Teilrevision BauG 2015

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Samedan

Document

Numer
15.59
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Samedan
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
03-02-2015

Karte

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3786_B_OPTR_BauG-2015_RB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Protokoll Nr.

59

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 4. Dezember 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend

eine Änderung des Baugesetzes (An. 105a Abs. 4).

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. Oktober 2014

einen Vorprüfungsbericht. Die

öffentliche

Bekanntgabe

des

Gemeindeversammlungsbeschlusses

vom

4. Dezember 2014 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG) erfolgte am 11. Dezember 2014. Es gingen keine Beschwerden

ein.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisíonsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Samedan bildet eine Anpassung des Baugesetzes im Zusammenhang mit dem Um-

gang mit den aus der Ersatzabgabe für die Befreiung von der Hauphvohnungsverpflichtung angesammelten Mitteln. Diese sollen - soweit noch vorhanden

- neu

direkt in die allgemeine Staatskasse fliessen und nicht wie ursprünglich vorgesehen

erst im Jahre 2020.

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04. Februar 2015

03. Februar 2015

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c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende

Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin (vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2012)

übereinstimmt.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 4. Dezember 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 105a, Abs. 4) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 4. Dezember 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 105a Abs. 4) wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

s. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der Nutzplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

6. Mitteilung an:

MV Der Präsident: .

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Martin Jäger

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor: t

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i.V. lic.iur. W. Frizzoni