Quartierplan Surmulins D
Procedura da plan da quartier · Zuoz
Document
- Numer
- 86.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Zuoz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-06-1986
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3791_B_QP_Surmulins_D_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
v E R F u E G u N G
des Gemeinderates von Zuoz vom 27. Juni 1986
in Sachen
Genehmigung des Qual tierplanes Surmulins D Suot Frunts.
A. Sachverhalt und Erwägungen
l. Mit Beschluss des Gemeinderates von Zuoz vom 2. Februar
1979 wurde das Quar tierplanverf ehren für die Zone 2 A, welches ebenf alls
das Quar tierplangebiet Surmulins D
Ganzen Text zeigen
(Suot Frunts) umf esst, eingeleitet. Die öffentliche Auf-
lage des Einleitungsbeschlusses erfolgte vom 15. Februar bis 7. März 1979. Gegen den Einleitungsbeschluss gingen keine Einsprachen ein, so dass dieser in Rechtskraf t erwachsen ist.
2 . Im Zuge der 0r tsplanungsrevision vom
17. 12. 1981/
27.9.1982 wurde die Parzelle 1253 ebenf a11s in die Bauzone
w 2 eingezont. Da diese Parze1le unmítte1bar
angrenzend an die Parze1len des Qual tierp1 an gebietes
Surmu1 ins D 1 legt, wurde sie ebenf a11s in das Qual tierp1 angebetet D (Suot Frunts) einbezogen.
Ueber die Parzellen 1249, 2478, 2479 und 2480 wurde ein separates 0uar tierpl anverf ehren durchgeführ t , wobei
der entsprechende 0uar tierplan am 15. 10. 1976 in Rechtskraf t erachsen ist. Aus diesem Grunde wurden diese vorgenannten Parzel1en aus dem 0uar tierp1angebi et D (Suot Frunts)ent1assen.
Das Qual tierplangebiet Surmul ins D (Suot Frunts) umf esst demnach noch die fo genden Parzellen:
2 1251 9 1252, 1253 a 2527 und 2773. Diese neue Abgrenzung des Qual tierpiangebietes Surmuiins
D (Suot Frunts) wurde am 13. 12. 1985 während 20 Tagen öffentlich aufgelegt, wobei keine Einsprachen eingegangen sind.
3. Nach Beschluss des Gemeinderates von Zuoz wurde der Quar tierplan am 25. April 1986 während 30 Tagen aufge1egt .
II
4. Innen t Frist gingen eine Einsprache des
, sowie ein Schreiben des
, ein.
beanstandet die neue Strassenführung. Ebenf alls die Al banasstrasse genüge dem zusätzlichen Verkehr für das Quar tier Suot Frunts nicht. Weiter verlangt der Einsprecher, dass die Kurve Al banasstrasse/
neue Quar tierstrasse ausgebaut, die Quar tierstrasse mind. um l m Verbreiter t werde und ihm eine Beteiligung an den ursprünglichen Anlage- und Unterhaltskosten an der
Verbindungsstrasse erstattet würden. Vorab ist festzuhalten, dass im Gebiet Suot Frunts die Quar tierplanpflicht besteht, und dass somit eine Quar tierplanung durchzuführen ist. Es muss den Grundeigentümern ermöglicht werden die Parzellen zu überbauen. Zur Zeit genügt die Al banasstrasse für den Quar tierver-
kehr vollumfänglich und ebenf alls den zusätzlichen Ver-
kehr des Quar tier ts Suot Frunts kann sie verkraf ten. Während der Winterzeit wird die Gef ahrensituation auf der Kreuzung Skipiste/Albanasstrasse durch Einbau von Schikanen auf der Skipiste entschärf t. Sollte sich jedoch zeigen, dass die heutige Al banasstrasse den
zusätzlichen Verkehr nicht verkraf ten könnte 9 müsste
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der Ausbau dieser Strasse zu einem späteren Zeitpunkt in Erwägung gezogen werden. Dies bildet jedoch
nicht Bestandteil des heutigen Quar tierplanverf ahrens. Genoss Quar tierplanbestimmungen muss die Kurve Albanasstrasse/Quar tierstrasse vor Baubeginn durch den Erst-
bauenden bis 20 m nach der Kurve in einer Breite von 3.5 m der tig erstellt und asphaltier t werden. Von hier an ist die Strasse als 3.5 m breite Naturstrasse bis zur Garage des Erst bauenden weiterzuführen. Die diesbezüglichen Einwände des Einsprechers erweisen sich somit
als gegenstandslos. In bezug auf Entschädigungsforderungen des Einsprechers
kann an dieser Stelle nicht eingetreten werden, da diese zivilrechtlicher Natur sind. Immerhin ist festzuhalten, dass eS sich bei der heutigen Strasse zum Grundstück des Einsprechers nicht um eine öffentliche Strasse handelt a
und dass der Einsprecher nicht einmal das Durchf ahr tsrecht über sämtliche Parzellen besitzt. Eine Kostenbeteiligung am Ausbau der neuen Quar tierstrasse für den Ei nsprecher ist in den „Quar tierplanbestimmungen nicht vorgesehen. Somit erweist sich auch dieser Einwand als gegenstands-
los. Die Tieferlegung der Quar tierstrasse an bestimmten Stellen beeinträchtigt die Zuf ahr t des Einsprechers zu seiner Parzelle nicht, im Gegenteil, durch die neue 0uar tierstrasse wird die Zuf ahr t zur Parzelle des Einsprechers
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erheblich verbesser t. Vor dem Skilif ttrasse wird die
neue Quar tierstrasse erhöht, so dass sie an dieser Stelle nicht mehr so steil verlauf t und der Uebergang verbesser t wird.
Genoss Ar t. 11 Abs. 3 haben die baupfiichtigen Grundeigentümer dafür zu sorgen, dass
während der Ersteigung und
nach Abschluss der Strasse die Zuf ahr t zur Liegenschaf t
gewährleistet bleibt.
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Wo ein Wendepiatz für Bauf ahrzeuge e r s t e i g t wird ist
nicht Bestandteil des vorliegenden Quar tierpianverf ahrens Dies ist allenf a n s im Baubewiiiigungsverf ehren zu re-
gein. Bei ungerechtfer tigter Benützung der Parzelle des Einsprechers für
Wendemanöver bleibt dem Einsprechen
immer noch der zivilrechtliche Weg offen. spricht in seiner Einsprache immer
von seiner Strasse. Dabei ist festzuhalten, dass der
Boden des heutigen Fiurweges im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer steht, und dass der Ei nsprecher nicht
einmal für die gesamte Länge dieses Fiurweges Durchf ahr tsrechte besitzt. Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Einsprache
des
als gegenstandsl es › weshalb
sie abzuweisen ist.
5 . Vom Schreiben des
hat der Gemeinderat
von Zuoz Kenntnis genommen. Es wird auf die Ausführungen verwiesen.
betr. Einsprache
6. Gestützt auf Ar t. 36 ff KRG und Ar t. 24 ff BG sowie nach dessen Prüfung, nach Recht-und Zweckmässigkeit, hat
der Gemeinderat von Zuoz an den Quar tierpianbestimmungen die nachstehenden geringfügigen Aenderungen vorgenommen:
Ar t. 8 Die Gebäudeiängen und Gebäude breiten können innerhalb der im Quar tiergestaitungspian gezogenen Baulinien nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.
Der Zusammenbau von zwei Baukörpern innerhalb der gezogenen Bauiinien ist gestattet.
5 Ar t. 8 Abs. 3 wird gestrichen.
Ar t. 11 Die Qual tiererschiiessungsstrasse ist durch den Erst- bzw- Zweit bauenden mit einer Breite von 3.5 m zu pro jektieren unter Aufsicht der Gemeinde wie folgt
zu ersteiienz Der Erst bauende hat die Strasse vor Baubeginn bis 20 m nach der Kurve in einer Breite von 3.5 m fer tig zu erstellen und zu asphaitieren. Von hier an ist die Strasse als 3.5 m breite Naturstrasse bis zur Garage des Erstbauenden weiterzuführen
und nach Abschluss des Bau-
vorhabens wieder instand zu stellen.
Ar t. 12 Abs. 6 Die Kostenver teilung für einen allfälligen Ausbau oder eine Weiterführung der Quar tierstrasse Richtung Westen regel t die Gemeinde. Eine Kostenbeteiligung der
Eigentümer von Parzelle 1251, 1252, 1253, 2527 und 2773 'nicht
sowie der Parzellen A und B findet
statt.
Da die vorstehenden Aenderungen der Quar tierpianbestimmungen nur geringfügiger und zum Teil formeller Ar t sind findet keine neue
Pianaufiage statt.
Der Gemeinderat von Zuoz genehmigt somit den öffentlichen
Qual tierpian Surmuiins D (Suot Frunts), bestehend aus:
0. Qual tierpianvorschrif ten 1. Bestandespian 1:500 mit Abgrenzung des Qual tierplangebietes 2. Quer tiergestaitungspian 1:500
6 3 • Quar tiererschl iessungsplan 1:500 (Versorgung und Verkehr)
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Landumtegungsplan 1:500 P1 an 1:200 Höhenl age
Gebäude- und Längsschnitt
7. Die Kostenver tei Lung der Qual tierpl artung richtet sich
nach Ar t. 27 Qual tierplanbestimmungen .
B. Beschluss
1. Der öffentliche 0uar tierpl an Surmul ins D (Suot Frunts) wird im Sinne vorstehender Erwägungen genehmigt.
2. Die Kosten der Qual tierplanung richten sich nach Ar t. 27 der Qual tierplanbestimmungen.
3. Die Kosten der Gemeinde für die Behandlung und Genehmigung des vorliegenden Quar tierpianes im Betrage von Fr. 5 ¶ 7 0 0 , - - gehen gestützt auf Ar t. 38ff BG sowie
Ar t. 27 Quar tierpianbestimmungen wie folgt
zu Lasten der Grundeigentümer:
Fr.
1'358.40
Fr.
1'121.20
Fr.
1'971 .
Fr.
11249.q0
und sind innere t 30 Tagen an die Gemeindekasse von Zuoz
zu bezahlen.
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Sobald der 0uar tierpl an in Rechtskraf t erwachsen ist wird dieser im Grundbuch von Zuoz auf den Parzellen des Quar tlerpl an gebietes genoss Ar t. 29 0uar tierpl anbestimmungen angemerkt.
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5. Die Einsprache des wird abgewiesen.
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6. Gegen diesen Entscheid kann innere t 20 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden in Chur Rekurs geführ t werden.
7. Mitteilung an:
Zuoz, den
"7. Juli 1986 Für den Gemeinderat von Zuoz: Der Präsident
Der Aktuar
3 l
Kp.z.Kt. an:
g e i ß
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun