Teilrevision Baugesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein

Document

Numer
09.318
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Luzein
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
31-03-2009

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

AMTSREGISTRATUR IH AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

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II Governo del Cantone der Grigioni

1. April 2009

31. März 2009

Protokoll Nr.

318

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 18. Dezember 2008 unter anderem eine Teilrevision des Bauge-

setzes (Anpassungen Baugesetz).

Ein auf den 22. Dezember 2008 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Oktober 2008 einen Vor-

prüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. De-

zember 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-

bünden (KRG) erfolgte am 8. Januar 2009. Zu den beschlossenen Anpassungen des Baugesetzes gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 sowie vom 27. Februar 2009 ersuchte der Ge-

meindevorstand Luzein um Genehmigung der Teilrevision des Baugesetzes im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Inhalt der zur Genehmigung vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes (BauG) der

Gemeinde Luzein bilden punktuelle Anpassungen und Ergänzungen im rechts-

kräftigen Baugesetz vom 16. Juni 2006. Diese erfolgten aufgrund von bisher in Zu-

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sammenhang mit der Anwendung dieses Instruments gemachten Erfahrungen sowie

aufgrund von aktuellen Bauvorhaben. Die vorgenommenen Anpassungen und Er-

gänzungen betreffen Art. 14 BauG „Dächer", Art. 15 BauG „Solaranlagen", Art. 21

BauG ..Zu- und Ausfahrten" ı Art. 41 BauG ..Hotelzone" Art. 42 BauG ..Zonenschema" 1

1

Art. 43 BauG „An- und Nebenbauten", Art. 44 BauG ,Ausnützungsziffer" sowie

Art. 48 BauG ..Grenz- und Gebäudeabstand".

Die am 18. Dezember 2008 von der Gemeinde Luzern beschlossenen Anpassungen

des Baugesetzes (Art. 14, 15, 21, 41, 42, 43, 44 und 48 BauG) geben zu keinen Be-

merkungen Anlass, sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 18. Dezember 2008 beschlossenen Anpassungen des Baugesetzes werden genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Luzern wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an:

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Der Präsident:

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Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen