Teilrevision 2009
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein
Document
- Numer
- 09.574
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Luzein
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 09-06-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3891_B_OPTR_2009_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
I" zr
9. Juni 2009
A MTSREGISTRATUR
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AMT FÜR
II Governo del Cantone dei Grigioni
10. Juni 2009
Protokoll Nr.
574
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 18. Dezember 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten unter anderem die folgenden Planungsmittel:
— Zonenplan 1:250 „Raschaus, Fraktion Luzein"
— Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Pany West" Ein auf den 22. Dezember 2008 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Oktober 2008 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. De-
zember 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. Januar 2009. Gegen die vorliegenden Planungsmittel
gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 sowie vom 27. Februar 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. GegenstandderRevisionsvorlage
Inhalt des Zonenplanes 1:250 „Raschaus, Fraktion Luzein" bilden geringfügige An-
passungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA), der Landwirt-
schaftszone, der archäologischen Schutzzone sowie der Landschaftsschutzzone bei der Kehrrichtsammelstelle der Fraktion Luzein infolge einer vorgenommenen Grenzkorrektur zwischen den Parzellen Nr. 767 und 1220.
Im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Pany West" sind neben einer
bestehenden Sammelstrasse und einem bestehenden Land- und Forstwirtschafts-
weg drei Standortvarianten für einen im Gebiet „Börtji" oder im Gebiet „Riedwies" ge-
planten Parkplatz festgelegt. Die geplante Parkierungsanlage soll erstellt werden, um
die Parkierungssituation für den Ausflugsverkehr in diesem Raum in geordnete Bahnen zu lenken.
C. Zonenplan 1:250 „Raschaus, Fraktion Luzein"
Der Zonenplan 1:250 „Raschaus, Fraktion Luzein" vom 18. Dezember 2008 gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. D.
Generel er Erschliessungsplan „Verkehr" 1:2'000 „Pany West"
Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan sind drei Standortvarianten für ge-
plante Parkplätze festgelegt. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht beabsichtigt
die Gemeinde, an einem der bezeichneten Standorte eine Parkierungsanlage für ca. 15 Fahrzeuge zu errichten. Welcher Standort für den zu erstellenden Parkplatz aus-
gewählt wird, ist bislang noch nicht entschieden. Entsprechend ist das Genehmi-
gungsverfahren hinsichtlich der drei im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ver-
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kehr „Pany West" dargestellten geplanten Parkplätze zu sistieren, bis die Standort-
frage für den vorgesehenen Parkplatz geklärt ist respektive bis die Gemeinde sich auf einen Standort festgelegt hat.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Pany West" vom
18. Dezember 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt
werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:250 „Raschaus, Fraktion Luzein" vom 18. Dezember 2008 wird genehmigt.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Pany West"
vom
18. Dezember 2008 wird mit Ausnahme der drei festgelegten geplanten Park-
plätze genehmigt. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Festlegung von
drei geplanten Parkplätzen wird sistiert.
3. Der Gemeindevorstand Luzein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen
Vorbehalt innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
7. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun