Teilrevision Pany Schwimmbad
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein
Document
- Numer
- 12.54
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Luzein
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 24-01-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Luzein mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3891_B_OPTR_Pany-Schwimbad_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) t>
.
em-r
ie Regierung des Kantons Graubünden
11"
La regenza dal chantun Grischun
A? irr
II Governo del Cantone dei Grigioni
Ganzen Text zeigen
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
24. Januar 2012
25. Januar 2012
54
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. August 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem einen Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad, umfasst. Neben dem vorgenannten Zonenplan reichte die Gemeinde Luzein die folgenden weiteren Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 31. August 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Touristische Standortentwicklung Pany: Situation 1:200 „Konzept Erweiterung Spielplatz" vom September 2008 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. August 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. September 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. it Schreiben vom 28. September 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um enehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Luzein bildet die vorgesehene Erweiterung des beim Schwimmbad Pany bereits existierenden Spielplatzes. Zum Zwecke der touristischen Standortentwicklung Pany wurde in den vergangenen Jahren ein Konzept entwickelt, welches unter anderem auch die Erneuerung sowie die Erweiterung des besagten Spielplatzes umfasst (vgl. azu den vorliegenden Situationsplan 1:200 „Konzept Erweiterung Spielplatz" vom eptember 2008). Für die Umsetzung dieses Konzeptes ist laut vorliegendem Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad, eine Erweiterung der in Bezug auf das existierende Spielplatzgelände bereits rechtskräftigen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) um eine Fläche von rund 1752 m 2 nach Norden bis zum Waldrand hin geplant. Ferner sind im erwähnten Zonenplan die aus der vorgenommenen Waldabgrenzung respektive Waldfeststellung sich ergebenden geänderten Abgrenzungen der Landwirtschaftszone sowie des Waldes ersichtlich. Im nordwestlichen Bereich des vorgesehenen Spielplatzerweiterungsperimeters ist auf einer kleinen Fläche der Einbezug von Wald ins Spielplatzareal vorgesehen. Namentlich soll gemäss vorliegendem Konzept auf dieser Fläche eine Waldhütte für Kinder entstehen. Im Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad, ist zu diesem weck eine Kinderhütte im Wald als nichtforstliche Kleinbaute festgelegt.
C. bereinstimmung mit der Richtplanung emäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt er kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereintimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die
!
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Luzein mit dem Richtplan Graubünden 2000
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
(FIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt. Die Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Nutzungsplanungsunterlagen hat ergeben, dass der vorliegend zu beurteilende Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad, mit den Leitüberlegungen, Zielsetzungen und Grundsätzen der Kantonalen Richtplanung, namentlich mit den Aussagen unter dem Abschnitt 4.4 „Spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen" des RIP 2000 (vgl. Seite 4.4 — 1 bis 4) übereinstimmt. Inhalte des Regionalen Richtplanes Prättigau werden durch die vorliegend zu genehmigende Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Luzein nicht betroffen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad, unter dem Gesichtspunkt der Richtplankonformität ohne weiteres als genehmigungsfähig erweist.
D. Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad
Die im Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad, enthaltenen rechtskräftig festgestellten statischen Waldgrenzen (gemäss Art. 10/13 WaG) entfalten statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz; WaG). Zu Handen der Gemeinde wird ferner festgehalten, dass die geplante Kinderhütte im Wald in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) neben einer vom ARE zu erteilenden Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) auch einer Zustimmung des regionalen Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) bedarf. Diese Zustimmung erfolgt im Rahmen des BAB-Verfahrens, wobei allfällige forstliche Auflagen in die raumplanerische Bewilligung zu integrieren sein werden. Die BAB-Bewilligung des ARE sowie die erforderliche Zustimmung des regionalen AWN können grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
Weiter wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Verjüngung des Waldes mit geeigneten Massnahmen wie Abzäunungen und Pflanzungen sicherzustellen sein wird, wobei entsprechende diesbezügliche Schutzauflagen einzuhalten sein werden. Namentlich wird der Spielplatz gegenüber dem nicht beanspruchten Waldareal mittels eines Zaunes abzugrenzen sein. In dem im Hinblick auf das durchzuführende BAB-Verfahren zu erarbeitende Bauprojekt wird dies zu berücksichtigen sein. In Bezug auf die im Waldabstandsbereich vorgesehenen Bauten und Anlagen wird die Gemeinde schliesslich auf die sich daraus ergebende Gefährdung der Spielplatzbenutzer und der betroffenen Spielgeräte durch allfällig umstürzende Bäume oder herabstürzende Baumteile aufmerksam gemacht. Im Übrigen gibt der Zonenplan mit Gestaltungselement 1:1'000 Pany, Schwimmbad, vom 25. August 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2'000 Pany, Schwimmbad, vom 25. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: Den im Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2'000 Pany, Schwimmbad, eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 KWaG zu. 2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5
3 Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4.
Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun