton die Flä-
che der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert wer-
*den darf.
in Anbetracht der vorliegend zur Debatte stehenden marginalen Bauzonenenueite-
rung von lediglich 45 m2 (Bagatelleinzonung), welche überdies zusätzlich die Voraussetzung für die Realisierung eines Bauvorhabens im Sinne einer Siedlungs-
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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
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entwicklung nach innen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG schafft, kann im vorliegen-
den Fall basierend auf einer Einzelfallprüfung ausnahmsweise von einer Flächen-
kompensation abgesehen werden. Eine Genehmigung lässt sich auch deshalb ver»
antworten, weil die Regierung an anderer Stelle im Kanton seit dem 1. Mai 2014 be-
reits Auszonungen in grösserem Ausmass genehmigt hat uhd die Einzonungsflächen
erforderlichenfalls mit diesen bereits rechtskräftigen Auszonungen verrechnet wer-
den.
Da es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um eine Planänderung von unterge-
ordneter Bedeutung handelt und im Rahmen der Mitwirkung keine Einwendungen
eingingen, ist die Anpassung der Grundbrdnung dem vereinfachten Verfahren nach
Art. 48 Abs. 3 KRG zugänglich.
Der Zonenplan 1:1000 Parzelle Nr. 171 vom 20. Oktober 2014 gibt zu keineN weite-
ren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Parzelle Nr. 171 vom 20. Oktober 2014 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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5. Mitteilung an:
Chur, 16. Dezember 2014 mitgeteilt: 17. Üší. 20%
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
WIRTSCHAFT UND SOZIALES
Der Vorsteher:
n
Hansjörg Trachsel, Regierungsrat
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun