Quartierplan Surmulins F1 Anpassung 2
Procedura da plan da quartier · Zuoz
Document
- Numer
- 14.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Zuoz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 18-06-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3791_B_QP_Surmulins_F1_Anpassung_2_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
3791_B_QP_Surmulins_F1_Anpassung_2_Beschluss.pdf
Administraziun cumünela Gemeindeverwaltung
T+41 (0)81 851 22 22 F+41 (0)81 851 22 21
Chesa Cumünela CH-7524 Zuoz
www.zuoz.ch
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VSCHINAUNCHA GFMEINDE
VERFÜGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 18.06.2014 betreffend
Ganzen Text zeigen
Genehmigung Quartierplan Surmulins Abschnitt F1
A. Feststellungen und Erwägungen 1
An der Sitzung vom 26.02.2014 hat der Gemeinderat von Zuoz gestützt auf Art. 16 der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) beschlossen, die Absicht zur Einleitung des Quartierplanverfahrens Quartierplan Surmulins Abschnitt F1 unter Hinweis auf den Zweck der Planung bekannt zu geben. Die Absicht wurde sämtlichen Quartierplanbeteiligten mitgeteilt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Zuoz am 06.03.2014 bekannt gegeben. Die öffentliche Auflage erfolgte in der Zeit vom 06.03.2014 - 07.04.2014. Gleichzeitig wurde auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen.
2. Gegen die beabsichtigte Einleitung des Quartierplanverfahrens Surmulins Abschnitt F1 gingen keine Einsprachen ein. 3. Der Gemeinderat von Zuoz hat anlässlich der Sitzung vom 30.04.2014 den Einleitungsbeschluss Quartierplanverfahren Quartierplan Surmulins Abschnitt F1 gestützt auf Art. 16 Abs. 4 KRVO erlassen. Diese Verfügung ist in Rechtskraft entwachsen. 4.
Anlässlich der Sitzung vom 30.04.2014 hat der Gemeinderat von Zuoz die Anpassung des Quartierplanes Surmulins Abschnitt F1 gestützt auf Art. 17 der Kantonalen Raumplanungsverordnung beschlossen. Die öffentliche Auflage wurde in der Zeit vom 08.05.2014 - 10.06.2014 durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen keine Einsprachen ein.
5. Anlässlich der Sitzung vom 18.06.2014 hat der Gemeinderat von Zuoz den Quartierplan Surmulins Abschnitt F1 bezüglich Baulinien Grundstück Nr. 2141 angepasst und einen Bereich für Nebenbauten mit Festlegung der maximalen Höhe geschaffen. ENGADIN - * v St.Moritz
B. Verfügung 1
Gestützt auf Art. 19 KRVO erlässt der Gemeinderat von Zuoz den Quartierplan und verfügt folgende Anpassungen des bestehenden Quartierplanes bezüglich Grundstück Nr. 2141: Anpassung Baulinien Schaffung eines Bereiches für Nebenbauten mit Festlegung der maximalen Höhe von 1'781 m.ü.M.
2. Die Kosten des Quartierplanverfahrens (Änderung Quartierplan Surmulins Abschnitt F1) gehen zulasten des Eigentümers Grundstück Nr. 2141 . 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde eingereicht werden. Diese hat die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
4. Mitteilung an:
Mitgeteilt am
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2. Juli 2014
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3791_V_QP_Surmulins_F1_Anpassung_2_QPV.pdf
Vschinauncha da Zuoz Gemeinde Zuoz
Quartierplan Surmulins Abschnitt F1
Quartierplanvorschriften
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle aktuell rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften - teilweise oder vollständig in gescannten Form.
Änderungstabelle: Beschluss Gerneinderat
Änderung
12.März1982
Erstbeschluss
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24.Januar20Ü1
Erhöhung AZ
18.Juni 2014
AFL 11 Ergänzung
QUARTIERPLAN SURMULINS
ABSCHNITT
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Gestützt auf Ar t. 36 ff KRG und Ar t. 22 ff des Bau _ gesetzest der Gemeinde Zuoz er isst der Gemeinderat von Zuoz folgenden 3
0effent1 chef 0uar tierpl an 0effent11chen
A) A11 Allgemeine Bestimmungen Ar t. 1 Dieser 0uar tierpl tierp1 an bezieht sich auf den P1 anungsabschnitt F 1 genoss Ein1eitungsbeschl uss des Gemeinderates vom gemäss Einleitungsbeschl 26.1.1979 und um esst die noch nicht Überbauten Parze1len Parzellen dieses Abschnittes Nr 1241 und 2592 sowie die durch die neu zu erstellenden Erschliessungsanlagen direkt betroffenen Parzellen Nr ı 1240 und 1242. Die genaue Abgrenzung ist aus P1 an 1 ersichtl ersichtlich, in we1 chem Chen die einbezogenen Parzellen grün umrandet sind. ı
Ar t.
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Zweck des Qual tierpl tierplanes Der Qual 0uar tierpl an dient dazu, die Ueberbaubarkeit der noch nicht Überbauten Parzellen innerhalb 1nnerha1 verbindl scher Baulinien festzulegen, sowie eine ausreichende Erschl Erschtiessung des P1 anungsabschnittes selber und des im Nord-Osten ge1 Tei gebietes der Zone 2 A sicherzustellen. gelegenen
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Ar t. 3 Bestandteile Qual planes Bestandteil 1e des Quartier planes
Der Qual tierplan umf esst folgende Bestandteile: Bestandteil 1e 1) l. 0uar Qual tierplanabgrenzung (PP (Plan l) 1. Verkehrsplan (Plan 2) 2. Verkehrspl 3. Landumlegungsplan (Plan 3) 4. Versorgungsplan (P1 (Plan 4) 5. Baul (P1 Baulinienplan (Plan 5) 6. die nachfolgenden Qual tierplanbestimmungen.
B) 0uar tierpl anvorschrif ten
I. Landumlegung Ar t. 4 An1 der neuen Quar tierstrasse, die als 4.1. Für die Anlage eigene Parzelle Nr. 2770 ausgeschieden wird und im Grundbuch als solche einzutragen ist, sind erforderl folgende Landabtretungen erforderlich: gümerz günter: ) ca. 80 m2 an die neue Strassenparzelle, _ ab Parzelle Nr. 1241 (Eigentümerin: ca. 235 m2 an die neue Strassenparzelle,
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er ) ca. 327 m2 an die neue Strassen parzelle, par*ze11e, 1241 ca. 24 m2 an Parzelle Nr. - ab Parzelle Nr. c.¬ „ Q 1242 urA n›^'^ze11e Nr. 2592 ( E i " ^ * tümer: 1
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gemäss Landumlegungsplan. Alles genoss
4.2. Die auf den in die Landumlegung einbezogenen Parzellen eingetragenen Dienstbarkeiten und die
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Pf andhaf t der auf diesen Parzellen oder auf eigene Stockwerkanteile de davon lastenden Grundpf andrechte r e c h t sind wie fo f01 gt anzupassen, bez. zu regeln:
Bereinigung der Dienstbarkeiten
Parzelle Nr. 1241 Parzel1e Nr. 1241 eingetragenen Dienstbarkeiten Die auf der Parzelle Parzelle unveränder t bestehen und sind bleiben auf dieser Parze1le bezUgl bezUg1 ich der an die neue Strassenparzel1e Strassenparzelle und an die Parzel1aınr. rächen zu löschen. Parzellql Nr. 1242 und 2592 abzutretenden F1 scher 1 Eschen
Parzelle Nr. 1242 Die auf der Parzelle Nr. 1242 eingetragenen Dienstbarkeiten bleiben auf dieser Parzelle unveränder t bestehen und sind Strassenparzeiie abzutretende bezüglich der an die neue Strassenparzelle Fläche zu löschen.
Parzelle Nr. 1240 Die auf dieser Parzelle eingetragenen Dienstbarkeiten bleiben auf dieser Parzelle unveränder t bestehen und sind bezüglich der an die neue Strassenparzelle abzutretende Fläche zu löschen.
Parzelle Nr. 2592 Mit Bezug auf die auf dieser Parzelle eingetragenen Dienstbarkeiten findet keine Veränderung oder Ueber tragung statt.
Neuregel Neuregelung der Pf andhaf t l. 1. Für die ab Parzelle Nr. 1242 an die neue Strassen-
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parzelle abzutretende Fläche von ca. 80 m2 wird eine entsprechende P p andfreigabe der eingeholt.
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Für die ab Parzelle Nr. 1240 an die Strassenparzelle F1 Ache von ca. 327 m2 werden von der abzutretende Fläche von der , und , und von der , zu deren Gunsten einzelne belastet sind, Stockwerkanteile dieser Parzelle bei ze1 entsprechende Pf andfreigaben eingeholt.
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4.3. Die abgezogenen FF rächen sind mit Fr. 20.--/m2 zu Flächen entschädigen, wobei die Gesamtentschädigung für die F1 Ache den durch die Qual tierstrasse beanspruchte Fläche Strassenbaukosten zu bei asten ist 4.4. Die den einzelnen Parzellen im LandumlegungsLanduml verf ehren abgezogenen Flächen F1 scher können bei der Berechnung der zulässigen ässigen Bruttogeschossflächen für die betreffenden Parzellen voll vo11 angerechnet werden. 4.5. Massgebend für die Landumlegung ist der Landumlegungsplan (Plan 3) unter Vorbehalt der Vermessung und Vermarkung. Vermarktung. Die Quar tierplanbeteiligten sind verpflichtet, die sich aus der Landbetretung, bzw. Landumlegung ergebenden Rechte und Pflichten bei Bedarf öffentlich zu beurkunden und im Grundbuch eintragen zu 1 lassen.
II. Verkehrsanl age Ar t.
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Neue Qual tierstrasse Die Erschl Messung der einbezogenen Parzellen und des Erschliessung
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angrenzenden Teiigebietes der Zone 2 A mit einer neuen Qual tierstrasse evfoigt erfolgt nach dem Verkehrspian (P1 an 2). Quer auszubilden • Die Qual tierstrasse ist a1 s eigene Parzelle auszubi Quer tierpianes in das Sie geht mit der Anmel Anmeldung dieses Qual Eigentum der Gemeinde über.
Ar t.
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Ausbau der neuen Quar tierstrasse Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt des Ausbaus der neuen Quar tierstrasse. Sie sorgt für die Durchführung und Beaufsichtigung der erforderlichen Bauarbeiten.
III. Versorgungsanlagen Ar t.
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Kanalisation- und Wasserversorgung an die Kanal Anschluss an Der Anschl erfol (Plan 4). Versorgungsplan (P1 erfolgt nach dem Versorgungspl Die Erstellung und Finanzierung der Zuleitungehalaut Versorgungsplan ist Sache der betreffenden Quar tierp1anbetei1 engten. planbeteiligten.
Ar t.
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Strom- und Telefonleitungen Alle elektrischen Leitungen und die Telefonleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Der Bau dieser Leitungen ist direkt mit dem Elektrizitätswerk, Eiektrizitätswerk, bzw. mit der PTT, zu regeln.
Ar t.
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Finanzierung der Qual tierstrasse
Die Kosten für den Ausbau der neuen Qual tierstrasse
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einschliesslich die Landerwerbskosten gemäß Ar t. 4 dieser Bestimmungen sind nach folgendem Schlüssel zu ver teilen: 1/3 der Gesamtkosten übernimmt die Gemeinde aus öffentlicher Interessenz, vom verbleibenden Betrag ist die Half te auf die an-
grenzenden Teilgebiete (Abschnitte F2 und G) abzuwälzen; die verbleibende Half te ist von den Eigentümern der noch nicht Überbauten Parzellen im Planungsabschnitt F l nach Massgabe der alten Parzellenflächen flachen zu tragen. Bei der Kostenver teilung ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer der Parzelle Nr. 2592 durch die Finanzierung des teilweisen Ausbaues der bestehenden Quar tierstrasse im Planungsabschnitt F l ihren Anteil schon voll geleistet haben, so dass sie mit Kosten für den weiteren Ausbau dieser Quar tierstrasse nicht mehr belastet werden dürfen
Ar t. 10 0effentlich~recht1iche Beiträge
Für jeden Neu-, Um- oder Erweiterungsbau sind die gesetzlichen Beträge an die öffentlichen Erschiiessungsanlagen zu entrichten. Die Anschiussbeiträge an die öffentlichen Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung werden vom Gemeinderat zusammen mit der Baubewiiiigung in Rechnung gesteift. Vorbehalten bleiben die laufenden Betriebs gebühren für die Benützung der öffentlichen Anlagen.
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IV. Gestaltung des Qual tíerplangebietes
Ar t. 1 1 Baulinien Neubauten im Qual tierpiangebiet sind innerhalb der
Bauiinien gemäß Bauiinienpian zu e r s t e i g e n . Im Baulinienpian ist auch die Firstrichtung festgelegt, wobei eine Abweichung von.+ 150 15o gestattet ist. Innerhalb der Bauiinien kann der Gemeinderat mit Bezug auf Bauiänge, Bau tiefe, Grenz- und Gebäudeabstände Abweichungen vom Baugesetz gestatten oder verlangen, nicht aber mit Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe, für die das Baugesetz gilt.
C) Schlussbestimmungen
Ar t. 12 Kosten der 0uar tierpl artung Die Kosten der vor1 legenden 0uar tierpl artung übernimmt die Gemeinde.
Ar t. 13 Rechtskraft tbescheinigung und Grundbuchanmeldung
Die unterzeichnete Behörde bescheinigt hiermit, dass während der öffentlichen Auflage dieser Quar Quer tierpianbestimmungen und der dazugehörenden Pläne sowie gegen die definitive Genehmigung des vorliegenden
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tierplanes gemäss genoss Beschluss des Gemeinderates Quar tierpianes vom 12. März 1982 keine Rechtsmittel ergriffen worden sind. Der Quar tierpian tierplan SURMULINS ABSCHNITT F1 ist des-
halb ha1 in Rechtskraf t erwachsen. Der 0 uar tierplan,umf tierp1an,umf essend alle Planunterlagen genoss gemäss Ar t. 3 mit den vorliegenden Quar tierplanbestimmungen, tierpianbestimmungen, wird hiermit zur Anmerkung und die in Ar t. 4 vereinbar ten Landabtretungen zur Eintragung in das Grundbuch angemeldet. Das Grundbuchamt St. Moritz wird beauf tragt und ermächtigt, alle erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
Zuoz, den
2 1. Juni 1982 Für den Gemeinderat:
Der Präsident: Der Aktuar: r
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Eingetragen im Grundbuch Zuoı auf Blatt Nr. 242 §31.44<n4 .4 2._s.8,;› ,;1
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23. Juni 1982
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Vschínauncha da Zuoz Vschinauncha Gemeinde Zuoz
E Ü VERFUGUNG des Gemeinderates 24.1.2001 Gemeinderates von Zuoz vom 24.1.2001
betreffend betreffend allgemeine Erhöhung festgelegten BGF BGF Quartierplinen festgelegten sfimtlichen Quartierplänen in sämtlichen der in Erhiihung der allgemeine
Erwägungen A. Feststellungen und Erwéigungen 1. Ln Dorfkemerweiterungszbne, Wohnzone 2, WohnQuartierpléinen in der Dorflmmerweiterungszone, In verschiedenen Quartierplänen
zone 3 sowie Gewerbe- und Wohnzone sind die höchstzulässigen Bruttogeschossflichen in h6chstzulfissigen Bruttogeschossflächen Zuteilungstabellen für die einzelnen Grundstficke verbindlich festgelegt worden. einzelnen Grundstücke Zuteilungstabellen ffir
2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz genehmigten an der Gemeindeversammlung Die Stimmberechtigten wurde auch der Baugesetz der das Baugesetz auch das Dabei wurde Ortsplanung. Dabei der Ortsplanung. Totalrevision der die Totalrevision 31.1.2000 die vom 31.1.2000 Gemeinde Gemeinde hat in Die Gemeinde unterzogen. Die vollumfénglichen Totalrevision unterzogen. einer vollumfänglichen Gemeinde Zuoz einer dieser Onsplanungsrevision gegenüber der alten Ortsplanung die Ausnützungsziffer Ausniitzungsziffer in Ortsplanung Ortsplanungsrevision gegem‘iber erhéht: nachstehenden Wohn— Wohn- und Mischzonen erhöht: und Mischzonen Dorfkernerweiterungszone Dorfl<emerweiterungszene
von 0,6 auf 0,8
Wohnzone 2
von 0,2 auf 0,3
Wohnzone 3
auf 0,5 von 0,4 auf
Gewerbe- und Wohnzone Wohnzone
von 0,8 auf 1,0
Diese AZ-Erhéhung AZ-Erhöhung ist von der Regierung 12.9.2000 genehGraubiinden am 12.9.2000 Kantons Graubünden Regierung des Kantons migt erwachsen. ist in Rechtskraft erwachsen. migt worden und ist
3. Änderung der QuartierplanbestimQuartierplanbestim18.10.2000 eine Anderung Gemeinderat von Zuoz hat am 18.10.2000 Der Gemeinderat 3. Der mungen im Zusammenhang mit beschlossen. Bruttogeschossflfichen beschlossen. Berechnung der Bruttogeschossflächen mit der Berechnung Während der öffentlichen Auflage sind keine eingegangen. Einsprachen eingegangen. keine Einsprachen éffentlichen Auflage Wéihrend
Quartierpléine von Amtes wegen oder auf Antrag Baubehérde Quartierpläne 4. Nach Art. 112 BG kann die Baubehörde =-m--= abfindem, wenn sich die Verteilweise aufheben oder abändern, ganz oder teilweise von Grundeigentfimem ganz Baubehérde ist zur Aufhebung oder geiindert haben. Die Baubehörde héiltnisse seit dem Erlassëš erheblich geändert Et, wenn wenn ein Erschliesoder ErschliesNutzungs— oder geénderten Nutzungsein Quartierplan geänderten Abéinderung verpflichtet,
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2 sungsvorschriften nicht sungsvorschriften Aufhebung und Abanderung Abänderung von nicht mehr mehr entspricht. entspricht. Für Ffir die Aufhebung von QuarQuartierpléinen tierplänen gelten sinngemäß sinngemass die Bestimmungen Bestimmungen über iiber deren Einleitung Einleitung und Erlass. Sofem in in Quartierplänen Sofern Quartierplfinen die höchstzulässige hochstzulassige Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfléiche in Zuteilungstabellen Zuteilungstabellen verbindlich verbindlich festgelegt festgelegt sind, von der sind, können kénnen die die einzelnen einzelnen Grundstücke Grundstiicke von der rechtskräftig rechtskréiftig bebeschlossenen AZ-Erhohung AZ-Erhöhung nicht nicht profilieren. profitieren. Nach Art. 112 Abs. 2 BG ist die Baubehörde Baubehorde zur Abänderung Abéinderung dieser Quartierpläne Quartierpléine verpflichtet, verpflichtet, weil die Quartierpläne Quartierplane in Bezug auf die Zuteilungstabellen für höchstzulässige Zuteilungstabellen ffir héchstzulfissige Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfléiche den neuen NutzungsvorNutzungsvor— schriften entsprechen. mehr entsprechen. nicht mehr schriften nicht Sofern Zuteilungstabellen eines Quartierplanes die höchstzulässige Sofem somit somit in den Zuteilungstabellen héchstzulfissige BruttoBruttogeschossfläche für eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde. erhöht sie sich proportional geschossflache ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhoht sie sich proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. Die gleiche Regelung muss auch ffir für im Quartierplan tierplan allenfalls allenfalls vorgesehene höchstzulässige hochstzuléissige mögliche mogliche Nutzungsübertragungen Nutzungsiibertragungen zwischen Parzellen gelten. Quartierplangebiet gelten. im Quartierplangebiet Parzellen im
B Verffigung Verfügung Zuteilungstabelle eines Quartierplanes 1. Sofern Bruttogeschosshochstzulfissige BruttogeschossQuartierplanes die höchstzulässige Sofem in der Zuteilungstabelle fläche für eine Parzelle verbindlich verbindlich festgelegt wurde, erhöht fléiche ffir erhéht sie sich proportional proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ.
Nutzungsübertragurıgen zwischen Parzellen im QuarQuar— Sofem in einem Quartierplangebiet Nutzungsfibertragungen 2. Sofern beschränkt sind, erhöht tierplangebiet flächenmässig fléichenméissig beschrfinkt erhoht sich die Fläche Fléiche proportional berechnet
von der alten AZ zur neuen AZ. AZ. 3. Gegen die vorstehende Verfiigung Verfügung kann innert e r t 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Chur Rekurs eingereicht Gr'aubiinden in Chur Kantons Graubünden gericht des Kantons
4. Mitteilung an: -- Sämtliche Quartierplangebieten betroffenen Quartierplangebieten den betroffenen in den Grundeigentfimer in Séimtliche Grundeigentümer - Quartierplanakten Quartierplanakten
Zuoz, den 6. April 2000
Mitteilung: teilung: Mit
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Für Gemeinderat von Zuoz Ffir den Gemeinderat der der Aktuar der Präsident Prasident der Aktuar
Kanton Graubünden
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Gemeinde Zuoz
A n p a s s u n g (luar Quar t i e r p l a n S u r m u l i n s A b s c h n i t t F1
Änderung der Quartierplanvorschrif Quar ten
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beschlossen beschlossen vom Gemeinderat am:
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Quartierplan Surrnulins Abschnitt F1: Änderung Quartierplanvorschriften 0uartierp1an Surmulins Änderung der Quartierplanvorschriften
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Änderung der Cluartierplanvorschrifterı Quartierplanvorschriften Änderungen: normal: normal:
unverändert unverändert
fett: fette
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Baulinien
Art. 11
innerhalb der Baulinien gemäß Baulinienplan zu erstelerstelNeubauten im Quartierplangebiet sind innerhalb
len. Im Baulinienplan ist auch die Firstrichtung festgelegt, festgelegt. wobei eine Abweichung von ±15° gestattet ist. Innerhalb der Baulinien kann der Gemeinderat mit mit Bezug auf Baulänge, Bautiefe, Grenz- und
Gebäudeabstände Abweichungen vom Baugesetz gestatten oder verlangen, nicht aber mit Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe, für die das Baugesetz gilt. In dem im Baulinienplan speziell gekennzeichneten Bereich für Nebenbauten ist die im Baulinienplan festgelegte, festgelegte. maximale Höhe über Meer (m.ü.M.] (m.ü.M.l Oberkant Dachfläche einzuhalten. Diese maximale Höhe darf nur von offenen Geländern oder Brüstungen überragt werden.
(HNF] genoss gemäss SIA 416 zulässig. Im Bereich für Nebenbauten sind keine Hauptnutzflächen IHNFI
Quartierplan Surmulins Abschnitt F1: Änderung der Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschríften [Juartierplan
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun