Quartierplan Albanigna
Procedura da plan da quartier · Zuoz
Document
- Numer
- 07.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Zuoz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 13-06-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3791_B_QP_Albanigna_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
B" ga d I “E
Vschinauncha da Zuoz
das andere Engadin
VERFÜGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 13.06.2007
in Sachen Genehmigung Quartierplan Albanigna *‘k'k
A.
Feststellumen unc_l Erwägungen
1.
Ganzen Text zeigen
Am 23.03.2005 beschloss der Gemeinderat von Zuoz die Einleitung des Abänderungsverfahrens für den aus den 70-iger Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden
Quartierplan Albanin a. Das Verwaltun s ericht des Kantons Graubünden hat einen
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den Einleitungsbeschluss abgewiesen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
In der Folge wurde der Quartierplan ausgearbeitet. Der Quartierplan Albanigna umfasst
folgende Bestandteile:
_
Rechtsverbindliche Mittel
- Quartierplanvorschriften -Altbestand 1 : 500
- Neuzuteilung 1 : 500
- Erschliessungsplan 1 : 500 - Gestaltungsplan 1 : 500
— Flächenverzeichnis — Kostenverteiler
Informative Mittel - Planungs- und Mitwirkungsbericht
3.
Das beauftragte Planungsbüro hat im Frühjahr 2006 mit allen betroffenen Grundeigentümern Gespräche geführt. Am 22.12.2006 und 05.01.2007 fanden Orientierungsveranstaltungen für die Grundeigentümer statt. Die Quartierplanunterlagen wurden den Grundeigentümern zur Stellungnahme zugestellt.
anderem auch
der H
Im Rahmen der Vernehmlassun
4.
erfol ten zahlreiche Wünsche und Anträ e
unter
Auf Grund der Anträge und Wünsche hat die Gemeinde folgende Entscheidungen getroffen:
Administraziun cumünela - Gemeindeverwaltung . 7524 Zuoz . Telefon 081 W. Fax 081 W E—mail: [email protected] . www.zuoz.ch 85122 22 85122 21
—
Das Grundkonzept des Quartierplanes wird beibehalten. Er stützt sich auf die
geltende Ortsplanung, welche eine erhöhte Ausnützungsziffer beinhaltet. Die
Überbauungsmöglichkeiten werden bewusst flexibler als bisher und zeitgemäss ausgestaltet. -
-
-
parzeie 2479 (ü Es wird keine Mitei entums arzelle
eschaffen, die ents rechende Fläche wird der
zugewiesen. Der Kostenverteiler wird unverändert aufrecht erhalten. Privatrechtliche Verträge gelten unter den Vertragsparteien.
Der LandenNerbspreis von CHF 10.-— für Bauland ohne Ausnützung entspricht der
Praxis der Gemeinde. Der Grenzabstand des Baubereiches auf Parzelle 2478 gegenüber Parzelle 2479 wird auf 5m reduziert.
- Wenn auf Grund von Überbauungen Leitungen verlegt werden müssen, muss der Verursacher die Kosten tragen. -
-
Besucherparkplätze werden aufgehoben. Die Parkplatzpflicht ist entsprechend den
Bestimmungen im Baugesetz von jedem Grundeigentümer auf seinem Grundstück
zu erfüllen.
Im Quartierplan können nach Art. 98 Baugesetz Abweichungen gegenüber der Regelbauweise ermöglicht werden. Von dieser Möglichkeit wird im Quartierplan im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung und einer qualitätsvollen Überbauung
Gebrauch gemacht. Dementsprechend soll auch keine Firstrichtung vorgeschrieben werden.
Anlässlich der Sitzung vom 25.04.2007 hat der Gemeinderat von Zuoz den Quartierplan Albanigna zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Am 02.05.2007 wurden die Quartierplanunterlagen den Grundeigentümern mit dem Hinweis zugestellt, dass die öffentliche Auflage vom 05.05.2007 bis 25.05.2007 stattfindet.
Innert Frist
in
eine Einsprache der
üein.
Die — hält in ihrer Ein-
sprache an ihren Anträgen und Begründungen zum ersten Quartierplanrevisionsentwurf
fest. In der Einsprache vom 23.05.2007 wird dazu jedoch nicht näher eingetreten. Deshalb kann auf die Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht, der den Grundeigentümern zugestellt wurde, sowie auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 4 venNiesen werden.
In der Einsprache weisen die— den
Vorschlag
bezüglich
Besucherparkplätze
zurück.
In
einem
Quartierplanrevisions-
verfahren dürfe derjenige Eigentümer, der bereits gebaut habe, nicht zu neuen Bauaktivitäten verpflichtet werden, Und wenn dies im vorliegenden Fall zwingend
erforderlich wäre, müssten die Baukosten vom Eigentümer des durch das Manöver entlasteten Grundstückes getragen werden. Diese Rüge ist unbegründet. Aus dem Plan Altbestand ist ersichtlich, dass die Erschliessung der Liegenschaft Nr. 2479 über Liegenschaft 1249 erfolgt. Im Rahmen der Neuzuteilung wurde den Stockwerkeigentümern Liegenschaft Nr. 2479 zusätzlich eine Fläche von 329m2 zugeteilt, sodass die Erschliessung ab der Via Albanas neu über ihre eigene Parzelle erfolgen kann. Bezüglich der Erschliessung sind keine baulichen Massnahmen
erforderlich. Weiter wurde den Stockwerkeigentümern Liegenschaft Nr. 2479 eine Fläche zugeteilt, welche es ihnen ermöglicht drei Besucherparkplätze zu erstellen, da sie auf ihrer eigenen Liegenschaft bereits heute kaum über Besucherparkplätze verfügen. Somit haben Sie gemäss Art. 10 der Quartierplanvorschriften drei Besucherparkplätze zu erstellen. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass den Einsprechern nicht etwa Besucherparkplätze weggenommen wurden, sondern dass sie zusätzlich eine Fläche für die Erstellung von drei Park lätzen erhalten. Dass die
Erstelluniskosten für diese Parkplätze zulasten der — gehen, welche auch diese Parkplätze ausschliesslich
nutzen können, entspricht dem Verursacher rinzi
und bedarf somit keiner weiteren
Beiiiindung. Somit ist die Einspiaciie der _ abzuweisen.
7.
Der Gemeinderat von Zuoz hat anlässlich seiner Sitzung vom 13.06.2007 den Quartierplan Albanigna, bestehend aus folgenden Bestandteilen genehmigt: - Quartierplanvorschriften - Plan Altbestand 1 : 500 - Plan Neuzuteilung 1 : 500 - Erschliessungsplan 1 : 500 - Gestaltungsplan 1 : 500 - Flächenverzeichnis - Kostenverteilertabelle
8.
Die Kosten dieser Quartierplanung, bestehend aus den Kosten der Politischen Gemeinde für planerische und juristische Beratung sowie für die Prüfung, Genehmigung
und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch, einschliesslich der Kosten der
Baulandumlegung (Grenzbereinigung), Vermessung und Vermarkung, gehen gemäss Art. 16 Quartierplanbestimmungen sowie Kostenverteiler zu 67.74 % zulasten des Grundeigentümers
Liegenschaft
Nr.
1249
und
zu
32.26
%
zulasten
der
Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 2983 und werden durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sie sind in0.nert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse Zuoz zu bezahlen.
B.
Verfügung
1.
Der Quartierplan Albanigna, bestehend aus: - Quartierplanvorschriften — Plan Altbestand 1: 500
- Plan Neuzuteilung 1:500
- Erschliessungsplan 1:500
- Gestaltungsplan 1:500 - Flächenverzeichnis
- Kostenverteilertabelle wird genehmigt.
2. Die Einsprache der — wird abgewiesen.
3.
4.
Die Kosten der Quartierplanung gemäss Art. 16 Quartierplanbestimmungen sowie Kostenverteiler gehen zu 64.74 % zulasten des Grundeigentümers Liegenschaft Nr. 1249 und zu 32.26 % zulasten der Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 2983 und werden nach Rechtskraft der Quartierplanung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sobald der Quartierplan Albanigna in Rechtskraft enNachsen ist, wird er im Grundbuch
von Zuoz gemäss Art. 20 Quartierplanbestimmungen auf den Liegenschaften Nr. 1249, 2478, '2479 und 2983 angemerkt. Er ersetzt den angemerkten Quartierplan vom 13.01.1977 vollständig, welcher gleichzeitig mit der Anmerkung des neuen Quartierplanes Albanigna gelöscht wird.
5.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim VenNaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Beschwerde geführt werden.
6.
Mitteilun
an:
F"r den Gemeinderat von Zuoz r "sident: der Aktuar: v
Mitteilung: 28. Juni 2007 PIanung\Verfügung QP ALbanigna 2007.doc
ä . "1‘.
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun