Teilrevision Bellaria
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zuoz
Document
- Numer
- 11.98
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Zuoz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-02-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3791_B_OPTR_Teilgebiet-Bellaria_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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li Governo del Cantone der Grigíoni
02. Februar 2011
01. Februar 2011
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Protokoll Nr.
98
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 25. August 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Zonenplan 1:1'000 Teilgebiet Bellaria
- Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Teilgebiet Bellaria
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 25. August 2010 gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raum-
entwicklung (ARE) führte eine Vorprüfung im Sinne von Art. 12 KRVO durch und hielt die Ergebnisse in einer Aktennotiz vom 12. Februar 2010 fest.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Au-
gust 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. September 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 21. September 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der Vorlage bildet das ehemalige Schulheim " B e l l a r i a " _
welches die Gemeinde käuflich erwerberı konnte. Nachdem die Liegenschaft gemäss
Schulraumplanung der Gemeinde Zuoz nicht für Schul- oder Kindergartenzwecke
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genutzt werden muss, soll sie künftig für eine Jugendherberge oder für ein Hotel
verwendet werden. Im vorliegenden Zonenplan soll der östliche Bereich der Parzelle Nr. 2198 im Halte von ca. 1'292 m2 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
(ZÖBA) in die Hotelzone Engíadina (HZE) umgezont werden. Der nördlich angren-
zende Streifen (ca. 47 m2 der Parzelle Nr. 2273, ca. 33 m2 der Parzelle Nr. 2942, ca. 4 m2 der Parzelle Nr. 53 und ca. 64 m2 der Parzelle Nr. 52) wird der
Dorfl<ernzone (DK) mit Perimeter Erstwohnungsanteil zugewiesen. Im Generellen
Gestaltungsplan wurde die maximale Firsthöhe im westlichen Bereich der auf Parzel-
le Nr. 2198 neu ausgeschiedenen HZE auf 1'739.0 m.ü.M und im östlichen Bereich auf 1'733.7 m.ü.M. festgesetzt. Die neu der DK zugewiesenen Bereiche der Parzel-
len Nr. 2273, 2942, 53 und 52 wurden wie die angrenzenden nördlichen Parzellenteile dem Freihaltebereich zugewiesen. Schliesslich wurde die westliche Baulinie auf Parzelle
Nr.
2283 aufgehoben
und
Nr. 2198 eine neue Baulinie festgelegt.
im
nördlichen
Bereich
der
Parzelle
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende TeiI~ revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden (RIP2000, vom Bundesrat
genehmigt am 19. September 2003), insbesondere mit dem Richtplan Erst- und
Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergung (RIP EZtB, vom Bundesrat ge-
nehmigt am 15. März 2010), sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan
Zweitwohnungsbau Oberengadin (RIP Zweitwohnungsbau OE, von der Regierung
genehmigt am 24. Februar 2009) übereinstimmt.
Die Gemeinde Zuoz beabsichtigt, die nicht mehr für öffentliche Zwecke (Schule etc.)
benötigte Liegenschaft „Bellaria" für den Betrieb einer Jugendherberge oder eines
Hotels zu verkaufen. Die Gemeindeversammlung beschloss daher am 25. August 2010, die Hotelzone Engiadina um den Teil der Parzelle Nr. 2198, welcher nicht in
der Gefahrenzone 1 liegt, zu erweitern. Solche Bestrebungen sind nach den erwähn-
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ten Richtplânen erstrebenswert. In diesem Sinne ist die vorliegende Teilrevision
richtplankonform.
D. Zonenplan 1:1 '000 Teilgebiet Bellaria
Der Zonenplan 1:1'000 Teilgebiet Bellaria vom 25. August 2010 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, er kann genehmigt werden.
E. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Teilgebiet Bellaria
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Teilgebiet Bellaria vom 25. August 2010 gibt
zu keinen Beanstandungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1"000 Teilgebiet Bellaria vom 25. August 2010 wird genehmigt.
2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Teilgebiet Bellaria vom 25. August 2010 wird genehmigt.
3.. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
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5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
6. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach
den Vorgaben des ARE.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an:
I Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektorz
Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun