Teilrevision Pantun

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Thusis

Document

Numer
02.648
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Thusis
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
07-05-2002

Karte

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Datotecas

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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AMT FUR RAUMPLANUNG ,

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II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

8. Mal 2002

7. Mai 2002

-

La regenza dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

648

A. Die Stimmberechtigten der GeMeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 2. Dezember 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem den Zonenplan 1:1'000 Par tun (Umzonungen 2001) umfasst. Ein Planungs- und Mitwir-

kungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung

(RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 2. Dezember 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. Dezember

2001. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B

Zonenplan 1:1'000 Par tun (Umzonungen 2001) 1. Zone für öffentliche Bauten und Anlaqen Am 28. Januar 2001 stimmten die Stimmberechtigten von Thusis dem Projekt „Neu-

und Umbau Feuenıvehrzentrum und Werkhof" im Gebiet „Par tun" zu. Das Bauvorha-

ben liegt zum Teil in der Forstwirtschaftszone, weshalb die vorliegende Umzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erforderlich wurde. Die notwendige Rodungsbewíllígung liegt vor.

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2. Forstwirtschaftszone Die Forstwirtschaftszone wurde im Regierungsbeschluss Nr. 299 vom 5. März 2002 mit Vorbehalten genehmigt und bildet nicht Bestandteil dieser Revisionsvorlage. 3. Waldfeststellunq

Die Waldgrenze im Bereich der erweiterten Zone für öfientliche Bauten und Anlagen

kann genehmigt werden. Damit kommt dieser Waldgrenze statische Wirkung im Sin-

ne von Art. 13 des eidg. Waldgesetzes (WaG) zu. Alle anderen im Zonenplan 1:1'000 Par tun (Umzonungen 2001) vom 2. Dezember 2001 eingetragenen Waldgrenzen wurden im Regierungsbeschluss Nr. 299 vom 5. März 2002 behandelt und bilden

nicht Bestandteil dieser Revisionsvorlage.

Der Zonenplan 1:1'000 Par tun (Umzonungen 2001) vom 2. Dezember 2001 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1'000 Par tun (Umzonungen 2001) vom 2. Dezember 2001

wird im Sinne der Enuägungen und mit folgendem Hinweis genehmigt:

Die Waldgrenze im Bereich der enıveiterten Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen wird genehmigt. Damit kommt dieser Waldgrenze statische Wirkung

im Sinne von Art. 13 WaG zu.

2. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

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3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 vom 27. September 1992

und im Zonenplan 1:2'000 (Ergänzungen 1999) vom 21. Mai 2000, vorzuneh-

men. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar der genannten Planungsmittel zur Verfügung.

4. Soweit für die Venıvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

4/am wo

HM

MM l

Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen