Teilrevision Gravea

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Lostallo

Document

Numer
98.1799
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Lostallo
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
15-09-1998

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1

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

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Sitzung vom

La Regenza dil Car tun Grischun 14

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

23.sEp. was

15. September 1998

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ALT FÜH RAUMPLANUNG

1799

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AMT FÜR RAUNIPLANUNG

Die Stimmberechtigten der Gemeinde L o s t a I I o beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 24. April 1998 eine Teilrevision der Ortsplanung betreffend das Er-

holungsgebiet Gravea. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der

Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung

verfasste mit Datum vom 12. Februar 1998 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. April

1998 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 28. April 1998. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1998 ersuchte der Gemeindevorstand von Lostallo um Ge

nehmigung der Teilrevision (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 „revi-

sione parziale zona Gravea", Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 „revisione par-

ziale zona Gravea", Ergänzung Baugesetz mit einem neuen Art. 60 bis „Zona pisa automodeIIismo").

B. 1. Grundsätzliche Bemerkungen

Die Regierung hat sich mit Beschluss Nr. 2421 vom 29. Oktober 1996 mit dem Teilge-

biet Gravea bzw. mit der Zone für Modellautorennbahn bereits einmal befasst. Die Zo-

ne samt entsprechendem Baugesetzartikel wurde aus folgenden Gründen an die Ge

meinde zur Überarbeitung zurückgewiesen:

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Die abseits der Siedlung vorgesehene Ausscheidung einer Zone für Modellauto-

rennbahn widerspricht dem Prinzip der haushälterischen Nutzung des Bodens und

dem Prinzip der Verhinderung der Zersiedlung der Landschaft.

Teilflächen der Zone für Modellautorennbahn stehen in Konflikt mit Wald.

Die Zonenausscheidung steht in Konflikt mit Interessen des Natur- und Land-

schaftsschutzes, weil sie ein Auengebiet von regionaler Bedeutung umfasst.

Als Vorgabe für die Überarbeitung wurde die Gemeinde eingeladen, Synergien mit der angrenzenden rechtskräftigen Hunderennbahnzone im Sinne einer Mehrfachnutzung

zu untersuchen. eine Standortstudie im Sinne eines raumplanerischen Auswahlverfah-

rens unter sämtlichen potentiellen Standorten zu erarbeiten und eine Bedarfsanalyse durchzuführen.

Die neu eingereichte Vorlage sieht gestützt auf weitergehende Untersuchungen und

Abklärungen sowie flankiert mit Ersatzmassnahmen zugunsten der Natur grundsätzlich

wieder den ursprünglichen Standort vor. Diese Bestätigung des ursprünglichen Standortes stützt sich auf die Studie „Rapporto Mini Racing Ticino/Mesolcina Písta

d'automodeIIismo (Comune di Lostallo)" der Bürogemeinschaft GIS Plan AG und

Hartmann & Sauter. Chur, vom 8. September 1997. Die Bedarfsanalyse inklusive nä- here Angaben über das Vorhaben und die entsprechenden Rahmenbedingungen, die

Analyse sämtlicher möglicher Standorte für eine Modellautorennbahn im Raum Tessin

und Misox, die Analyse der am Standort Gravea vorhandenen Landschafts- und Natunuerte, die Analyse der räumlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen sowie eine

lnteressenabwägung, deren Schlussfolgerung durch Empfehlungen zusammengefasst

ist, sind im Bericht sachlich und fachlich wiedergegeben. Die Empfehlungen haben in

den raumplanerischen Planungsmitteln Eingang gefunden.

Der Bedarf ist nachgewiesen worden. Das Vorhaben weist eine regionale und überre-

gionale Bedeutung auf. Der Regionalplanungsverband Organizzazione regionale della

Mesolcina (ORM) äusserte keine Einwendungen.

Der Standort Gravea ist unter den untersuchten Gebieten als bestmöglicher Standort

hervorgegangen. Die Mehrfachnutzung der Hunderennbahn ist aus objektiven betrieb-

lichen Gründen als unmöglich nachgewiesen worden.

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Der Nutzungskonflikt mit der Forstwirtschaftszone ist durch eine Verschiebung der Zo-

ne bereinigt worden.

Der Nutzungskonflikt mit erhaltens- und schätzenswerten Auen im Sinne von Art. 18 Abs. tms des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist durch eine

Optimierung der Zonenausscheidung und durch Ersatzmassnahmen gestützt auf Art.

18 Abs. 1'°' NHG entschärft worden.

Die Vorlage kann somit grundsätzlich genehmigt werden. Im Einzelnen drängen sich

noch folgende Bemerkungen und Hinweise auf.

2. Ersatzmassnahmen zugunsten der Natur Die vorgesehenen Ersatzmassnahmen wurden in Zusammenarbeit mit dem Amt für

Landschaftspflege und Naturschutz Graubünden (ALN) festgelegt. Der größte Teil der

Massnahmen ist durch raurnplanerische Mittel umgesetzt worden. Einige Detailrege-

lungen, die von ihrer Natur her keine raumplanerische Dimension aufweisen (z.B. Be-

triebsanordnungen bezüglich den wiederkehrenden Pflege- und Unterhaltsarbeiten),

sind in einem Reglement zu verankern. bzw. durch Verträge mit den Grundeigentü-

mern abzusichern. Diese Arbeiten, die bis jetzt noch nicht abgeschlossen sind, sind in

Zusammenarbeit mit dem ALN weiterzuführen.

Die Baubehörde der Gemeinde Lostallo und das Departement des Innern und der

Volkswirtschaft (DIV) als zuständiges Departement für das Zustimmungsverfahren in

Sachen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) sind darauf hinzuweisen,

allfällige Baueingaben erst dann zu behandeln, wenn das erwähnte Reglement und die

Verträge rechtskräftig vorliegen.

Eine Ersatzmassnahme zugunsten der Natur besteht aus einer neuen, im Generellen

Erschliessungsplan 1:2'000 festgelegten Forst- und Larıdwirtschaftsstrasse. Die Stras-

se an sich widerspricht dem Schutzziel des Auenobjektes nicht, sofern im Reglement

und mittels Fahwerbotstafeln und Barrieren sichergestellt wird, dass sie nur zu forst-

und/oder landwirtschaftlichen Zwecken befahren werden kann. Die Gemeinde Lostallo

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wird darauf hingewiesen, das zu erstellende Reglement entsprechend auszugestalten

und die Massnahmen (Fahrverbot und Barrieren) umzusetzen.

3. Lärmschutz und Lufthygiene Die Vorlage enthält nur knappe Angaben bezüglich Lärmimmissionen und Lärmschutz sowie keine Angaben bezüglich Lufthygiene. Bei benzingetriebenen Modellautos

könnten die Immissionen von umweltschutzrechtlicher Bedeutung sein.

Der Gemeinde bzw. dem Gesuchsteller wird empfohlen, im Rahmen der Bearbeitung

des Baugesuches zur Klärung genannter Fragen möglichst frühzeitig mit dem Amt für Umweltschutz Kontakt aufzunehmen.

c. Die bisherige Ortsplanung der Gemeinde Lostallo beschränkt sich, wie es die Regie-

rung mehrmals feststellen musste (RB Nr. 2421 vom 29. Oktober 1996, RB 1932 vom 12. Juli 1994 und RB Nr. 1658 vom 6. Juli 1993), auf die Siedlungsgebiete, auf die

unmittelbar daran angrenzenden Gebiete sowie auf das Teilgebiet bei der Kehrichtde.

ponie Tec Bianch. Die Planung des restlichen Gemeindegebietes soll in einer nächsten Phase bearbeitet und zur Genehmigung eingereicht werden.

Gemäss Art. 2 und Art. 35 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung

(RPG) hätte eine vollständige Nutzungsplanung bis zum Jahre 1988 vorliegen sollen.

Die Gemeinde Lostallo ist anzuweisen, die erwähnten Planungsarbeíten bezüglich des

Teilgebietes Landschaft zügig voranzutreiben und baldmöglichst zum Abschluss zu

bringen. Daneben besteht auch noch bezüglich der Siedlungsgebiete ein gewisser

Überarbeitungs- und Ergänzungsbedarf (vgl. RB Nr. 2421 vom 29. Oktober 1996 und

RB Nr. 1658 vom 6. Juli 1993).

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

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beschließt die Reqierunq: 1. Die am 24. April 1998 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung (Ergänzung des

Baugesetzes mit einem neuen Art. 60°i$; Zonenplan und Genereller Gestaltungs-

plan 1:2'000 „revision parzíale zona Graves", Genereller Erschliessungsplan

1:2'000 „revisione parziale zona Gravea") werden im Sinne der Erwägungen mit

folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt:

a) Gestützt auf Art. 18 NHG wird die Gemeinde Lostallo angewiesen, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landschaftspflege und Naturschutz Graubünden

ein Reglement betreffend die Ersatzmassnahmen zugunsten der Natur als Voraussetzung für allfällige Baugesuche zu erlassen.

b) Im Rahmen des zu erstellenden Reglementes ist sicherzustellen, dass die geplante neue Forst- und Landwirtschaftsstrasse ausschliesslich zu land- und

forstwirtschaftlichen Zwecken befahren werden kann (Anordnung von Fahrverboten und Barrieren).

2. Der Gemeindevorstand Lostallo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffer 1 hievor) öffentlich bekanntzuge-

ben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. April 1998 zu erfol-

gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss

bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende

Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsda-

tum nach Massgabe des kantonalen Venivaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfríst an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, wenn sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht offen.

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4. Die Gemeinde Lostallo wird angewiesen, die Nutzungsplanung über das restliche Gemeindegebiet zügig voranzutreiben.

5. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz, im Zonenplan und Generellen Gestaltungs-

plan sowie im Generellen Erschliessungsplan vorzunehmen. Die Gemeinde stellt

zu diesem Zwleck dem Amt für Raumplanung ihre Originalexemplare zur Verfü-

gung.

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind. bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. Insbesondere vorbehalten bleibt die Überprüfung der

Lärm- und Lufiimmissionen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten

ausserhalb der Bauzone.

7. Es werden keine Kosten erhoben. 8. Mittelung a

Namens der Regierung Der Präsident:

ı.v.

K. Huber

Der Kanzleidirektor: l

p Q,

Dr.Riesen