Quartierplan Surmulins D Anpassung 4
Procedura da plan da quartier · Zuoz
Document
- Numer
- 01.GDEf23
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Zuoz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 24-01-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
3791_B_QP_Surmulins_D_Anpassung4_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Vschínauncha da Zuoz Vschinauncha Gemeinde Zuoz
E Ü VERFUGUNG des Gemeinderates 24.1.2001 Gemeinderates von Zuoz vom 24.1.2001
betreffend betreffend allgemeine Erhöhung BGF festgelegten BGF Quartierplinen festgelegten sfimtlichen Quartierplänen in sämtlichen der in Erhiihung der allgemeine
Erwägungen A. Feststellungen und Erwéigungen Dorfkemerweiterungszbne, Wohnzone 2, WohnQuartierpléinen in der Dorflmmerweiterungszone, In verschiedenen Quartierplänen 1. Ln zone 3 sowie Gewerbe- und Wohnzone sind die höchstzulässigen Bruttogeschossflichen in h6chstzulfissigen Bruttogeschossflächen Zuteilungstabellen für die einzelnen worden. Grundstficke verbindlich festgelegt worden. einzelnen Grundstücke Zuteilungstabellen ffir
2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz genehmigten an der Gemeindeversammlung Die Stimmberechtigten vom 31.1.2000 wurde auch der Baugesetz der das Baugesetz auch das Dabei wurde Ortsplanung. Dabei der Ortsplanung. Totalrevision der die Totalrevision 31.1.2000 die vom Gemeinde in hat in Gemeinde hat Die Gemeinde unterzogen. Die vollumfénglichen Totalrevision unterzogen. einer vollumfänglichen Gemeinde Zuoz einer dieser Onsplanungsrevision gegenüber der alten Ortsplanung die Ausnützungsziffer in Ausniitzungsziffer Ortsplanung Ortsplanungsrevision gegem‘iber erhéht: nachstehenden Wohn— Wohn- und Mischzonen erhöht: und Mischzonen Dorfkernerweiterungszone Dorfl<emerweiterungszene
von 0,6 auf 0,8
Wohnzone 2
von 0,2 auf 0,3
Ganzen Text zeigen
Wohnzone 3
auf 0,5 von 0,4 auf
Gewerbe- und Wohnzone Wohnzone
von 0,8 auf 1,0
Diese AZ-Erhéhung AZ-Erhöhung ist von der Regierung 12.9.2000 genehGraubiinden am 12.9.2000 Kantons Graubünden Regierung des Kantons migt worden und erwachsen. Rechtskraft erwachsen. in Rechtskraft ist in und ist migt worden
3. Der Änderung der QuartierplanbestimQuartierplanbestim18.10.2000 eine Anderung Gemeinderat von Zuoz hat am 18.10.2000 Der Gemeinderat mungen Bruttogeschossflfichen beschlossen. Berechnung der Bruttogeschossflächen mit der Berechnung Zusammenhang mit mungen im Zusammenhang Während der öffentlichen Auflage sind keine eingegangen. Einsprachen eingegangen. keine Einsprachen éffentlichen Auflage Wéihrend
Quartierpléine von Amtes wegen oder auf Antrag Baubehérde Quartierpläne 4. Nach Art. 112 BG kann die Baubehörde abfindem, wenn sich die Verteilweise aufheben oder abändern, von Grundeigentfimemgganz oder teilweise Baubehérde ist zur Aufhebung oder geiindert haben. Die Baubehörde héiltnisse seit dem Erlass_i erheblich geändert Et, wenn ein Quartierplan ErschliesNutzungs— oder Erschliesgeénderten NutzungsQuartierplan geänderten Abéinderung verpflichtet,
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2 sungsvorschriften nicht sungsvorschriften Aufhebung und Abanderung Abänderung von Quarnicht mehr mehr entspricht. entspricht. Für Ffir die Aufhebung Quartierpléinen tierplänen gelten sinngemäß sinngemass die Bestimmungen Bestimmungen über iiber deren Einleitung Einleitung und Erlass. Sofern Sofem in in Quartierplänen Quartierplfinen die höchstzulässige hochstzulassige Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfléiche in in Zuteilungstabellen Zuteilungstabellen verbindlich verbindlich festgelegt festgelegt sind, von der sind, können kénnen die die einzelnen einzelnen Grundstücke Grundstiicke von der rechtskräftig rechtskréiftig bebeschlossenen AZ-Erhohung AZ-Erhöhung nicht nicht profilieren. profitieren. Nach Art. 112 Abs. 2 BG ist die Baubehörde Baubehorde zur Abänderung Abéinderung dieser Quartierpläne Quartierpléine verpflichtet, verpflichtet, weil die Quartierpläne Quartierplane in Bezug auf die Zuteilungstabellen für höchstzulässige Zuteilungstabellen ffir héchstzulfissige Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfléiche den neuen NutzungsvorNutzungsvor— schriften entsprechen. mehr entsprechen. nicht mehr schriften nicht Sofern Zuteilungstabellen eines Quartierplanes die höchstzulässige Sofem somit somit in den Zuteilungstabellen héchstzulfissige BruttoBruttogeschossfläche für eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde. erhöht sie sich proportional geschossflache ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhoht sie sich proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. Die gleiche Regelung muss auch ffir für im Quartierplan tierplan allenfalls allenfalls vorgesehene höchstzulässige hochstzuléissige mögliche mogliche Nutzungsübertragungen Nutzungsiibertragungen zwischen Parzellen gelten. Quartierplangebiet gelten. im Quartierplangebiet Parzellen im
Verfügung B Verffigung Zuteilungstabelle eines Quanierplanes 1. Sofern Bruttogeschosshochstzulfissige BruttogeschossQuartierplanes die höchstzulässige Sofem in der Zuteilungstabelle fläche für eine Parzelle verbindlich verbindlich festgelegt wurde, erhöht fléiche ffir erhéht sie sich proportional proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ.
Nutzungsübertragurıgen zwischen Parzellen im QuarQuar— Sofem in einem Quartierplangebiet Nutzungsfibertragungen 2. Sofern beschränkt sind, erhöht tierplangebiet flächenmässig fléichenméissig beschrfinkt erhoht sich die Fläche Fléiche proportional berechnet
von der alten AZ zur neuen AZ. AZ. 3. Gegen die vorstehende Verfügung Verfiigung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Kantons Graubünden Rekurs eingereicht werden. Gr'aubiinden in Chur Rekurs 4. Mitteilung an: - Sämtliche Quartierplangebieten betroffenen Quartierplangebieten den betroffenen in den Grundeigentfimer in Séimtliche Grundeigentümer Quartierplanakten - Quartierplanakten
Zuoz, den 6. April 2000
Mitteilung: teilung: Mit
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Für Gemeinderat von Zuoz Ffir den Gemeinderat der der Aktuar der Präsident Prasident der Aktuar
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
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820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
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SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun