Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Thusis
Document
- Numer
- 75.843
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Thusis
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 28-04-1975
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Thusis mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3503_B_OP_1975_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
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Die Regierung . . IAMTl Böig§ı'I'lèMp'-^ nu"'"* des Kantons Graubünden dal Cantone der Grigioni
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Sitzung vom .
2a.~ April 1975 so
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Protokoll Nr.
aus
Hz MAI 1975
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Die Gemeindeversammlung
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verabschiedete am 5.
September'197l+ ein Baugesetz, einen ~Zenenplan 1 2 2 0 0 0 , einen
Zonenplan „1 i
ıo ooo und einen ~S.trassenplan 1 : 2~ ooo« (unter
. Mit Schreiben vom 4. November 1971+ hat die
Ausklammerung der für die künftige Hauptstrasse vorgesehenen
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Gemeinde Mutter die planungsunterlagen der Hegt erung zur Durch-
führung des Genehmisflngsverfahrens
zugestellt.
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der zur Genehmigung eingereichten ortsplaneri schon
-Erlasse i s t nach den Vorschriften des kantonalen Baumplanungsgesetzesvom« zu. Mai 1973 (KHG) vorzunehmen.
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Baugesetz Die Bestimmungen entsprechen im Trossen und ganzen dem über-
geordneten Recht des Bundes und des Kantons. Bei der Anwendung
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der nachfolgenden Vorschriften i s t Jedoch folgendes zu beachten:
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Art. 9 I
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In der Landwl rtsehaftszone dürfen Neu- und Umbauten nur be-
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willigt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung
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Bodens, den wohnbedürfnıssen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der slsherung 'der bäuerlichen Existenz dienen Ausnahmsweise zulässig sind nur standortgebundene
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Lagerungs- und Verarbeitungsbetriebe der Urproduktion, Gärt-
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nereien, zucht- und Mastbetriebe (Art. 30 Abs. 2 KEG).
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Art. 11
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Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind vor allem auch das er
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eidgenössische Gewässerschutzgesetz und die dazugehörende
Allgemeine Gewässerschutzverprdnung zu berücksichtigen.
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Bei dem in diesem Abschnitt geregelten Gestaltungsplan handelt
es sich um einen solchen auf Quartierplanstufe, um einen
Quartıergestaltungsplan im Sinne von Ar t.
38 und-›39 KBG. Ge-
setzessystematisch sollten deshalb die Art. 1 7 - 19 des fiauge-
setzes
(BG) .im Kapitel über die Quartierplanung zusammengefasst
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Art. 50 \
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Nach Art. 9 Abs. 1 KEG kann dleGemelnde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften nur gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der gesetzlichen. Bestimmungen eine
unverhältnlsmässige Härte bedeutet. Ueberdies dürfen dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Die Gemeinde Huttenhat aıese Bestimmung in ihrem Baugesetz (Art. er)
i werkzahl und Gebäudelänge im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BG handelt !
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künftigen Revision des Baugesetzes darauf Bedacht zu nehmen.
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konkretisiert. Bei den Vorschrlttenlüber Gebäudehöhe, Stock-
es sich aber auch um Vorschriften gemäss Art. 9 Abs. 1 KEG, wes-
halb es nicht angeht, für bestimmte Arten von Bauten, .wie öffentliche Gebäude, Hotels. sowie Erholungs- und Ferienheime besondere Ausnahmen zu statuieren. Es ist indessen der Gemeinde freigestellt, besondere Gestaltungsvorschriften zu erlassen, um eine solche handelt es sich bei Art. 50 Abs. 4 (vgl. Art. 35 Abs. 1 KBO). «
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Art. $2
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Seit dem 1. Januar 1975 gilt d1e Verordnung des Grossen Bates
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über die Durchführung und Finanzierung der Erschliessung und das
Verfahren bei Gesamtumlegungen
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in den Gemeinden (ßrsohliessungs-
und Gesamtumlegungsverordnung, EGVO) vom 1.
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Oktober 1974. Soweit
die EGVO abweichende Vorschriften enthält, sind die Bestımmunp
g e n d e r kantonalen Perimeterverordnung ab Januar 1975 hinfällig
geworden (Art. 33 Abs. 1 EGVO).
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Art. 58 '
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hierfür in Art. 54 Abs. =ı KEG festgesetzten Erfordernisse vor-
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â Die Baubehörde kann eine temporäre. Bausperre verfügen, wenn die
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liegen. Die Bausperre i s t demnach nicht nur zulässig, "wenn
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Baulinien gezogen werden müssen."
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Die Erstellung von TelefomFre11eltumen bedarf keiner Baube-
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Art. 62 lit. k
å willigung. Diese Leitungen unterstehen primär den Bestimmungen
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(Art. 5, 6 und 7) des Eidgenössåipchen
Elektrlzitätsgesetzes.
Art. 61 +
Das Ausrıahmereoht i s t , wie bereits zu Ar t. 50 BG bemerkt, in .q› Art. 9 Abs. ııss abschliessend geordnet. 'Die Sonderregelung a
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gilt für provisorische und befristete Bauten gleich wie für andere Gebäude und Anlsıgen.
Art. '('5
â Baugesetze der Gemeinden treten' mıft dem GenehmigungsbeSchluss
2 der Regierung in K r a f t . (Art. 37 Abs. 2 KBG).1 Als Zeitpunkt im
E Sinne von Art. 75 Abs. 2 BG gilt demnach der Tag, an dem das
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fiaugesetz durch die Regierung BenMmigt wird. Erst von diesem
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Zønenplanl s 2 OOO und 1
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1. Auf dem Zonenplan sind drei Dorfzonen ausgeschieden, welchedie bestehenden Siedlungen von 'Untermutten, Stapel, und. Obermutten einfassen; Im weitern sind drei Wohnzonen. vorgesehen, nämlich eine ınfiüntermutten, eine unterhalb von Statel in nordöstlicher Richtung und eine (der zweiten Etappe) zwlsohen Stapel und Obermutten. Nach Berechnungen der kam» tonalen Plannngsstelle liegt die Kapazität der ausgeschiedenen ßauzonen (Dortzonen und Wohnzonen) bei rund 950 Einwohnergleichwerten (BGL). Der stand 1973 machte rund 3oo EGL aus (ııo Einwohner und 191 Fremdenbetten). Wenn man als Beurteılungsbasis die Verdoppelung der EGL im Zonenplan annimmt, hat die Gemeinde Motten ein zu Trosses Gebiet in die Bauzonen einbezogen. .
2. Je mehr Gebiet eine Gemeinde der Grauzone zuteilt, desto grösser wird der Bedarf an, Ersohlıessungsanlagen, uNd ent- ' sprechend `stelgen die Infrastrukturkosten. Der generelle Ersohliessungsplan im Sinne von Art. 18 lit. b KEG bildet einen Teil der Grundordnung. Im weitern hat die Gemeinde die Erschliessung durch generelle Projekte der Wasserversorgung, der Abwasserbeseltlgung, der Strassen.und der Energieversorgung `zu ordnen (Art. 32 Abs. 1 KHG). Die Ersohllessungspflicht der Gemeinde gilt grundsätzlich auch für Bauzonen der zwelten Etappe, also auch. für die Dortzone zwischen Stapel und obernıuucen. ı
3. Das heute in ruhten bekannte Wasservorkommen
genügt, wie im
Bericht zur Ortsplanung festgehalten wird, nicht ganz für die Deckung des mittlereN Bedarfs bei Vollausbau gemäss Zcnenplan
(erste Etappe). Das mit der Versorgung beauftragte Ingenieurbüro stellte bereits im Juli 1973 fest, es seien umfangreiche Quellmessungen notwendig. Erst diese Messungen werden zeigen, 'ob das vorhandene Wasser für die erwartete Einwohner- und V
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<< lnformationskopie ohne GewährleistUng (ARE-GR) >>
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Gästezahl gemäss Zonenplan ausreicht. Für die Deckung des maximalen Tagesbedarfs, welcher das Doppelte ausmachen kann, wird der Zufluss im Winter nicht genügen." Es sind deshalb, so wird im Planungsberıcht weiter ausgeführt, zum vornherein Einrichtungen und Massnahmen zu verlangen, welche einen sparsamen. Verbrauch ermöglichen: 'Wasserzähler, hohe Verbrauchsgebühren, einwandfreie frostgeschützte Installationen innen und Bussen" Insbesondere für die Bauzone in Obernutten aber auch im Stafel wird eS nicht ohne besOndern, Aufwand (Pumpen von t1 ef1legenden Quellen) möglich sein, .für die vorgesehene Personenzahl immer gen~gend Wasser bereitzustellen.
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Das Ausscheiden von Bauzonen, ohNe dass ein wesentlıdher nämlich eine ausreıc~~ende WasserverErschlıessungsfaktcr nachgewiesen ist, widerspricht Art. 7 KEG. Danach sorgung muss die ErschlieSsung des Baugrundes durch eine hinreichende Zufahrt, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserleıtung und` Abwasserreinigung nach .den gesetzlichen 'VcrschrıfteN auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes gesichert sein.
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U. Durch die Anlage der drei wohnzonen ergeben sich für die Gemeinde sehr hohe, auf Seite 15 des Planungsberıchtes ange.führte Ersohlıessungskosten, die sie nicht Vollkommen Baue willigen überblenden kann. Derartige, den Gemeındehaushalt zusätzlich belastende Aufwendungen entstehen aus der Vers sorgung der Bauzonen Mit öffentlichen Diensten (z.B. Sanıtät, unver~ Feuerwehr, Kehrıchtbeseıtıgung). Eine sdbhe Folge wäre im vorliegen» hältnismässıg hohe Infrastrukturausgaben den Fall um so weniger verantwortbar, als es eine Gemeinde ' beträfe, die auf Jährliche Fınanzausgleıohsbeıträge des Kantons angewiesen ist.
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5. Da die Wasserversorgung nicht ausreichend nachgewiesen ist und der Gemeinde aus der allgemeinen Erschliessung aller drei Wohnzonen unverhältnismässıg hohe und kaum zu erbringende
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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (AREJGR) >>
Kosten erwachsen würden,
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sind wesentliche voraussetzungen
für die Genehmigung dieser drei Wohnzonen nicht gegeben.
Unter den gegebenen Verhältnissen lässt sich einzig die Genehmigung der Wohnzone in Untermutten (wenn auch mit Be-
denken) verantworten. Die Wohnzonen in der Gegend von Stafel
und Obermutten können indessen aus den dargelegten Ueberlegungen derzeit nicht genehmigt werden.
6. Das in der Gegend von Stafel und Obermutten eıngezonte Bau» Gebiet ist einer Wohnzone zugeschi eden. Diese planerische Massnahme entspricht aber offensichtlich nicht einem auf eine fernere Zukunft ausgerichteten Bedarf an Wohnbauten für Einwohner von Mutten. Grundlage für das Planungszıel im erwägen› ten Gebiet bildet vielmehr die Schaffung von Bauplätzen für Ferienhäuser. Im Planungsbericht wird unter dem Titel Touris-
mus ausgeführt, die geographische Lage sowie die. landschaftlichen und topographischen Gegenbenheiten wiesen darauf hin, dass sich für die Gemeinde Mutten ein bescheidener Familientourismus ergeben werde. Da, so heisst es auf Seite Ä des Berichtes wörtlich, sich die Eigenentwicklung in einem bedie Bevölkerungszahl nimmt scheidenen Rahmen halten wird werden die auszuscheldenden Gebiete, vorab in seit 1940 ab Stafel und Obermutten, vorwiegend mit Ferienhäusern. überbaut werden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Gemeinderıchtplan werden diese Ueberlegungen nochmals mit der FeststellUng hervorgehoben, für Mutten müsse nur eine bescheidene e n d ~ ~nutten, angenommen werEigenentwicklung, v o r w i e g 1nIUnte~ den, und die ausgeschiedenen Wohnzonen seien vorwiegend für die Erstellung von Ferienhäusern gedacht (Planungsberıcht s. 8). Der Gemeinde motten bleibt es unbenommen, ihr für die Gegend um die Siedlungen Stafel und Obermuttenlgestecktes -Planungszlel hinsichtlich der Ueberbauung mit Ferienhäusern durch die in Art. 31 Abs. ~2 KRG gebotenen Möglichkeiten zu verfolgen. Diese Bestimmung des kantonalen Rechtes ermächtigt . die Gemeinden, sofern die Richtpläne eS vorsehen, im übrigen Gemeindegebiet Bauentwicklungsgebiete, insbesondere für Ferienhäuser, näher zu bezeichnen und darin Bauten zuzulassen,
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wenn sie weder die Ortsplanung beeinträchtigen, noch der Gemeinde wegen der Erschliessung Kosten verursachen. Baubewillıgungen sind erst zu erteılen, wenn die Erschlıessungspläne für diese Gebiete rechtskräftig sind und die vorge~ sehenen Erschlıessungsanlagen vor Beginn der Ueberbauung erstellt werden. Im weitern können die Gemeinden deratlge Ferlenhausgeblete von der Versorgung durch öffentliche Dienste ausschliessen-oder solche von besonderer Beiträgen der Grundeigentümer abhängig machen (Art. 31 Abs. 3 KHG). Die Gemeinden können die Grundeigentümer schliesslich ver~ pflichten, eigene Dienste zu organisieren (Art. 31 Abs. 4 KHG) .
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Gegen die Kennzeichnung
der Gebiete, welche im Bichtplan ı und iM Zonenplan als Baugebiete bzw. Wohnzonenın der Gegend von Stafel und Obermutten ausgeschieden worden sind, als Bauentwicklungsgeblete im Sinne von Art. 31 Abs. 2 KEG spricht vorab die durch den Bau von Ferienhäusern mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsblldes. Das Orts- und Landschaftsbild von motten strahlt, auch nach den Angaben im Planungsberıcht (Seite H), einen ausserordentlichen Reiz aus, der eine der wenigen. Attraktionen Muttens ausmacht. Die Wohn zohe bei Obermutten 11egt landschaftlich exponiert. und beeine tlusst die Umgebung von Obermutten und der Muttnerhöhe wesentlich, und auch das als Wohnzone bei Stafel erfasste Gebiet 11 egt in einer äuSserst reizvollen Gelind ekammer mit hohem Erholungswert (Waldlichtung).
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Strassenplan 1 s 2 000 r
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Dieser Strassenplan i s t von der Gemeindeversammlung mit Ausnahme der vorgesehenen Hauptstrasse angenommen worclen. Für eine
neue kantonsstrasse nach Mitten bestehen noch keine Projekte.
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Derzeit liegt lediglich eine Planstudie der Forstorgane vor. Soweit sich der Strassenplan auf Reservebaugebıete bezieht,
kommt 'ihm lediglich Bıchtpıanoharakter zu.
Der Genehmigung des Strassenplanes steht nichts entgegen.
F. Gemeinderiohtplan 1 s ıo OOO Bichtpläne sind recht genehmigungsbedürftlgg sie sind der
Regt erung aber bekanntzugeben
.
(Art. 16 Abs. 2 KHG). In diesem
Sinn kann vom Gemeinderichtplan 1 s ıo OOO Kenntnis genommen werden. Mit dieser Kenntnisnahme
i s t Pont entschieden, ob
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dieser Richtplan in den kantonalen Bichtplänen im Sinne von
Art. 16
Abs. 2 KHG zu berücksichtigen ist. G.
Es i s t Aufgabe der Gemeinde matten, die für die Grundordnung
im Sinne 7011 Art. 18 KRG noch fehlenden Planungsmittel bald zu
erlassen bzw. zu vervollständigen.
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Gestützt auf .Art. 37 Abs. 2 KEG
beschliesst die Regierung: 1.
Das Baugesetz der Gemeinde Matten vom 5. September 1971+
wird im Sinne der Erwägungen und mit den darin dargelegten
Vorbehalten genehmigt.
2. Der Zonenplan 1 : 2 ooo und de_r Zonenplan 1 ıo ooo vom 5, September 1974 werden mit den in den Erwägungen dargelegten Vorbehalten genehmigt.
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<< lnformatıonskopıe ohne Gewahrleıstung (ARE-GR) >>
Die in
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der Gegend von Stapel und Obermutten ausgeschiedenen
Wohnzonen .können nicht als Bauzonen genehmigt werden.
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: 2 000 vom 5 . September 197u wird in
der
von der Gemeindeversammlung verabschiedeten Fassung, d.h. mit
Ausnahme
der d a r i n eingezeichneten künftigen Hauptstrasse nach
Mutten, genehmigt.
St. Vom Gemeınderichtplan 1 s ıo 000 und vom Strassenplan
1 s 2 ooo vom 5. September 1974, soweit diesem Bichtplanfunktion zukommt, wird Kenntnis genommen.
5. Soweit für die Verwirklichung der
Planung Bewilligungen
irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungeentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbe-
halten.
6. Dieser Beschluss bildet kein Präjudiz hinsichtlich der
Anwendung des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen
auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972. *a
7. Der Gemeindevorstand
Matten wird angewiesen, das Datum und in
den wesentlichen Inhalt dieses Genehmıgungsbeschlusses
geeigneter Form bekanntzugeben.
8. Die Gemeinde matten wird ersucht, der kantonalen Planungsstelle fünf Exemplare des Baugesetzes abzugeben.
9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an
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801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun