Gesamtrevison

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Poschiavo

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Numer
03.625
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Poschiavo
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
29-04-2003

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J

Die Regierung

des Kantons Graubünden

AMTSREGISTRATUR HI AMT FUR RAUMPLANUNG

La regenza

II Governo

dal cf antun Grischun

del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

29. April 2003

30. April 2003

625

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Poschiavo beschlossen an der Urnenabstim-

mung vom 2. September 2001 die 2. Phase der Total revision der Ortsplanung. Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

ıı

Legge edilizia

Piano delle zone / piano generale delle strutture 1:2'000 (Permunt

-

- Privilasco)

Piano delle zone / piano generale delle strutlure 1:2'000 (Borgo Annunziata) Piano delle zone / piano generale delle struilure 1:2'000

-

(Pagnoncini

Le Prese, Camp Martin, Miralago)

Piano generale delle strutture 1:1'000 (Raviscé, San Carlo, Privilasco) Piano generale delle strutture 1:1'000 (Borgo)

Piano generale delle strutture 1:1'000 (Prada. Annunziata, Carlton) Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 lrafflco (Permunt

-

- Privilasco)

Piano generale di urbanizzazione 112'000 traffico (Borgo Annunziata) Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 trafiico

(Pagnoncini - Le Prese, Miralago)

Piano generale di urbanizzazione 112'000 approwigionamento idrico ed

energetico, smaltímento acque (Permunt - privilasco)

Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 approwigíonamento idrico ed

-

energetico, smaltimento acque (Borgo Annunziata) ıı

Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 approwigionamento idrico ed

energetico, smaltimento acque (Pagnoncini - Le Prese, Mlralago)

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L..

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L.-.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung

über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste

mit Datum vom 3. Februar 1995 einen Vorprüfungsbericht zur Totalrevision der

Ortsplanung. Sodann fanden verschiedene Kontakte zwischen der Gemeinde und

den kantonalen Fachstellen statt.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 2. September 2001 gemäss

An. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. September

2001. Es gingen 16 Beschwerden ein. 2 Beschwerden wurden zwischenzeitlich zu-

folge Rückzuges durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV)

mit Verfügungen vom 11. Februar 2003 und vom 5. März 2003 abgeschrieben. Die übrigen 14 Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 27. November 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Poschiavo

um Genehmigung der Revision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmunq mit der Richtplanunq

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende 2. Phase der Totalrevision der Ortsplanung

mit dem neuen Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, verabschiedet mit Regie-

rungsbeschluss Nr. 1620 vom 19. November 2002) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Regione Valle di Poschiavo übereinstimmt.

In Bezug auf die kantonale und regionale Richtpianung sind in der Gemeinde Poschiavo folgende Sachbereiche von Bedeutung:

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1-.

1. Nachhaltige Siedlungsentwicklung I Siedlungsqualität

3

Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere der Wohnbauzonen, ist

im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung

(An. 1 RPG) und des Gebotes der klaren Trennung zwischen Bau- und Níchtbauge-

biet ein zentrales Anliegen der Raumordnung.

Ausgehend vom weitgehend Überbauten Siedlungskern - traditionelle Siedlung und

-

angegliederte zeitgenössische Siedlungsräume hat die Gemeinde Posehiavo in den

zahlreichen Fraktionen die Bauzonen in einer zusammenhängenden Form ausge-

schieden. Sodann wurden in einzelnen Fraktionen mehr oder weniger ausgedehnte

Reservebaugebiete für eine übernächste Planungsperiode geschaffen. Diese Reservebaugebiete dürften frühestens in 20 - 25 Jahren für eine allfällige Einzonung in

Frage kommen. Zwischenzeitlich sind im Sinne der nachhaltigen Siedlungsentwick-

lung die vorhandenen Reserven zu nutzen und die inneren Reserven zu mobilisieren.

Die Trennung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen ist im Wesentlichen zweck-

mässig erfolgt. Die Trennung wird im Bereich der Wohnbauzonen mehrheitlich durch

die zona per costruzioni accessorie (CA) geschaffen, welche die Errichtung von

Kleinbauten ermöglicht und damit den ortstypischen, sanften Übergang von der mehr oder weniger dicht Überbauten Kernsiedlung zum Landwirtschaftsland sicherstellt.

Die Gemeinde hat zudem für die Kerngebiete der bedeutenderen Fraktionen Generelle Gestaltungspläne erarbeitet. Sie trägt damit der historischen Siedlungsqualität dieser Fraktionen, welche gemäss Inventar der schätzenswerten Ortsbilder der

Schweiz teilweise von nationaler und teilweise von regionaler Bedeutung sind, Rech-

nung.

2. Abfallentsorgung Gemäss RIP 2000 und dem Regionalen Richtplan Valle di Poschiavo ist der lnert-

stoffdeponie am Standort „Camp Martin" der Koordinationsstand Festsetzung zuge-

ordnet (Vorhaben no. 13.602 discariche per materiali inert e depositi per materiale).

Die Genehmigung des Richtplanvorhabens auf regionaler Stufe durch die Regierung

erfolgte unter Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Rodungsbewilligung. Diese

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Rodungsbewilligung liegt noch nicht vor, weshalb das Genehmigungsverfahren be-

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züglich der Festlegungen für die Deponie „Camp Martin" sistiert werden muss (vgl. dazu auch die Ausführungen hinten unter Kapitel D, Ziffer 13).

3. Materialabbau

Im RIP 2000 ist der Materialabbau am Standort „Li Geri" (Seeabbau) als Ausgangslage bezeichnet. Gemäss dem Regionalen Richtplan Valle di Poschiavo ist der Ab-

bau am Standort „Li Geri" festgesetzt (Vorhaben no. 13.601 estrazione sassi, ghíaia

e sabbia). Die richtplanerischen Voraussetzungen für den Weiterbetrieb des Abbau-

vorhabens am fraglichen Standort sind somit zumindest für die laufende Planungsperiode bis zum Ablauf der Konzession im Jahre 2015 gegeben. Bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Gebietes sind jedoch Vorbehalte anzubringen. Diese werden

nachstehend bei der Beurteilung der Nutzungsplanung im Gebiet „Li Geri" erläutert (vgl. Kapitel D Ziffer 5).

Der Abbau im Gebiet „Camp Martin" ist im RIP 2000 entsprechend dem Ablage-

rungsvorhaben festgesetzt. Die richtplanerischen Voraussetzungen für den Abbau

Camp Martin sind somit geschaffen. Wegen der fehlenden Rodungsbewilligung muss das Genehmigungsverfahren für die zona per il deposito di materiali e per discarica

Camp Martin sistiert werden (vgl. dazu auch die Ausführungen hinten unter Kapitel D Ziffer 13).

4. Umfahrungsstrassen Die Gemeinde hat in der Ortsplanung entsprechend dem RIP 2000 (Optionen

13.XY.03 Umfahrung Poschiavo, 13.XY.04 Umfahrung San Carlo, 13.XY.06 Le Pre-

se) den Raumbedarf bzw. den Korridor für allfällige zukünftige Umfahrungen der

Fraktionen Poschiavo, San Carlo und Le Prese mit zweckmässigen Festlegungen

freigehalten. Die Freihaltung der möglichen Korridore auf Stufe Nutzungsplanung do-

kumentiert die weitsichtige Planung der Gemeinde Poschiavo und enueist sich als raumplanerisch zweckmässig. Das gilt selbst dann, wenn die Realisierung einer

Kantonsstrasse erst in ferner Zukunft zur Diskussion steht.

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En.

5 *

Es ist festzuhalten, dass die Gemeinden lediglich die konzeptionelle Freíhaltung

von möglichen Korridoren für kündige Umfahrungsstrassen mittels Freihalteberei-

chen beschliessen dürfen. Hingegen dürfen die Gemeinden hinsichtlich der Linienführung von geplanten Kantonsstrassen keine verbindlichen Festlegungen in der

Ortsplanung vornehmen. Massgebend für Kantonsstrassen ist vielmehr die in die Zuständigkeit der Regierung fallende Strassenprojektgenehmigung gemäss Art. 33 ff.

des kantonalen Strassengesetzes. Nur im Rahmen dieses Verfahrens können ver-

bindliche und damit anfechtbare Entscheide bezüglich Kantonsstrassen getroffen

werden. Entsprechend dieser Zuständigkeitsordnung hat die Regierung denn auch

wiederholt entschieden, dass den Festlegungen über Kantonsstrassen in Generellen Erschliessungsplänen der Gemeinden keine verbindliche Rechtskraft zukomme (z.B. Regierungsbeschluss Nr. 657 vom 13. April 1999 betreffend Ortsplanung Brusio).

Dem Planeintrag strada cantonale principale (previsto) kommt deshalb keine ver-

bindliche Wirkung gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG, sondern lediglich lnformationscha-

raider zu. Das bedeutet, dass beispielsweise der vorliegende piano generale di urba-

nizzazione 1:2'000 trafiico (Pagnoncini - Le Prese, Miralago) nicht geeignet ist, den

allfälligen Entscheid der Regierung über ein Auflageprojekt des Tiefbauamtes mit ei-

ner konkreten Linienführung zu präjudizieren.

5. Radwege Die Gemeinde hat es unterlassen, die im kantonalen Radwegkonzept bezeichneten und als Objekte im RIP 2000 festgelegten Radwege (Koordinationsstand Festset-

zung) in die pani general traflico aufzunehmen. Ebensowenig wurden die im Regio-

nalen Richtplan bezeichneten Radwege (Objekt Nr. 13.302 turismo estivo) in die piani general traffico übernommen und damit grundeigentümerverbindlich festgelegt.

Die Gemeinde wird ersucht, die Ortsplanung in der 3. Phase entsprechend zu ergän-

zen.

6. Fuss- und Wanderwege Die Fuss- und Wanderwege sind entsprechend dem im RIP 2000 festgesetzten

kantonalen Inventar und entsprechend dem genehmigten Regionalen Richtplan

(Objekt Nr. 13.302 turismo estivo) in die pani general traflico übertragen worden.

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Ü-

6 ııpı

7. Landschaftsschutz Die Objekte des Sachbereiches Landschaft im RIP 2000 und im Regionalen Richtplan (Objekt Nr. 13.103 aree regional di protezione del paesaggio) sind in der

Ortsplanung überwiegend berücksichtigt worden. Auf allfällige Mängel wird nachstehend im Rahmen der Behandlung der entsprechenden Pläne eingegangen.

8. Regionale Schiessanlage Die planerischen Vorkehrungen bezüglich der regionalen Schiessanlage Li Geri

stimmen mit den Grundsätzen und Leitüberlegungen des RIP 2000 überein und entsprechen den Vorgaben im Regionalen Richtplan (Objekt Nr. 11.701 concetto regio-

nale poligoni di tiro).

Im Übrigen erweist sich die vorliegende Ortsplanungsvorlage als richtplankonform.

C. Bauqesetz

1. Korrektur formeller Mängel Gemäß Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemein-

devorstand formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens

mussten im Baugesetz (BauG) einige formelle Mängel festgestellt werden, welche

einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind (An. 51 und 53 BauG: „zona tu-

ristica" statt „zona per il turismo"). Die Gemeinde Poschiavo wurde darüber infor-

miert. Der Gemeindevorstand stimmte der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in den betreffenden

Baugesetzesartikeln vorzunehmen.

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In

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2. Materielle Beurteilung

7

Das Baugesetz der Gemeinde Poschiavo wurde vollumfänglich revidiert. Es stützt

sich neu im Wesentlichen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden ab. Zu

einzelnen Bestimmungen drängen sich folgende Bemerkungen auf:

Art. 26 (Distanza dal bosco, distanza da corsi d'acqua)

a) Distanza dal bosco Nach Art. 26 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz

(ABzKWaG) beträgt der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niedeıwald 5 m. Über Ausnahmen enthält das kantonale Recht in Art. 27 ABzKWaG eine abschliessende Regelung. Für kommunale Aus-

nahmeregelungen bleibt somit kein Raum. Der Art. 26 Abs. 2 BauG kann folglich

nicht genehmigt werden. Das Bedürfnis der Gemeinde, Ausnahmen vom ordentli-

chen Waldabstand gewähren zu können, wird durch Art. 27 ABzKWaG hinreichend abgedeckt.

b) Distanza da corsi d'acqua

Nach Art. 26 Abs. 3 BauG haben Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen einen

Gewässerabstand von 10 m und ausserhalb der Bauzonen einen solchen von 20 m

einzuhalten. Gegenüber verbauten Gewässern innerhalb der Bauzonen ist ein Gewä sserabstand von lediglich 5 m einzuhalten.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Wasserbauverordnung (WBV) hat der Kanton den Raumbedarf der einzelnen Gewässer festzulegen, welcher für den

Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen

(Lebens-, Vernetzungs~ und Erholungsfunktion) des Gewässers erforderlich ist. Ge-

mäss Art. 21 Abs. 3 WBV haben die Gemeinden respektive die Kantone dieses An-

liegen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung umzusetzen. Nach den bisheri-

gen Erfahrungen hat sich ein ordentlicher Gewässerabstand von 10 m innerhalb und

von 20 m ausserhalb der Bauzonen bewährt. Mit dem von der Gemeinde pauschal

festgelegten Gewässerabstand von 5 m gegenüber verbauten Gewässern innerhalb

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der Bauzonen ist zu bezweifeln, ob das Anliegen von Art. 21 Abs. 2 WBV hinrei-

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chend berücksichtigt ist. Sobald der Raumbedarf der Gewässer in Anwendung von

Art. 21 Abs. 2 WBV im Einzelnen untersucht und festgelegt sein wird, muss die Ge-

meinde damit rechnen, dass sich auch bei verbauten Gewässern eventuell grössere

Gewässerabstände aufdrängen werden.

An. 41 (Depositi)

Art. 41 Abs. 1 BauG bestimmt, dass das Deponieren von Rohstoffen (materie prime),

Maschinen (macchinari) und Waren aller Art (merci di ogni genere) ausschliesslich in

der zona artigianale »e industriale zulässig sei, wobei mit Bewilligung der Gemeinde

Holz (legname) und andere Materialien (altri materiali) befristet auch ausserhalb der

Bauzonen gelagert werden dürfen.

Die Gemeinde wird einerseits darauf hingewiesen, dass für solche temporären La-

gerplätze ausserhalb der Bauzonen eine Zustimmung des DIV im Rahmen des Verfahrensfür Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-verfahren) einzu-

holen ist, sofern das Lager trotz des temporären Charakters länger als ca. 3 Monate dauert. Anderseits wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass es sich bei den im letzten Satz von Absatz 1 enuähnten „altri materiali" nicht um Abfälle handeln darf.

Art. 51 (Zona turistica)

Die von der Gemeinde beschlossene Regelung für die in den Zonenplänen ausge-

schiedenen drei zone per il turismo (Le Prese, Botul, Robbia) weist diverse Mängel auf.

Als mangelhaft ist zunächst einmal der Umstand zu werten, dass die zulässigen Nutzungen zu wenig genau bestimmt sind. Unter den Begriffen „edifici e impianti del

tempo libero e della spart" resp. „infrastrutture" sind praktisch alle nur erdenkbaren

Nutzungen und Bauvorhaben subsumierbar. Insofern widerspricht die Regelung von

Art. 51 BauG dem Art. 24 Abs. 1 KHG, wonach die zulässige Nutzung in Bauzonen

genau bestimmt werden müsse.

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Mangelhaft ist ferner auch die Art und Weise, wie die Gemeine für die zone per il turismo das Nutzungsmass geregelt hat. Die Gemeinde hat lediglich eine maximale

Gebäudelänge (von 60 ml) sowie den Grenzabstand festgelegt. Damit ist das Mass

der Nutzung nicht genügend definiert. Die Regelung über die zone per il turismo widerspricht auch in diesem Punkt dem Art. 24 Abs. 1 KRG.

Angesichts dieser Mängel müsste die Regelung der zone per il turismo an sich an die

Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Davon ist jedoch abzusehen, zumal es mangels konkreter Vorstellungen über künftige neue Sport- und Touris-

musinfrastrukturen praktisch nicht möglich ist, die Art und das Mass der Nutzung in den zone per il turismo heute genau zu definieren. Als Ausweg bietet sich in dieser

Situation das Instrument des piano generale delle strutture an. Mit diesem Instrument

können die Mängel der vorliegenden Planung zu gegebener Zeit - gestützt auf konkrete Projektvorstellungen - im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung

auf Stufe Grundordnung behoben werden. Es erweist sich somit als angebracht, Art.

51 BauG resp. die in den Zonenplänen ausgeschiedenen zone per il turismo unter

dem Vorbehalt zu genehmigen, dass zumindest für neue Bauten und Anlagen ein pi-

ano generale delle strutture gemäss Art. 14 und 16 BauG zu erlassen ist.

Art. 53 (Schema delle zone)

Die zona residenziale dient gemäss Art. 44 BauG der Erstellung von Wohnbauten sowie für nicht störende Dienstleistungs» und Hotelbetriebe. Mit dieser Zonenbe-

stimmung lässt es sich nicht vereinbaren, dass im Zonenschema der zona residenzi-

ale nebst dem grade delle emission (GE) 1 (non molesto) auch ein GE 2 (media-

mente molesto) zugeordnet wurde. Der GE 2 in Art. 53 BauG (Schema delle zone) für

die zona residenziale wird deshalb von der Genehmigung ausgenommen und an die

Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Art. 72 (Zona di protezione per le acque di falda e delle sorgenti)

Nach Art. 72 Abs. 2 BauG hat die Gemeinde für die aree di captazione d'acqua del sottosuolo (Grundwasserfassungen), font (Quellen) und sorgenti di acque mineral

(Mineralquellen) detaillierte Schutzzonenpläne mit den entsprechenden Bereichen

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(S I = zona di captazione, S II = zona di protezione stretta, S III = zona di protezione estesa) auszuscheiden. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass solche detaillierte Schutzzonenpläne im Falle von Quellen nur dann nötig wären, wenn die Quel-

len für die Trinkwasserversorgung genutzt werden. Der Gemeinde wird daher empfohlen, Art. 72 Abs. 2 BauG entsprechend abzuschwächen, um den Aufwand in

Grenzen halten zu können.

Art. 75 (Zone d'estrazione di sabbia e ghiaia Li Geri)

Der eigentliche Materialabbau darf nach der geltenden Abbaukonzession aus-

schliesslich im See erfolgen. Die Uferpartie darf nicht abgebaut werden. Folglich

kann die Wortfolge „e della riva" in Art. 75 Abs. 1 BauG nicht genehmigt werden.

Art. 78 (Zona per la discarica regionale per materiali Camp Martin)

Das Genehmigungsverfahren für die zona per la discarica regionale per material Camp Martin wird sistiert (vati. die nachstehenden Erwägungen unter Kapitel D

Zifier 13). Dementsprechend ist auch das Genehmigungsverfahren für Art. 78 BauG zu sistieren.

Art. 79 (Zona per depositi aziendali)

Die zona per depositi aziendali stellt keine Bauzone dar. Die Gemeinde wird deshalb

darauf hingewiesen, dass allfällige Bauten und Anlagen sowie die Umzäunung neben einer kommunalen Baubewilligung auch einer Zustimmung des DIV im Rahmen des

BAB-Verfahrens bedürfen.

Die zahlreichen zone per depositi aziendali umfassen die heute begehenden Materi-

allagerstellen von verschiedenen Bauunternehmungen. Einige dieser zone per depositi aziendali befinden sich an exponierten, landschaftlich oder ortsbaulich heiklen

Standorten. Mittel- bis langfristig sind sie gemäss Konzept der Gemeinde an geeig-

netere Standorte zu verlegen bzw. zu konzentrieren. Zur Erreichung dieses Ziels wird in Art. 79 Abs. 3 BauG unter anderem bestimmt, dass die bestehenden Lagerplätze

bei einem Eigentumswechsel aufgehoben werden müssen. Ausgenommen werden in

Art. 79 Abs. 3 BauG jedoch Eigentumswechsel zufolge Erbschaft (successione eri-

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ı

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ditaria) und zufolge Aktienübertragung (cessione di azioni). Der Ausnahmetatbestand

der Aktienübertragung ist mit der angestrebten Zielsetzung der Gemeinde nicht vereinbar, denn dadurch könnte das Ziel der Aufhebung der bestehenden Lagerplatze

stets umgangen werden. Aus diesem Grunde wird die Wortfolge „e la cessione di a-

zion" von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zu Überarbeitung zurückgewiesen.

Im Übrigen gibt das am 2. September 2001 verabschiedete Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.

D. Piani delle zone I piani qenerali delle strutture 1:2'000 (Permunt - Privilaseo;

Borqo - Annunziata; Paqnoneini - Le Prese, Camp Martin, Miralaqo) 1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren u.a.

formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im piano

delle zone / piano generale delle strutture 1:2'000 (Pagnoncini - Le Prese, Camp

Martin, Miralago) ein formeller Fehler in der Planlegende (fehlende Bezeichnung der zona d'estrazione di sabbia e ghíaia Li Geri) festgestellt werden. Sodann musste

festgestellt werden, dass im Gebiet San Sisto im piano delle zone / piano generale delle strutture 1:2'000 (Borgo - Annunziata) irrtümlich der Eintrag einer area con

obbligo del piano di quartiere e delle strutture fehlt. Beide Mängel sind einer Korrek-

tur durch die Regierung im Genehmigungsverfahren zugänglich. Am 24. Juli 2002

resp. 7. November 2002 wurde die Gemeinde Poschiavo über diese Mängel infor-

miert. Der Gemeindevorstand Poschiavo stimmte mit Schreiben vom 14. August

2002 resp. vom 5. Dezember 2002 der Behebung dieser formellen Mängel zu. Das

ARP wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen in den Plänen vorzunehmen.

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2. Grasse der Wohnbauzonen Die in den Zonenplânen ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (zone nucleo, zone villaggio, zone residenziale und zone vacanze), umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Über-

bauung, Erschliessung und Baureife 2001 (Übersicht UEB) insgesamt rund 78,4 ha,

wovon ca. 59,6 ha (ca. 76°/›) überbaut sind. Die unüberbauten Wohnbauzonen be-

tragen somit ca. 18,8 ha (ca. 24%).

Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene

Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraus-

sichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den

neuen Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzo-

nenreserven) von ca. 18.8 ha dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahren entsprechen und damit die Vorgaben des eidgenössischen Rechtes erfüllt sind.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durch-

schnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet.

Im Vorprüfungsbericht schätzte das ARP den Baulandbedarf für die nächsten 15

Jahre auf ca. 11 - 12 ha. Gestützt auf die Übersicht UEB und den Planungsbericht

lässt sich auf der Basis der Bautätigkeit in der Vergangenheit ein Baulandbedarf von

ca. 10 - 11 ha berechnen. Daraus ergibt sich, dass die von der Gemeinde festgeleg-

ten Wohnbauzonenreserven von rund 18.8 ha den Bauzonenbedarf für die kommen-

de Planungsperiode um mindestens 6.8 ha übersteigen.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Gemeinde Poschiavo von einer ausgesprochen starken Fraktionierung des Siedlungsgebietes geprägt ist und grosse Bauzonenreserven auf eben diese Fraktionen entfallen, können die in den vorliegenden

Zonenplänen festgelegten Wohnbauzonen trotz des erwähnten Reserveüberschus-

ses unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden. Für eine Sanktionie-

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¬ı›

rung der vorliegenden Wohnbauzonen spricht ferner auch der Umstand, dass die

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Gemeinde grosse Anstrengungen zur Reduktion der Wohnbauzonenresewen geleistet hat. Sie hat es trotz hartnäckigem Widerstand geschafft, die in den bisherigen

Zonenplänen festgelegten Wohnbauzonen von ca. 113.4 ha um immerhin rund 35 ha oder 31% auf neu 78.4 ha zu reduzieren. Diese Leistung verdient im Interesse der

nachhaltigen räumlichen Entwicklung grossen Respekt. Die Gemeinde ist aber den-

noch darauf hinzuweisen, dass allfällige Wohnbauzonenvergrösserungen in abseh-

barer Zeit kaum Aussicht auf eine Genehmigung haben werden, zumal die Reserven

trotz der Anstrengungen zur Bauzonenverkleinerung immer noch recht gross sind. 3. Parzelle Nr. 3043 (Rasiga)

Im piano delle zone / piano generale delle strutture 1:2'000 (Borgo - Annunziata) ist die Parzelle Nr. 3043 in der Fraktion Rasiga mit Ausnahme einer kleinen Teilflåche

von ca. 100 da nordwestlich der Wohnbaute, welche einer zona per costruzioni ac-

cessorie (CA) zugewiesen wurde, der zona agricola zugeordnet. Im nördlichen Par-

zellenteil ist die zona agricola mit einer zona di rispetto (ZR) überlagert worden. Ent-

sprechend dem Ausgang des vom Grundeigentümer provozierten Beschwerdever-

fahrens werden die Zonen auf der Parzelle Nr. 3043, soweit sie nicht mit einer zona

di rispetto überlagert sind, von der Genehmigung ausgenommen, und die Angele-

genheit wird zur Zuweisung des entsprechenden Parzellenteils zu einer Bauzone (es

drängt sich die zona nucleo auf) an die Gemeinde zurückgewiesen, wobei es der

Gemeinde unbenommen bleibt, unmittelbar nördlich des Wohnhauses wiederum eine Teilfläche der zona per costruzioni accessorie zuzuweisen, um dem Bedürfnis des Beschwerdeführers zur Errichtung einer Nebenbaute Rechnung zu tragen. 4. Zone industrlall I artlgianali a) Allgemeines Die Gemeinde hat in der vorliegenden Ortsplanung hinsichtlich der Industrie- und

Gewerbeflächen grundsätzlich ein zweckmässiges Konzept erarbeitet. Ausgehend vom geschätzten Bedarf wird eine Konzentration an 3 Standorten vorgeschlagen.

Dadurch können mittelfristig auch die bei den meisten Fraktionen vorhandenen, orts-

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baulich störenden Lager- und lnstallationsplätze (depositi aziendali) zielgerichtet an

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diese neuen Gewerbestandorte verlegt und konzentriert werden.

Hinsichtlich der zona industriale / anigianale Robbia drängen sich folgende Bemerkungen auf:

b) Zona industriale / artigianale in Robbia Der östlich der Zufahrtsstrasse gelegene Teil der zona industriale / artigianale (IA) im Gebiet Robbia ist mit einer area di protezíone delle acque sotterranee (PAS,DG) ü-

berlagert. Es handelt sich um ein Grundwasserschutzareal. Nach Art. 21 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) dürfen in solchen Arealen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige An-

lagen zur Nutzung von Grundwasservorkommen beeinträchtigen könnten. Konkret

dürfen nach Anhang 4 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) keine industriellen oder gewerblichen Betriebe erstellt werden, von denen eine Gefahr für das

Grundwasser ausgeht. Um hinsichtlich der möglichen beschränkten baulichen Nut~

zung dieser Fläche konkretere Angaben zu erhalten, ist vorgängig der Genehmigung der zona industriale /artigianale Robbia in Absprache mit dem Amt für Umwelt ein

Gutachten eines Geologen I Hydrogeologen beizubringen, welches die Unbedenk-

lichkeit der möglichen gewerblichen Nutzung allenfalls unter Auflagen nachweist. In

diesem Sinne ist das Genehmigungsverfahren des östlich der Strasse gelegenen

Teils der zona industriale / artigianale Robbia zu sistieren. 5. Planung im Gebiet Li Geri

a) Zona d'estrazione di sabbia e ghiaia Li Geri / zona per la lavoratione e deposito.

Gestützt auf die von der Gemeinde Poschiavo am 9. Dezember 1985 erteilte Kon-

zession sowie gestützt auf eine Materialentnahmebewilligung des Erziehungs-, Kul-

tur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) vom 14. April 1989 wird im Gebiet der

Einmündung des Poschiavino in den Lago di Posehiavo Kies aus dem Lago di Poschiavo entnommen. Die Konzession dauert noch bis 2015, und es ist nicht anzu-

nehmen. dass die Materialentnahmebewilligung vom EKUD vorher widerrufen wird.

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Demzufolge können die zona d'estrazione di sabbia e ghiaia Li Geri sowie die zona

15

per la lavoratione e deposito genehmigt werden.

Aus Sicht des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes ist anzustreben, die

Kiesentnahmetätigkeit spätestens mit dem Ablauf der Konzession im Jahre 2015

aufzugeben. Langfristig sollen die Ufer des Poschiavino und des Lago di Poschiavo

wieder extensiv genutzt werden, und der Mündungsbereieh des Posehiavino soll

wieder hergestellt werden. Um eine solche Entwicklung nicht zu behindern, erscheint

es der Regierung als angezeigt, die Genehmigung der enıvähnten Zonen bis zum

Jahr 2015 zu befristen. Damit wird gewährleistet, dass die Gemeinde im Zeitpunkt

des Ablaufes der Konzession unbelastet durch eine bestimmte Zonenordnung eine

neue lnteressenabwägung bezüglich der gewünschten Nutzung und Gestaltung des

Einmündungsbereiches vornehmen kann.

Zugunsten einer Genehmigung der fraglichen Zonen bis im Jahre 2015 spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in den Zonenvorschriften von Art. 75 und 76 BauG eine Pflicht zur Erarbeitung eines piano generale delle strutture vorgesehen ist, mit

welchem einerseits die Modalitäten der weiteren Materialentnahmen und anderseits die Gestaltung der Abschlussarbeiten festzulegen sind.

b) Zonen für industrielle und gewerbliche Nutzungen Die Gemeinde schied unmittelbar westlich angrenzend an die zona per la lavoratione

e deposito im Bereiche der Parzellen Nr. 5389, 5388, 5383, 6066 östlicher Teil, 5386 südlicher Teil, 5387 östlicher Teil und 5390 eine zona industriale / artigianale (IA)

aus.

Wie vorstehend unter Ziffer 4 erwähnt, ist das von der Gemeinde vorgesehene Kon-

zept bezüglich Industrie- und Gewerbeflächen mit den drei Schwerpunkten im obe-

ren, mittleren und unteren Abschnitt des Gemeindeterritoriums grundsätzlich zweck-

mässig.

Die zona industriale / artigianale Li Geri muss aufgrund seiner konkreten Lage in der

unmittelbaren Nachbarschaft zum Lago die Poschiavo und zum Poschiavinodelta jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt des Natur-, Landschafts- und Gewässer-

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Schutzes als auch unter touristischen Aspekten als sehr problematisch eingestuft

16

werden. Einer Genehmigung dieser Zone steht auf alle Fälle der zu geringe Abstand zum Lago di Poschiavo entgegen. Aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen

heraus erweckt die Zone grosse Bedenken.

Die Regierung erachtet es als unerlässlich, dass die Gemeinde die Ausscheidung

der erwähnten zona industriale I artigianale nochmals prüft. Der Umstand, dass im

fraglichen Bereich bereits in der bisherigen Ortsplanung vom 18. Mai 1983 eine zona

artigianale / industriale ausgeschieden war, darf nach Ansicht der Regierung bei dieser nochmaligen Prüfung keine Rolle spielen. Zum einen ist darauf hinzuweisen,

dass die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Natur-, Landschafts- und Gewässer-

schutzes seit dem Jahre 1983 erhebliche Änderungen erfahren hat. Nicht zuletzt auf

Grund der neuen eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober

1998, mit welcher die eidgenössische Wasserbauverordnung (WBU) revidiert wurde,

wurden die Bestimmungen zum Schutze der Gewässer und ihrer Ufer erheblich verschärft. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahre 1983 im fraglichen

Gebiet ausgeschiedene „zona artigianale I industriale 2 Li Geri" gemäss dem Wortlaut von Art. 65 des Baugesetzes vom 19. Juni 1983 an sich nur für Nutzungen im

Zusammenhange mit der bereits damals aktuell gewesenen Materialentnahme aus

dem See bestimmt war, die bisherige Zone war mit anderen Worten quasi standort-

gebunden. Die neue zona industriale I artigianale ist demgegenüber für beliebige ln-

dustrie- und Gewerbenutzungen bestimmt.

Bei der Neuüberprüfung der zona industriale I artigianale darf nach Ansicht der Re-

gierung im Übrigen auch der Umstand keine massgebende Rolle spielen, das derzeit offenbar gerade eine Baufirma bereit wäre, in diese Zone umzusiedeln. Abgesehen

davon, dass man sich bei der langfristigen Planung nicht von derart kurzfristigen Be-

dürfnissen leiten lassen sollte, ist davon auszugehen, dass die erwähnte Umsiedlung

auch noch möglich ist, wenn die Zone an einem anderen Ort ausgeschieden ist.

In der Zielsetzung sollte die Gemeinde bei der Neuüberpfüfung der zona industriale I artigianale danach trachten, die intensive industrielle oder gewerbliche Nutzung

möglichst weit entfernt von den Ufern des Lago di Poschiavo und der Flussmündung

anzusiedeln. Dies gilt um so mehr, als eine Fortsetzung der Kiesentnahme jedenfalls

nach Ablauf der Konzession im Jahre 2015 mangels genügend Material eher un-

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wahrscheinlich ist. so dass eine Wiederherstellung resp. Renaturierung des heute

17

beeinträchtigten Geländes anzustreben wäre. Als alternativer Standort für intensive

industrielle oder gewerbliche Nutzungen könnte vielleicht das Gebiet im Bereiche der

Abwasserreinigungsanlage in Betracht gezogen werden (Gebiet „Piagn"). In diesem

Bereich ist im neuen Zonenplan zwar bereits eine Zone artigianale (AR) mit entspre-

chender Erweiterungsmöglichkeit (ATC - AR) festgelegt. Diese Zone wurde mit Re-

gierungsbeschluss Nr. 1725 vom 25. Juni 1990 jedoch nur unter der Bedingung genehmigt. dass sie ausschließlich für ein konkretes Projekt der

wird und dass sie zu überprüfen sein wird, wenn die Ansiedlung der zwei Jahren nicht möglich ist. Das Projekt der

verwendet

innert

wurde nicht realisiert; die

fragliche Zone auf der (gemeindeeígerıen) Parzelle Nr. 5375 in „Piagn" ist somit zu

überprüfen. Einer Verlegung der zona lndustriale I artigianale in diesen Raum stünde

insofern nichts entgegen. Eventuell bieten sich auch andere Flächen in der näheren

Umgebung der Abwasserreinigungsanlage an.

Damit die Gemeinde bei der Suche nach einem neuen Standort für die umstrittene

zona industriale i artigianale (IA) Li Geri sowie auch im Hinblick auf eine generelle Ü-

berprüfung der beschlossenen Nutzungsordnung im Bereich des Poschiavinodeltas

über möglichst grosse Handlungs- und Entscheidungsspielräume verfügt, rechtfertigt

es sich, die Nutzu ngsplanung im fraglichen Gebiet grossilächig von der Genehmi-

gung auszunehmen. Das ARP wird beauftragt, im Zonenplan einen entsprechenden

Perimeter zu markieren. Das ARP ist auf Wunsch gerne bereit. die Gemeinde bei der vorzunehmenden Neubeurteilung der Nutzurıgsplanung im fraglichen Gebiet zu be

raten und zu unterstützen. 6. Zona per il turlsmo

Wie vorstehend unter Kapitel C zum Art. 51 BauG bereits dargelegt wurde. werden

die zone per il turismo unter dem Vorbehalt genehmigt, dass für neue Bauten und

Anlagen ein piano generale delle strutture gemäß An. 14 und 16 BauG zu erlassen

Ist.

Die zona per il turismo im Gebiet Robbia liegt im Zustrombereich eines Grundwasserschutzareals, welches gemäss Zonenplan einer area di protezione delle acque

sotterranee (PAS, DG) zugewiesen wurde. Eine unsachgemässe bauliche Nutzung

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1.

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in der zona per il turismo könnte den Zustrombereich und damit das Grundwasser-

18

schutzareal negativ beeinflussen. Bei der Erarbeitung des piano generale delle strutture ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Zweckmässigerweise werden die für die angrenzende zona industriale / artigianale Robbia ohnehin nötigen geologischen /

hydrogeologischen Untersuchungen auf die zona per il turismo Robbia ausgeweitet.

1.

Zona per impianti pubblici San Antonio

Zwischen San Antonio und Campiglioni hat die Gemeinde im piano delle zone / piano

generale delle strutture 1:2'000 (Borgo - Annunziata) eine von den übrigen Bauzo-

nen losgelöste zona per impianti pubblici (lp) ausgeschieden, welche zudem von einer zona di rispetto (ZR) überlagert wird. Gemäss Anhang zum Planungsbericht soll diese Fläche für eine Zivilschutzanlage genutzt werden. Lagemässig und topogra-

fisch kann die fragliche Parzelle als zum Siedlungsbereich gerechnet werden. Die

geplante Zweckbestimmung (Zivilschutzanlage) erfordert denn auch einen mehr oder

weniger zentralen, nicht gefährdeten und gut zugänglichen Standort im Bereich der

Siedlung. In der zona di rispetto gilt nach Art. 65 Abs. 1 BauG allerdings ein Bauverbot, welches einen hinreichenden Schutz der örtlichen Charakteristik, der bestehenden Landschaft, der freien Aussicht und der Freihaltung von Gewässerufern be-

zweckt. Insofern ist die Zonenausscheidung widersprüchlich, weil eine Bauzone (IP)

mit einer Bauverbotszone (ZR) überlagert wird. Die Genehmigung ist daher mit der

Bedingung zu verknüpfen, dass dem Erfordernis einer optimalen und sorgfältigen

landschaftlichen Einordnung und baulichen Gestaltung der geplanten Zivilschutzanlage besondere Beachtung geschenkt wird.

8. Zona campeggio im Gebiet Cavresc Die zona campeggio im Gebiet Cavresc wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 1601

vom 18. August 1998 mit Vorbehalten genehmigt. Vorbehalten blieb die Genehmi-

gung allfälliger Detailflächen der Campingzone, welche mit den gemäss Gefahrenzo-

nenkommissions-protokoll Nr. 243 vom 19. Juni 1998 zu korrigierenden Gefahrenzo-

ne 2 überlagert bleiben. Eine solche Überlagerung liegt insbesondere im nordwestli-

chen Bereich der Campingzone noch immer vor. Die von der Gefahrenzone 2 überlagerten Flächen der Campingzone können nicht genehmigt werden. Die entspre-

chenden Flächen werden übergangsmässig der zona altre territorium comunale (ATC)

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zugewiesen. Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit eine definitive

19

Zonenzuweisung vorzunehmen. 9. Zona di rispetto

Die Gemeinde hat landschaftlich bedeutende Gebiete der zona di rispetto zugewie-

sen. Die Zonen bezwecken eine dauerhafte Freihaltung der entsprechenden Gebie-

te. Folgende Gebiet sind ebenfalls von landschaftlicher und naturkundlicher Bedeu-

tung:

Gebiet um die Siedlung Pedecosta, soweit die Flächen nicht der Bauzone oder

dem übrigen Gemeindegebiet (fiesewebauzone) zugewiesen sind, Gebiet Splügavensc,

Gebiet Direl südlich der Siedlung Somaino; Gebiet südlich der Siedlung Cologna.

Die Gemeinde wird angewiesen, eine Zuweisung dieser Gebiete zu einer zona di rispetto zumindest zu prüfen.

10. Zona di protezione della natura Die Gemeinde hat zahlreiche naturkundlich bedeutende Objekte und Flächen der

zona di protezione della natura zugewiesen.

Die Gemeinde wird darauf aufmerksam gemacht, dass die bestehenden Verordnungen bzw. Bundesinventare über Auen, Hochmoore und Flachmoore u.a. mit einem

Inventar über Trockenwiesen und -weiden (TWW) ergänzt wird. Ziel ist es dabei, in

enger Zusammenarbeit mit den Kantonen eine nationale Übersicht über den Lebens-

raum Trockenwiese zu gewinnen und alsdann - nach erfolgtem Anhörungsverfahren

- die Objekte von nationaler Bedeutung festzulegen. Gleichzeitig mit den Objekten

von nationaler Bedeutung werden im Zusatzauftrag des Kantons die Objekte von re-

gionaler Bedeutung mitkartiert. Bereits heute kann auf die Trockenwiesen östlich von

San Carlo oberhalb von Mögliani (grösstenteils außerhalb des vorliegenden Revision

onsperimeters), die Trockenwiesen südwestlich von Poschiavo im Gebiet Ospedale /

Muleita sowie die Trockenwiesen südlich der Siedlung Cologna im Gebiet Crotin hin-

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ob

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gewiesen werden. Sobald das Ergebnis des eingangs erwähnten Inventars vorliegt,

20

hat die Gemeinde Poschiavo im Zuge einer Revisionsvorlage den Erlass weiterer

Naturschutzzonen für Trockenstandorte zu beschliessen (bei Trockenstandorten von nationaler Bedeutung) oder zumindest zu prüfen (bei Trockenstandorten von regionaler Bedeutung).

Die beiden nördlichsten Weiher der Fischzuchtanlage südlich der Fraktion Annunzi-

ata sollen zukünftig vereínbarungsgemâss als Amphibienweiher genutzt werden können. Amphibienweiher sind naturkundlich bedeutende Elemente. Die Gemeinde wird

ersucht, die Zuweisung der beiden Weiher zu einer zona di protezione delle natura

(PN 5, protezione generale della natura) zu prüfen. 11. Zona per depositi aziendali

Die Regierung begrüsst die Bestrebungen der Gemeinde, die zerstreuten Lagerstel-

len mittelfristig aufzuheben und an geeignetere Standorte in der Gewerbezone oder der tndustriezone zu verlegen.

12. Zana parcheggi privat Parzelle Nr. 2178 (Le Press)

Der piano delle zone / piano generale delle strutture 1:2'000 (Pagnoncini Le Prese,

Camp Martin, Miralago) sieht im Bereiche der Parzelle Nr. 2178, Fraktion Le Prese, eine zona parcheggi privat vor. Gegen diese Zone hat die Grundeigentümerin Be-

schwerde erhoben. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die

zona per parcheggi privat auf Parzelle Nr. 2178 von der Genehmigung ausgenom-

men und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

13. Zone per la discarica regionale per material Camp Martin

Im RIP 2000 ist der Standort Camp Martin als Deponiestandort und als Materialab-

baustandort festgesetzt. Im genehmigten Regionalen Richtplan Valle di Poschiavo ist

der Standort Camp Martin ebenfalls als Deponiestandort und als Materialabbau-

standort festgesetzt. Auf Basis dieser Grundlagen hat die Gemeinde im piano delle

-

zone / piano generale delle strutture 1:2'000 (Pagnoncini Le Prese, Camp Martin,

Miralago) eine zona per la discarica regionale di materiali, con prescrizioni spezial

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ı.

s

ausgeschieden. Einzelne Flächen dieser Zone beanspruchen Waldareal. Die erfor-

21

derliche Rodungsbewilligung liegt noch nicht vor. Das Genehmigungsverfahren muss deshalb sistiert werden.

Für das Gebiet Camp Martin ist eine Pflicht zur Erarbeitung eines piano generale

delle strutture festgelegt worden. Dieser Plan liegt noch nicht vor. Er kann jedoch er-

arbeitet werden, auch wenn das Genehmigungsverfahren für die Nutzungszone

mangels Vorliegen der erforderlichen Rodungsbewillígung noch sistiert ist. Der zu erarbeitende piano generale delle strutture ist im Übrigen eine gute Plattform, um den

definitiven Entscheid über die möglichen Varianten zur Ausgestaltung der Deponie

zu treffen. Bei der Ausgestaltung der Deponie im Bereich des Crodalöc werden vor

allem die Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes (Art. 17 GSchG) zu beachten

sein.

14. Zona forestale I delimitazione dettagliata del boss (alt. 10 I 13 LFO) Die Waldgrenzen wurden richtig in die Zonenpläne übertragen. Im Bereich der zona artigianale und der zona per impianti pubblici im Gebiet Li Geri (zwischen Splügavensc und Raviscé) sowie im südlich gelegenen Teil der zona in-

dustriale /artigianale in Robbia wurden im Zonenplan keine delimitazíoni dettagliati

del bosco eingetragen. In diesen Bereichen entfaltet somit die Waldabgrenzung kei-

ne statische Wirkung im Sinne von Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den

Wald (WaG). Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der nächsten Phase der Ortsplanung diesen Mangel zu beheben.

Den übrigen delimitazioni dettagliati del bosco kommt mit der Aufnahme in die Zonenpläne statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zu.

15. Altro territorium comunale In den Zonenplänen sind an verschiedenen Stellen Flächen dem altre territorium comunale (ATC) zugeordnet worden, wobei die künftige Nutzung mit einer entspre-

chenden Buchstabenkombination (ATC-R, ATC-V, ATC-N, ATC-AR) zum Ausdruck

gebracht wird. Es geht um Reservebauzonen im Richtplanhorizont, welche dannzu-

s

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mal der entsprechenden Nutzungszone zuzuweisen sind. Dabei steht R für residen-

22

ziale, v für villaggio, N für nucleo und AR für artigianale. In der Legende zu den Zo-

nenplänen ist lediglich die Buchstabenkombination ATC~R als Beispiel enthalten. Es

versteht sich von selbst und ist in Anbetracht der Zonenausscheidung gemäss Zo-

nenplan nachvollziehbar, dass die optionale Zuweisung zu einer bestimmten Fläche

aus der konkreten Bezeichnung im Zonenplan abgelesen werden kann und dass die Legendenbezeichnung ATC-R nur exemplarisch ist.

Die piani delle zone / pani general delle strutture 1:2'000 (Permunt Borgo

- Privilasco,

Annunziata, Pagnoncini - Le Prese, Camp Martin, Miralago) vom 2. Sep-

tember 2001 können im Übrigen ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden.

E. Piani general delle strutture 1:1'000 (Raviscé, San Carlo, Privilasco; Borgo; Prada, Annunziata, Carlton)

1. Korrektur formeller Fehler Im piano generale delle strutture 1:1'O00 (Raviscé, San Carlo, Privilasco) sind an

zwei Stellen rot eingefärbte Quadrate eingetragen. Aufgrund der Planlegende im pia-

no delle zone / piano generale delle strutture 1:2'000 (Permunt - Privilasco) kann geschlossen werden, dass es sich dabei um oggetti desinteresse storico o culturale da

proteggere (OC) handelt. Im Einverständnis mit der Gemeinde Poschiavo (Schreiben

vom 14. August 2002) wird die Planlegende des piano generale delle strutture

1:1'000 (Raviscé, San Carlo, Privilasco) entsprechend ergänzt.

2. Linea delle strutture (LS) in San Carlo Die Gemeinde Poschiavo hat entlang der Berninastrasse in San Carlo im piano ge-

nerale delle strutture 1:1'000 (Raviscé, San Carlo. Privilasco) eine linea delle strutture (LS) festgelegt. Gemäss Art. 25 des kantonalen Strassengesetzes bedürfen sowohl die Festlegung von linee delle strutture als auch die Festlegung von linee

dallineamento der Genehmigung durch die Regierung. Das für die Beurteilung sol-

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um

s

eher Baugestaltungslinien und Baulinien zuständige Tiefbauamt kommt in der ver-

23

waltungsinternen Stellungnahme zum Schluss, dass die Baugestaltungslinie in San

Carlo nicht genehmigt werden könne, weil der Sinn der Massnahme nicht nachvollziehbar sei. Die Regierung möchte von einer Nichtgenehmigung vorderhand abse-

hen und der Gemeinde die Gelegenheit einräumen, die fragliche Baugestaltungslinie zu begründen. In diesem Sinne wird das Genehmigungsverfahren für die Baugestal-

tungslinie sistiert. 3. Area Iibera

In den piani general delle strutture werden umfangreich „aree Iibere" ausgeschieden. Diese aree Iibere überlagern vor allem die zone Iibere (ZL) und die zone per costruzioni accessorie (CA) gemäß den piani delle zone. Die Bedeutung und rechtliche

Wirkung dieser aree Iibere sind nicht klar, auch wenn sich in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 82 Abs. 4 Hinweise finden. Die Gemeinde wird ersucht, im Baugesetz eine klare Be-

stimmung zu erlassen.

4. Area libera Parzellen Nr. 935 und Nr. 796 in Borgo Auf den Parzellen Nr. 935 und 796 in Borgo, welche gemäss piano delle zone/ piano

generale delle strutture 1:2'000 (Borgo

- Annunziata) weitgehend der zone villaggio

zugeordnet sind, ist im westlichen Bereich im piano generale delle strutture 1:1'000

(Borgo) eine area iibera festgelegt. Diese Festlegung ist irrtümlich erfolgt, wie sich im

Rahmen der Behandlung der Beschwerden der Grundeigentümer gezeigt hat. Demzufolge wird die area libera auf den Parzellen Nr. 935 und Nr. 796 nicht genehmigt,

und die entsprechende Fläche wird der area di adattamento zugewiesen.

Die drei pani general delle strutture 1:1'000 (Raviscé, San Carlo, Privilasco, Bongo, Prada Annunziata. Carlton) vom 2. September 2001 geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

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F.

Plani qenerall di urbanizzazione 1:2'000 trafflco (Permunt - Privllascoq Borqo Annunzlataq Paqnoncinl - Le Prese, Mlralaqo)

1. Umfahrung Poschlavo Die im piano generale di urbanizzazione 1:2'000 trafflco (Bongo

- Annunziata)

festgelegte Umfahrung Poschiavo entspricht den Vorgaben des RIP 2000 bzw. der

Projektstudie des kantonalen Tiefbauamtes. Kleinere Anpassungen im Rahmen des

Auflageprojektes bleiben vorbehalten. Die allfällige Rückgabe von Teilen der beste-

henden Kantonsstrasse an die Gemeinde wird im Auflageprojekt zu regeln sein.

2. Umfahrung Le Press Es wurde bereits einleitend (vgl. Kapitel B, Ziffer 4) darauf hingewiesen, dass dem

Planeintrag strada cantonale principale (previsto) keine verbindliche Wirkung gemäss

Art. 21 Abs. 1 RPG, sondern lediglich lnformationscharakter zukommt. Dieser Plan-

eintrag vermag daher den Entscheid der Regierung über ein allfälliges späteres Auf-

Iageproiekt des Tiefbauamtes mit einer konkreten Linienführung nicht zu präjudizie-

ren.

3. Kantonale Verbindungsstrasse zwischen Rasiga und Cologna

Die zwischen Rasiga und Cologna im piano generale di urbanizzazione 1:2'000 traffi-

co (Bongo - Annunziata) dargestellte neue kantonale Verbindungstrasse bezweckt

konzeptionell eine Entlastung des Durchgangsverkehrs beim Spital und der Schul-

anlage. Die Verbindungsstrasse ist mit dem Tiefbauamt nicht abgesprochen, und ei-

ne Detailplanung und Realisierung ist aus Sicht der kantonalen Fachstelle eher un-

wahrscheinlich. Aus kantonaler Sicht kann das Vorhaben ohne Präjudiz zur Kenntnis

genommen werden.

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4. Brücke unterhalb Annunziata

Die Brücke über den Poschiavino unterhalb Annunziata wurde wegen der daneben führenden RhB-Linie rund 1 m zu tief gebaut. Dadurch besteht die Gefahr, dass

grössere Hochwasserabflüsse wegen Geschiebematerials an der Brücke zurückge-

staut werden und so das Gelände bis zum See überfluten können. Dieses Risiko ist

mittels der Gefahrenzonen im Zonenplan richtig umgesetzt worden. Längerfristig sind

aber andere Lösungen zu finden. Dies führt unter Umständen zu einer anderen Erschliessung von Annunziata.

5. Ortsdurchfahrt Mlralago Die Ortsdurchfahrt Miralago längs der RhB-Linie ist eine kommunale Strasse und nicht eine kantonale Verbindungsstrasse. Der piano generale di urbanizzazione

-

1:2'000 trafiico (Pagnoncini Le Prese, Miralago) wird entsprechend korrigiert.

Im Übrigen geben die drei piani general di urbanizzazione 1:2'000 trafiico (Permunt

- Privilasco, Borgo - Annunziata, Pagnoncini - Le Prese, Miralago) vom 2. September 2001 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

G.

Piani general di urbanizzazione 1:2'000 approvviqionamento idrico e enerqetico, smaltimento acque (Permunt - Privilasco; Borqo - Annunziata; Paqnoncini

- Le Press, Camp Martin Miralaqo)

Zwecks Optimierung der Siedlungsentwässerung (Entwässerungsart, Kanalisations-

bauwerke und Kläranlagen) wird der Gemeinde empfohlen, den generellen Entwässerungsplan im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 10 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes) sowie der entsprechenden Richtlinie des Verbandes

Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute auszuarbeiten.

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zu.

26

Die piani general di urbanizzazione 1:2'000 approwigionamento idrico e energetico, smaltimento acque (Permunt - Privilasco, Borgo - Annunziata, Pagnoncini - Le Prese, Miralago) vom 2. September 2001 geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

H.

Allqemeines zur Plandarstellunq Die Plangrundlagen sind grundsätzlich sauber und präzis hergestellt worden. Die

Beizugsperimeter der verschiedenen Pläne überschneiden sich teilweise, weshalb

einzelne Teilflächen in zwei Plänen analog dargestellt sind. Diese doppelte Darstel-

lung der gleichen Gebiete könnte zu Unsicherheiten und Problemen führen. Das

ARP wird daher angewiesen, die Pläne derart zu kennzeichnen, dass nur ein einzi-

ger Plan für ein an sich doppelt dargestelltes Gebiet konsultiert werden muss.

ı. Weitere Planunq

Die Gemeinde wird ersucht, die aufgrund des vorliegenden Genehmigungsbeschlus-

ses erforderlichen Anpassungen und Ergänzungen im Rahmen des Erlasses der vorgesehenen 3a fase der Totalrevision der Ortsplanung vorzunehmen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Das am 2. September 2001 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden formellen Korrekturen, Vorbehalten, Hinweisen und

Empfehlungen genehmigt:

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n.

0.

a)

27

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird angewiesen, folgende formelle Kor-

rekturen (Behebung formeller Mängel im Einvernehmen mit dem Gemein-

devorstand gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) im Baugesetz anzubringen:

Art. 51 : Textanpassung „zona per il turismo"

5 weitere Artikel

Art. 53 : Textanpassung „zona per il turismo"

b)

c)

Art. 26 Abs. 2 (Ausnahmen vom ordentlichen Waldabstand) wird nicht ge-

nehmigt.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Art. 26 Abs. 3 betreffend die

Gewässerabstände zu gegebener Zeit allenfalls zu überarbeiten sein wird, soweit darin gegenüber verbauten Gewässern ein pauschaler Abstand

von 5 m vorgesehen ist. d)

Art. 41

Abs. 1 (depositi) wird mit dem Hinweis genehmigt, dass für die Errichtung von länger dauernden temporären Lagerplätzen ausserhalb der

Bauzonen ein Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzo-

nen (BAB-verfahren) durchzuführen ist und dass es sich bei den im 3.

e›

Satz erwähnten „altri materiali" nicht um Abfälle handeln darf.

Art. 51 (zona turistica) wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass für neue

Bauten und Anlagen in den zone per il turismo ein piano generale delle strutture gemäss Art. 14 und 16 BauG zu erlassen ist.

f)

In Art. 53 (Schema delle zone) wird der grade delle emission 2 bezüglich

der zona residenziale von der Genehmigung ausgenommen und an die

Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Q)

h)

Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 72 Abs. 2 (zona di protezione per le

acque di falda e delle sorgenti) im Sinne der Enıvågungen zu überarbeiten. In Art. 75 Abs. 1 (zona d'estrazione di sabbia e ghiaia Li Geri) wird hinsichtlich der Wortfolge „e della riva" nicht genehmigt.

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Das Genehmigungsverfahren für Art. 78 (zona per la discarica regionale

C

28

per material Camp Martin) wird sistiert.

i)

Art. 79 (zona per depositi aziendali) wird mit dem Hinweis genehmigt,

dass für Bauvorhaben in dieser Zone ein Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

Die Wortfolge in Art. 79 Abs. 3 „e la cessione di azioni" wird von der Ge-

nehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zu-

rückgewiesen.

K)

Die Gemeinde wird ersucht, eine klare Bestimmung über die Rechtswir-

kung der in den piani general delle strutture festgelegten „aree liberi" zu eflassen.

2. Die pianl delle zone I pani general delle strutture 1:2'000 (Permunt - Privi-

lasco; Borgo - Annunziata; Pagnoncini - Le Press, Camp Martin, Miralago) vom 2. September 2001 werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden

Korrekturen (Behebung von formellen Fehlern im Einverständnis mit dem Ge-

meindevorstand), Vorbehalten, Bedingungen, Anweisungen, Hinweisen, Emp-

fehlungen und Anliegen genehmigt: a)

Die Legende des piano delle zone I piano generale delle strufiure 1:2'000 (Pagnonclni - Le Prese, Camp Martin, Miralago) wird mit der „zona

d'estrazione di sabbia e ghiaia Li Geri" ergänzt (formelle Korrektur).

b)

-

Der piano delle zone / piano generale delle struflure 1:2'000 (Borgo An-

nunziata) wird mit einer area con obbligo del piano di quartiere e delle

strufiure im Gebiet San Sisto gemäss Schreiben der Gemeinde vom 5.

Dezember 2002 ergänzt (formelle Korrektur). 0)

Die Zonen auf der Parzelle Nr. 3043 in Rasiga werden, soweit sie nicht mit

einer zona di rispetto überlagert sind, von der Genehmigung ausgenom-

men, und die Angelegenheit wird zur Zuweisung des entsprechenden Parzellenteils zu einer Bauzone (es drängt sich die zona nucleo auf) an die

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v

29

Gemeinde zurückgewiesen, wobei es der Gemeinde unbenommen bleibt,

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unmittelbar nördlich des Wohnhauses wiederum eine Teilfläche der zona

per costruzioni accessorie zuzuweisen, um dem Bedürfnis des Beschwer-

deführers zur Errichtung einer Nebenbaute Rechnung zu tragen (Ergebnis

Beschwerdeverfahren). d)

Das Genehmigungsverfahren für die zona industriale /artigianale in Rob-

bia wird bezüglich des östlich der Strasse gelegenen Teils der Zone sistiert.

G)

Über die Zonenplanung im Gebiet zwischen dem Poschiavinodelta und

der Kantonsstrasse nach Carlton (Gebiet Li Geri) wird wie folgt entschie-

den:

Die zona d'estrazione di sabbia e ghiaia Li Geri sowie die zona per la

Iavoratione e deposito werden genehmigt, wobei diese Genehmigung vorläufig bis im Jahre 2015 befristet wird. Die Regierung erwartet,

dass die in den Zonenvorschriften vorgesehenen pani general delle strutture umgehend erarbeitet werden.

Die zona per edifici pubblici (Abwasserreinigungsanlage) sowie die

Gefahrenzonen 1 und 2 werden genehmigt.

Die zona industriale I artigianale (IA), die zona artigianale (AR), das

altre territorium comunale ATC - IA und ATC - AR sowie die weiteren

innerhalb des vom ARP im Zonenplan abzugrenzenden Perimeters

gelegenen Zonen (zona agricola, zona forestale, zona libera und zona

di rispetto) werden einstweilen von der Genehmigung ausgenommen, um der Gemeinde die Möglichkeit zu geben, die Zonenplanung im

fraglichen Gebiet im Sinne der Erwägungen zu überprüfen resp. zu ü-

berarbeiten (Neugestaltung und Revitalisierung des Mündungsberei-

ches des Poschiavino, Verschiebung der zona industriale / artigianale

in Richtung resp. in die Umgebung der Abwasserreinigungsanlage).

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Q-

ıı

f)

Die zone per il turismo werden unter dem Vorbehalt genehmigt, dass für

30

neue Bauten und Anlagen ein piano generale delle strutture erlassen wer-

den muss.

Im Falle der zone per il turismo Robbía ist bei der Erarbeitung des piano

generale delle strutture u.a. auch der gewässerschutzrechtlichen Problematik Rechnung zu tragen.

Q)

Die zona per impianti pubblici zwischen San Antonio und Campiglioni wird unter der Bedingung genehmigt, dass dem Erfordernis einer optimalen

und sorgfältigen landschaftlichen Einordnung und baulichen Gestaltung der geplanten Zivilschutzanlage besondere Beachtung geschenkt wird.

h)

Die zona campeggio Cavresc wird bezüglich den von der Gefahrenzone 2 überlagerten Flächen nicht genehmigt. Übergangsmässig werden diese

Flächen der zona altre territorium comunale zugewiesen, bis die Gemeinde eine definitive Zonenzuweisung vorgenommen hat.

i)

Die Gemeinde wird angewiesen, für das Gebiet um die Siedlung Pede-

costa, für das Gebiet Splügavensc, für das Gebiet Direl sowie für das Gebiet südlich der Siedlung Cologne ebenfalls die Ausscheidung einer zona di rispetto zu prüfen.

1)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ihre Naturschutzzonenpla-

nung zu gegebener Zeit auch in Bezug auf die Trockenstandorte zu er-

gänzen sein wird, sobald das Inventar der Trockenstandorte von nationa-

ler Bedeutung vorliegt. K)

Die Gemeinde wird ersucht, für die beiden nördlichsten Weiher der Fisch-

zucht südlich der Fraktion Annunziata den Erlass einer zona di protezione delle natura zu prüfen.

l)

Die zona per parcheggi privati auf der Parzelle Nr. 2178 in Le Prese wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überar-

beitung zurückgewiesen (Ergebnis Beschwerdeverfahren).

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

an

31

0

m)

Das Genehmigungsverfahren für die zona per il deposito di material e per discarica Camp Martin wird mangels Vorliegen der erforderlichen Ro-

dungsbewilligung sistiert.

n)

Die in den Zonenplänen eingetragenen Delimitazioni dettagliati del bosco

0)

Die Gemeinde wird angewiesen, auch im Bereich der zona artigianale und

erhalten statische Wirkung gemäß Art. 13 des eidg. Waldgesetzes.

der zona per impianti pubblici zwischen Splügavensc und Raviscé sowie

im südlich gelegenen Teil der zona industriale / artigianale in Robbia

Waldfeststellungen durchzuführen und im Zonenplan die entsprechenden-

den delimitazioni defiagliati del bosco einzutragen.

3. Die pani generali delle strutture 1:1'000 (Raviscé, San Carlo, Privilasco;

Borgo; Prada, Annunziata, Carlton) vom 2. September 2001 werden im Sinne

der Ewvägungen mit folgender Korrektur (Behebung eines formellen Fehlers im

Einverständnis mit dem Gemeindevorstand) und folgenden Vorbehalten genehmigt: a)

Die Planlegende des piano generale delle strutture 111'000 (Raviscé, San

Carlo, Privilasco) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde mit der Signatur oggetti desinteresse storico o culturale da proteggere (OC) ergänzt.

b)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der linea delle strutture entlang

0)

Die area Iibera auf den Parzellen Nr. 935 und Nr. 796 in Borgo im piano

der Berninastrasse in San Carlo wird sistiert.

generale delle strutture 1:1'000 (Borgo) wird nicht genehmigt. Die entspre-

chende Fläche wird der area di adattamento zugewiesen (Ergebnis Beschwerdeverfahren).

4. Die pani general di urbanizzazione 1:2'000 trafiico (Permunt - Privilasco,

Bongo - Annunzíata; Pagnoncini - Le Press, Miralago) vom 2. September

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

s.

2001 werden im Sinne der Erwägungen und mit folgender Feststellung und fol-

0

32

gender formeller Korrektur genehmigt: a)

Den Planeinträgen „strada cantonale principale (previsto)" kommt keine

verbindliche Wirkung gemäss An. 21 Abs. 1 RPG, sondern lediglich Infor-

mationscharakter zu. D)

Die Ortsdurchfahrt Miralago längs der RhB-Linie im piano generale di urkommunale Strasse genehmigt.

5.

-

banizzazione 1:2'000 trafiico (Pagnoncini Le Prese, Miralago) wird als

Die plan general di urbanizzazione approwigionamento idrlco e energeti-

co, smaltimento acque 1:2'000 (Permunt - Privilasco; Borgo - Annunzíata;

Pagnonclni - Le Prese, Miralago) vom 2. September 2001 werden genehmigt.

6. Der Gemeindevorstand Poschiavo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Urnenabstimmung vom 2. September 2001 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbe-

halte, Bedingungen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsda-

tum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwal-

tungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung

ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht oben.

s. Das ARP wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmifleln vorzunehmen.

<:<: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) :›:›

vag 1

*

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9. Die Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

33

10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

11. Es werden für das vorliegende Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektorz

f

zä-

Stefan Engler

Dr. C. Riesen