Teilrevision Crusch Alva
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zuoz
Document
- Numer
- 11.160
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Zuoz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-03-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
01. März 2011
>
AMT
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AMTSREGESIHATUR ıiı
II Governo del Cantone der Grígioni
02. März 2011
Protokoll Nr.
160
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm~
lung vom 12. Dezember 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
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Baugesetzesänderung (Art. 51'°' und 53)
Zonenplan 1:500 Crusch Alva
Genereller Gestaltungsplan 1:500 Crusch Alva
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 14. Dezember 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Juni 2007 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 12. Dezember 2007 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für
den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 20. Dezember 2007. Es gingen keine
Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Zuoz bildet die Umzonung der ca. 388 m2 grossen und mit dem historischen Wirtshaus Crusch Alva überbaute Parzelle Nr. 18 von der Dorfkernzone in eine neu
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geschaffene Hotelzone Crusch Alva. Sodann wurden das Baugesetz (BauG) mit ei-
ner entsprechenden neuen Bestimmung ergänm und das Zonenschema angepasst. Dabei sieht Art. 51t6f u.a. vor, dass andere Zwecke als der Betrieb eines Gasthauses
(Restaurant. Hotel) nicht zulässig sind. Des Weiteren wurde das bestehende Ho-
tel/Restaurant „Crusch Alva" im Generellen Gestaltungsplan 1:500 Crusch Alva als
schätzenswerte Baute im Sinne von Art. 87 BauG bezeichnet. Dieser öffentlich-
rechtlichen Unterschutzstellung auf kommunaler Stufe liegt die grundbuchlich ange-
merkte Schutzverfügung der Gemeinde Zuoz vom 28. Juli 2004 zu Grunde. Unter
anderem enthält diese Schutzverfügung nebst der Schutzeinstufung auch eine Nutzungsbeschränkung im vorausgehend beschriebenen Sinne.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-
talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) samt Zusatz „Erst- und Zweitwoh-
nungen sowie touristische Beherbergung vom Bundesrat (genehmigt am 15. März
2010) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan „Zweitwohnungsbau" übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die vorliegende Umzonung mit den Vorgaben und
Rahmenbedingungen der übergeordneten Richtplanung übereinstimmt. Die Revisionsvorlage ist richtplankonform.
D. Baugesetzänderung
Die am 12. Dezember 2007 beschlossene Baugesetzesänderung (Art. 51ter und 53)
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
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E. Zonenplan 1:500 Crusch Alva
Der Zonenplan 1:500 Crusch Alva vom 12. Dezember 2007 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:500 Crusch Alva
Das rechtskräftige Baugesetz bestimmt in Art. 87 Abs. 4, dass schätzenswerte Bau-
ten "in der Regel durch die Bauberatung zu beurteilen und zu begleiten" seien. Die
Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 i.V.m.
Art. 74 Abs. 2 KRG die Gestaltungsberatung für geschützte Objekte obligatorisch ist.
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Crusch Alva vom 12. Dezem-
ber 2007 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschließt die Regierung: 1. Die am 12. Dezember 2007 beschlossene Baugesetzesänderung (Art. 51tef und
53) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:500 Crusch Alva vom 12. Dezember 2007 wird genehmigt. 3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Crusch Alva vom 12. Dezember 2007
wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
Die Gemeinde Zuoz wird darauf hingewiesen, dass gemäss kantonalem
Raumplanungsgesetz bei geschützten Objekten die Bauberatung zwingend beizuziehen ist.
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4. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach
den Vorgaben des ARE.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an:
I_ Der Präsident:
„
Namens der Regierung
Dr. Martin Schmid
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun