Teilrevision Lyceum Alpinum
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zuoz
Document
- Numer
- 12.737
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Zuoz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 14-08-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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ie Regierung es Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
II Governo del Cantone der Grígíoni
15. August 2012
14. August 2012
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Protokoll Nr.
737
A. ie Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
ung vom 25. April 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folende Planungsmittel verabschiedet'
P Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan Lyceum Alpinum Zonenplan 111000 Lyceum Alpinum
Genereller Gestaltungsplan 121000 Lyceum Alpinum
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Lyceum Alpinum Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz gemäss Art. 47 der eid-
genössischen Raumplanungsverordnung (RPV) einen Planungs- und Mitwirkungsbericht mit Datum vom 18. Juni 2012 ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. März 2012 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. April 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 3. Mai 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-
i migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Zuoz bildet im Wesentlichen die Umzonung der Parzelle Nr. 3032 im Halte von rund
1938m2 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in die Zone Lyceum
Alpinum (ZLA). Da das öffentliche Interesse an dieser ZÖBA nicht mehr gegeben ist
und sich durch die Entwicklungen des Lyceum Alpinum andere Nutzungsansprüche
ergeben haben, drängt sich diese Änderung des Zonenplans auf. Einhergehend mit
dem Bauprojekt „lnternatserweiterung" auf der Parzelle Nr. 2372 sind auch Anpassungen des Generellen Gestaltungsplanes (GGP) und der Bestimmungen zum GGP
nötig. Zudem haben sich die Bedürfnisse betreffend der unterirdischen Sammelanla-
ge Parkierung auf den beiden Parzellen Nr. 2372 und 3032 geändert. Die Sammele
anlage wird von ca. 100 Parkplätzen auf ca. 30 Parkplätze verkleinert. Dementsprechend werden die betreffenden Signaturen im Generellen Erschliessungsplan (GEP)
aufgehoben beziehungsweise von Parzelle Nr. 2372 auf die Parzelle Nr. 3032 ver-
schoben. Die geplanten, nicht mehr benötigten Erschliessungsstrassen zur Sammel-
I anlage werden ebenfalls aufgehoben, und es ist eine neue Zufahrt direkt ab der !
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Dorfstrasse vorgesehen.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
u desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
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ı ı. len Richtplan übereinstimmt.
lage richtplankonform ist.
- Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvor-
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D. Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan Lyceum Alpin um Die am 25. April 2012 beschlossenen Bestimmungen zum Generellen Gestaltungs-
plan Lyceum Alpinum geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:1000 Lyceum Alpinum Der Zonenplan 1:1000 Lyceum Alpinum vom 25. April 2012 gibt zu keinen Bemer-
kungen Anlass, er kann genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Lyceum Alpinum
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Lyceum Alpinum vom 25. April 2012 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden
G. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Lyeeum Alpin um
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Lyceum Alpinum vom 25. April 2012 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschließt die Regierung: 1. Die am 25. April 2012 beschlossenen Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan Lyceum Alpin um werden genehmigt
2. Der Zonenplan 1:1000 Lyceum Alpin um vom 25. April 2012 wird genehmigt. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Lyceum Alpin um vom 25. April 2012 wird genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Verkehr, Lyceum Alpinum vom
25. April 2012 wird genehmigt:
5. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
7. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt fürdie Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:
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› Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:
Barbara Janom Steiner
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Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun