Baugesetz

Madulain

Document

Numer
3783.(1)
Vischnanca
Madulain
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
14-02-2011

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Text

Kanton Graubünden Gemeinde Madulain

Baugesetz

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 14. Dezember 2009 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 114 vom 14. Februar 2011

Baugesetz Madulain

2

INHALTSÜBERSICHT I

Allgemeines

II

Grundordnung 1.

Allgemeines

2.

Zonenplan A. B.

C. D.

3.

Genereller Gestaltungsplan A. B. C.

4.

Allgemeines Gestaltungsbereiche Gestaltungsobjekte

Genereller Erschliessungsplan A. B. C.

5.

Allgemeines Bauzonen a) Regelbauweise b) Begriffe und Messweisen c) Zonenvorschriften Schutzzonen Weitere Zonen

Allgemeines Erschliessungsbereiche Erschliessungsanlagen

Folgeplanungen

III Kommunale Bauvorschriften 1. 2.

Bauvoraussetzungen Erst- und Zweitwohnungsbau A. B. C. B.

Allgemeines Anteilsregelung Kontingentsregelung Lenkungsabgabe

3.

Sicherheit und Gesundheit

4.

Gestaltung

5.

Verkehr, Versorgung und Entsorgung

6.

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

IV Erschliessungsordnung

V

1.

Allgemeines

2.

Projektierung und Bewilligung

3.

Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

4.

Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Anhang:

Schemazeichnungen Stichwortverzeichnis

Baugesetz Madulain

3

INHALTSVERZEICHNIS Artikel

I

Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Besitzstand Boden- und Baulandpolitik, Vorteilsausgleich Baubehörde Bauberatung

II

1 2 3 4 5

Grundordnung 1.

Allgemeines

Grundlagen Zuständigkeit

2.

6 7

Zonenplan A.

Allgemeines

Festlegungen B.

8

Bauzonen a) Regelbauweise Regelbauweise Zonenschema b) Begriffe und Messweisen Ausnützungsziffer Nutzungsübertragung und Parzellierung Gebäude- und Firsthöhe Gebäudelänge Grenz- und Gebäudeabstand c) Zonenvorschriften Kernzone Kernerweiterungszone Wohnzonen A/ B Wohnzone für Ortsansässige Gewerbezone Hotelzone

C.

D.

3.

9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Schutzzonen Trockenstandortzone Wald- und Wildschonzone

22 23

Weitere Zonen Campingzone Golfzone

24 25

Genereller Gestaltungsplan A.

Allgemeines

Genereller Gestaltungsplan

Baugesetz Madulain

26

4

B.

4.

Gestaltungsbereiche

Bereich mit Gestaltungsberatung Freihaltebereich Bereich mit besondern Gebäudevorschriften

27 28 29

C. Gestaltungsobjekte Geschützte Bauten und Anlagen Erhaltenswerte Mauern und Pflästerungen Baugestaltungslinien

30 31 32

Genereller Erschliessungsplan A.

Allgemeines

Genereller Erschliessungsplan Bau- und Niveaulinien B. Erschliessungsbereiche

33 34

Bereich zentrale Parkierung Bereich Langlaufloipen C. Erschliessungsanlagen

35 36

Verkehrsanlagen 1. Sammel- und Erschliessungsstrassen 2. Fuss- und Wanderwege 3. Wirtschaftswege 4. Öffentliche Parkierungsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

5.

37 38 39 40 41

Folgeplanungen Quartierplanpflicht Quartierplan Quartiergestaltungsplan Nutzungskonzentration Bau und Unterhalt von gemeinschaftlichen Anlagen

42 43 44 45 46

III Kommunale Bauvorschriften 1.

Bauvoraussetzungen Baubewilligung Baugesuch Revers Baukontrolle Bauabnahme Verfahrenskosten

2.

47 48 49 50 51 52

Erst- und Zweitwohnungsbau A.

Allgemeines

Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus Begriffe Gegenstand der Anteils- und Kontingentsregelung Nutzungspflicht Sicherstellung der Nutzungspflicht Umnutzungen Ausnahmen von der Nutzungspflicht Sonderregelungen bei projektbezogenen Nutzungsplanungen

Baugesetz Madulain

53 54 55 56 57 58 59 60

5

B.

3.

Anteilsregelung

Erstwohnungsanteil Ablösung von Erstwohnungsverpflichtungen C. Kontingentsregelung

61 62

Jahreskontingent der Gemeinde Vergabe der Kontingente D. Lenkungsabgabe

63 64

Lenkungsabgabe Abgabeobjekt und Höhe Veranlagung und Bezug

65 66 67

Sicherheit und Gesundheit Im Allgemeinen Energiehaushalt Emissionen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen Abwasser Dachwasser und Schnee Vorkehren bei Bauarbeiten

4.

68 69 70 71 72 73

Gestaltung Gestaltung Dächer Balkone Einfriedungen Umgebung Terrainveränderungen Reklamen, Schaukästen und Automaten Benennung und Beschriftung der Häuser Elektrische Leitungen, Antennen

5.

74 75 76 77 78 79 80 81 82

Verkehr, Versorgung und Entsorgung Verkehrssicherheit Zu- und Ausfahrten Parkierungsflächen

6.

83 84 85

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Beanspruchung des öffentlichen Grundes und Bodens sowie der öffentlichen Gewässer Benützung des öffentlichen Luftraumes Beanspruchung von Privatboden für öffentliche Zwecke Campieren

86 87 88 89

IV Erschliessungsordnung 1.

Allgemeines Erschliessung Erschliessungsprogramm Erschliessungsreglemente

2.

90 91 92

Projektierung und Bewilligung Generelle Projekte und Bauprojekte

3.

93

Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen 1. Ausführung 2. Betrieb, Unterhalt, Erneuerung 3. Winterdienst

Baugesetz Madulain

94 95 96

6

Private Erschliessungsanlage 1. Allgemeines 2. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung 3. Übernahme durch die Gemeinde Sanierungsplanungen 4.

97 98 99 100

Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen Finanzierung der Erschliessung

V

101

Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug Rechtsmittel Inkrafttreten

Anhang:

102 103 104

Schemazeichnungen Stichwortverzeichnis

Baugesetz Madulain

7

Gestützt auf das eidgenössische Raumplanungsgesetz und das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) erlässt die Gemeinde Madulain nachstehendes

BAUGESETZ

I

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1

Das Baugesetz (BauG) gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.

2

Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.

Art. 2 Besitzstand

1

Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden. Geringfügige Änderungen können bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Zweckänderungen, Erweiterungen und wesentliche Umbauten sind nur gestattet, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden.

Art. 3 Boden- und Baulandpolitik, Vorteilsausgleich

1

Bei Zuweisung von Land zur Bauzone und bei Umzonungen ist die Verfügbarkeit des Bodens für den festgelegten Zonenzweck durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sicherzustellen.

2

Bei Planungsmassnahmen, die zu erheblichen Vor- oder Nachteilen führen, sorgt die Baubehörde für einen angemessenen Ausgleich. Ausgleichsleistungen für Planungsmassnahmen auf Stufe Grundordnung werden zwischen der Gemeinde und den Betroffenen vertraglich festgelegt. Erhebliche Vor- oder Nachteile aus Folgeplanungen werden im Rahmen der Folgeplanung ausgeglichen.

Baugesetz Madulain

8

Art. 4 Baubehörde

1

Baubehörde ist der Gemeindevorstand.

2

Die Baubehörde vollzieht dieses Gesetz sowie die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Sie sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein.

Art. 5 Bauberatung

1

Die Baubehörde kann externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.

2

Bei Bauvorhaben im Bereich mit Gestaltungsberatung und in der Landwirtschaftszone ist der Beizug der Gestaltungsberatung obligatorisch.

II

Grundordnung

1.

Allgemeines

Art. 6 Grundlagen

1.

Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung notwendigen Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung der Grundlagen mit den Nachbargemeinden, mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch.

2

Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und durchführen.

Art. 7 Zuständigkeit

1

Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.

2

Zuständig für den Erlass von Arealplänen und Quartierplänen ist die Baubehörde.

3

Die Baubehörde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.

Baugesetz Madulain

9

2.

Zonenplan

A. Allgemeines

Art. 8 Festlegungen

1

Die Zonenvorschriften für die Zone öffentliche Bauten und Anlagen, die Landwirtschaftszone, die Naturschutzzone, die Landschaftsschutzzone, die Archäologiezone, die Archäologische Schutzzone, die Grundwasser- und Quellschutzzone, die Gefahrenzonen sowie das Übrige Gemeindegebiet sind im Kantonalen Raumplanungsgesetz, die Zonenvorschriften der übrigen Zonen im vorliegenden Baugesetz umschrieben.

2

Für Verkehrsflächen im Siedlungsgebiet gelten ausschliesslich die Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans sowie der Erschliessungsordnung.

3

Im Zonenplan werden die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet. Für ihre Ausscheidung und Anwendung gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.

B. Bauzonen a) Regelbauweise

Art. 9 Regelbauweise

1

Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema, den zugehörigen Begriffsbestimmungen und den Schemazeichnungen im Anhang zum Baugesetz, welche integrierenden Bestandteil des Baugesetzes bilden.

2

Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützungsziffer und die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.

Baugesetz Madulain

10

Art. 10 Zonenschema

Zone

AZ

Max. Gebäudehöhe

Max. Gebäudelänge

Grenzabstand kleiner grosser

Erstwohnungsanteil

11.0 m

Art. 16 2.5 m

4.0 m

50 %

KZ

Kernzone

KEZ

Kernerweiterungszone

0,5

7.8 m

10.0 m

25.0 m

4.0 m

7.0 m

50 %

WA

Wohnzone A

0,4

6.8 m

9.0 m

16.0 m

5.0 m

9.0 m

35 %

WB

Wohnzone B

0,2

5.5 m

8.5 m

16.0 m

5.0 m

10.0 m

35 %

WO

Wohnzone für Ortsansässige

0,4

6.8 m

9.0 m

-

4.0 m

6.0 m

100 %

G

Gewerbezone

0,8

6.8 m

9.0 m

25.0 m

4.0 m

4.0 m

-

HZ

Hotelzone

1.0

9.0 m

12.0 m

30.0 m

2.5 m

4.0 m

–

ZöBA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

2.5 m)2

2.5 m)2

-

)1 )2

Art. 16

Max. Firsthöhe

)1

die maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhen sowie die Gebäudelängen der angrenzenden Zonen sind angemessen zu berücksichtigen gegenüber angrenzenden Zonen mit grösserem Grenzabstand gilt der Grenzabstand der betreffenden Zone

b) Begriffe und Messweisen

98 weitere Artikel

Art. 11 Ausnützungsnützungsziffer

1

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen den anrechenbaren Bruttogeschossflächen der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche.

2

Sie wird berechnet: anrechenbare Bruttogeschossfläche AZ = anrechenbare Landfläche

3

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen zwischen Geschossen mit Ausnahmen des Mehrmasses von Aussenmassen mit Wandstärken über 30 cm. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.00 m über das gewachsene oder abgetragene Terrain hinausragen. Im Dachgeschoss sind Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1,60 m überschreitet.

Baugesetz Madulain

11

4

Weist ein Gebäude Räume von mehr als 4.25 m lichte Höhe, gemessen von Oberkant fertig Boden bis Unterkant Decke auf, ist die zugehörige Bruttogeschossfläche doppelt zu rechnen. Bei Räumen von mehr als 6.90 m lichte Höhe ist die Bruttogeschossfläche dreifach zu rechnen.

5

Nicht angerechnet werden:

6

1.

nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge ect.;

2

offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen;

3

offene Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;

4

Heiz- und Tankräume, Waschküchen sowie Maschinenräume und Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;

5

Korridore und Treppen sowie Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;

6

bei traditionellen Hotelbetrieben alle unterirdischen Geschossflächen sowie oberirdische Konferenzsäle, Frühstücks- und Speisesäle, Aufenthalts- und Spielflächen oder andern ähnlichen Zwecken dienende allgemeine Räume, soweit diese oberirdischen Räume 10 % der gesamten anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht überschreiten und sofern das Baugrundstück vor Erteilung der Baubewilligung mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde belastet wird, die eine Verwendung des Bauareals zu andern Zwecken als zum Betrieb eines traditionellen Hotels ausschliesst;

7

öffentlich zugängliche Schwimmbäder und Saunas.

Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzone abzüglich Wald, Gewässer sowie den im Generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen.

Art. 12 Nutzungsübertragung und Parzellierung

1

Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes.

2

Die Beanspruchung eines Grundstückes zur Erhöhung der Ausnützung eines andern ist im Grundbuch anzumerken.

3

Durch nachträgliche Parzellierung von Grundstücken dürfen die Vorschriften über die Ausnützung nicht umgangen werden. Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutzungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten ist.

4

Die Gemeinde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke.

Baugesetz Madulain

12

Art. 13 Gebäude- und Firsthöhe

1

Als Gebäudehöhe gilt das Mittel der Höhe aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Abgrabungen, jedoch nicht bei Aufschüttungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen.

2

Als Firsthöhe gilt der grösste senkrecht gemessene Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des geneigten Daches. Der Niveaupunkt entspricht dem Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen beim gewachsenen oder abgegrabenen Terrain.

3

Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper einzeln ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.

4

Bestehen rechtskräftige Niveaulinien, welche die Höhe von Gebäuden im Gelände bestimmen, sind die Gebäude- und Firsthöhen von der Niveaulinie aus zu messen.

Art. 14 Gebäudelänge

1

Als Gebäudelänge gilt die grösste Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst.

2

Niedrige An- und Nebenbauten bis zu 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe sind nur mitzurechnen, wenn durch sie Baukörper verbunden werden, die unter sich weniger als den zonengemässen Abstand aufweisen, oder wenn ihre Grundfläche 50 m2 oder mehr beträgt oder der Baukörper Wohn- und Arbeitsräume enthält.

Art. 15 Grenz- und Gebäudeabstand

1

Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, mit Ausnahme von An- und Nebenbauten gemäss Absatz 3 haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten.

2

Der grosse Grenzabstand gilt für die nach Süden orientierte Hauptfassade, der kleine Grenzabstand gilt für alle übrigen Gebäudeseiten. In Zweifelsfällen entscheidet die Baubehörde über den anwendbaren Grenzabstand.

3

Für niedrige An- und Nebenbauten ohne AZ-pflichtige Nutzungen bis 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe und weniger als 50 m2 Grundfläche beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m.

4

Zwischen mehreren Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Absatz 3 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

5

Im übrigen gelten für den Grenz- und Gebäudeabstand die einschlägigen Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

Baugesetz Madulain

13

c) Zonenvorschriften

Art. 16 Kernzone

1

In der Kernzone ist der Charakter der bestehenden Siedlung zu erhalten. Geschützte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen sind in gutem Zustand zu halten.

2

Die Kernzone ist für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt.

3

Bestehende Bauten dürfen im Rahmen von Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Regelbauweise über die Firsthöhe sowie die Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern das Gebäudevolumen und die charakteristischen Baumerkmale des Gebäudes nicht verändert werden. Wertvolle originale Bausubstanz ist zu erhalten.

4

Neubauten sowie An- und Nebenbauten haben sich in Höhe, Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Soweit die umliegenden Bauten keine Abweichungen zulassen oder verlangen, dürfen bei Neubauten auf der Traufseite höchstens zwei Vollgeschosse in Erscheinung treten und Firsthöhen von 11 m nicht überschritten werden. Ein Anspruch auf diese Baumasse besteht nicht.

5

Die für die Grundeigentümer verbindlichen Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes sind zu beachten. Soweit keine Baulinien bestehen, sind die bestehenden Baufluchten bei Neu- und Umbauten beizubehalten.

6

Bei Bauvorhaben in der Umgebung von architektonisch wertvollen Gebäuden sind besondere Massnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung dieser Gebäude ausschliessen.

Art. 17 Kernerweiterungszone

1

Die Kernerweiterungszone ist für Wohnbauten, Verkaufsgeschäfte, Gastgewerbe- und andere Gewerbebetriebe bestimmt.

2

Siedlungsstruktur und Bauweise sind nach den Vorgaben der Bebauung in der Kernzone zu entwickeln.

Art. 18 Wohnzonen A / B

1

Die Wohnzonen A und B sind für Wohnbauten bestimmt.

2

Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie ihrem Wesen nach in ein Wohnquartier passen und das Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie werden nur bewilligt, wenn sie in ihrer äussern Erscheinung den Wohnbauten angeglichen sind.

3

In den Wohnzonen, die mit einer Quartierplanpflicht mit obligatorischer Nutzungskonzentration belegt sind dürfen Bauten nur auf Grund rechtskräftiger Quartierpläne erstellt werden, welche die bauliche Nutzung nach den Anordnungen des Generelle Gestaltungsplanes konzentrieren. Die Grenzen der einzelnen Quartiere, die Baustandorte und die freizuhaltenden Flächen werden im Generelle Gestaltungsplan festgelegt und sind für die Grundeigentümer verbindlich.

Baugesetz Madulain

14

Art. 19 Wohnzone für Ortsansässige

1

Die Wohnzone für Ortsansässige ist ausschliesslich für Wohnbauten bestimmt, die ortsansässigen Einwohnern als ständigen Wohnsitz dienen.

2

Die Erstellung von Zweitwohnungen ist nicht gestattet.

Art. 20 Gewerbezone

1

Die Gewerbezone ist für Gewerbebetriebe bestimmt. Hotel-Garnibetriebe können von der Baubehörde bewilligt werden, sofern die dauernde zweckgemässe Verwendung der Hotelzimmer vertraglich und durch entsprechende Auflagen in der Baubewilligung gewährleistet ist.

2

Pro Gewerbebetrieb einschliesslich Garnibetriebe darf höchstens eine Wohnung für den Betriebsinhaber oder im Betrieb ständig beschäftigtes Personal erstellt werden. Die Baubehörde kann in Ausnahmefällen bei ausgewiesenem Bedarf eine zweite Wohnung für das Personal zulassen. Zulässig sind ferner Angestelltenunterkünfte für Saisoniers und die damit üblicherweise verbundenen Kantinen für die in der Gewerbezone angesiedelten Betriebe. Die Erstellung von Zweitwohnungen ist nicht gestattet.

3

Bewilligte Wohnräume und Kantinen haben mit dem Gewerbebetrieb baulich und funktionell eine Einheit zu bilden und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Baubehörde verfügt in der Baubewilligung die notwendigen Auflagen zur Sicherung der Zweckbestimmung. Diese sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.

4

Bauten in der Gewerbezone sind in Massivbauweise zu erstellen. Offene Lagerplätze und ausgedehnte Asphaltflächen sind nicht erlaubt.

Art. 21 Hotelzone

1

Die Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe, Erholungsheime und Kureinrichtungen bestimmt. Verkaufslokale, andere gewerbliche oder kulturelle Bauten und Anlagen sowie Personalwohnungen sind zulässig, wenn weder sie selbst noch ihre Benützung den Kurbetrieb und die Erholung stören. Als Gastgewerbebetriebe gelten Gaststätten, traditionelle Hotels, Garni-Hotels und Pensionen.

2

Bestehende Gastgewerbebetriebe dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer, Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern der Zweck des Gebäudes und das Gebäudevolumen nicht verändert werden.

Baugesetz Madulain

15

C.

Schutzzonen

Art. 22 Trockenstandortzone

1

Die Trockenstandortzone umfasst Flächen, in denen die Qualität und Ausdehnung der Trockenwiesen und -weiden erhalten werden soll.

2

Innerhalb der Tockenstandortzone müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Zone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und –weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.

3

Die Bewirtschaftung wird zwischen Kanton und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.

Art. 23 Wald- und Wildschonzone

1

Die Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete.

2

Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind im Winter nicht gestattet. Der Gemeindevorstand erlässt temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst. Die bezeichneten Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis 30. April nur auf den speziell ausgeschiedenen und entsprechend markierten Routen betreten werden.

3

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst.

4

Die Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden.

D. Weitere Zonen

Art. 24 Campingzone

1

Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt. Es sind ausschliesslich betrieblich notwendige Bauten und Anlagen zulässig, wie sanitäre Anlagen, Verkaufskioske, Restaurants, Sport- und Spielanlagen.

2

Bauten haben sich gut in das Ortsbild einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Lage und Gestaltung der Bauten.

Baugesetz Madulain

16

3

Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn alle erforderlichen sanitären Anlagen bei der Eröffnung des Betriebes vorhanden sind. Für bewilligte Campingplätze hat der Bewilligungsempfänger eine Campingordnung aufzustellen, die der Genehmigung durch die Baubehörde bedarf.

Art. 25 Golfzone

1

Die Golfzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die dem Betrieb und Unterhalt des Golfplatzes und der Ausübung des Golfsportes dienen.

2

Die Anlagen sind der Landschaft angepasst zu gestalten und naturnah zu bepflanzen. Die nicht benötigten Flächen können landwirtschaftlich genutzt werden.

3

Die Anlage, der Unterhalt und die Benützung der Langlaufloipen und Wege sind zu gewährleisten.

3.

Genereller Gestaltungsplan

A. Allgemeines

Art. 26 Genereller Gestaltungsplan

1

Der Generelle Gestaltungsplan ordnet in den Grundzügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Weiterentwicklung) der Siedlungen und der Landschaft. Er enthält als Bestandteil von Baugesetz und Zonenplan Vorschriften über die Gestaltung und Erhaltung einzelner Bauten oder Baugruppen, der Siedlung und der Landschaft.

2

Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet Gestaltungsbereiche (Bereich mit Gestaltungsberatung, Freihaltebereich, Bereich mit besonderen Gebäudevorschriften) sowie Gestaltungsobjekte. Im Generellen Gestaltungsplan können ferner Baugestaltungslinien sowie Wald- und Gewässerabstandslinien festgelegt werden.

B.

Gestaltungsbereiche

Art. 27 1

Bereich mit Gestaltungsberatung

Bei Bauvorhaben im Bereich mit Gestaltungsberatung hat die Bauherrschaft ihre Bauabsichten vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden.

Baugesetz Madulain

17

2

Die Baubehörde legt zusammen mit der Bauherrschaft und der Gestaltungsberatung die gestalterischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines ortsbaulich qualitätsvollen Projektes fest. Sie stützt sich dabei auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), kommunale Inventare und Detailabklärungen sowie die Stellungnahmen von Fachberatern. Fehlen ausreichende Inventare und Detailabklärungen veranlasst die Baubehörde die notwendigen Untersuchungen.

3

Die Ausarbeitung des Baugesuchs und die Ausführung des Projekts sind durch die Gestaltungsberatung zu begleiten.

Art. 28 Freihaltebereich

1

Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Aussenräume wie Gärten, Sichtachsen und Freiräume, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind.

2

In den Freihaltebereichen dürfen keine oberirdischen Bauten und Anlagen errichtet werden.

3

Die Baubehörde kann für energietechnische und bauliche Massnahmen zur passiven Sonnenenergienutzung an bestehenden Gebäuden ausnahmsweise Anbauten bewilligen, welche massvoll in den Freihaltebereich hineinragen.

Art. 29 Bereich mit besondern Gebäudevorschriften

1

Im Bereich mit besondern Gebäudevorschriften gelten bezüglich Gebäude- und Firsthöhen die besondern Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes.

C.

Gestaltungsobjekte

Art. 30 Geschützte Bauten und Anlagen

1

Geschützte Bauten und Anlagen dürfen weder weitgehend abgebrochen noch weitgehend ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- und Anbauten, die sich für die bestimmungsgemässe Nutzung einer Baute oder Anlage als unerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig.

2

Für Bauvorhaben an geschützten Bauten und Anlagen gelten die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes sowie ergänzend Artikel 27 Baugesetz.

Art. 31 Erhaltenswerte Mauern und Pflästerungen

1

Erhaltenswerte Mauern sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. In begründeten Fällen kann die Baubehörde geringfügige Veränderungen gestatten.

2

Bestehende traditionelle Pflästerungen dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind womöglich zu ergänzen.

Baugesetz Madulain

18

Art. 32 Baugestaltungslinien

1

Die Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauungen, der Gestaltung des Ortsbilds oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung.

2

Die Baugestaltungslinien dürfen von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen sie zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten.

3

Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen festgelegt.

4.

Genereller Erschliessungssplan

A. Allgemeines

Art. 33 Genereller Erschliessungsplan

1

Der Generelle Erschliessungsplan legt Erschliessungsbereiche wie Bereich zentrale Parkierung, Bereich Langlaufloipen fest. Er kann Massnahmen zur Verkehrsberuhigung vorsehen.

2

Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Sammel- und Erschliessungsstrassen, Anlagen für den Langsamverkehr wie Radwege, Fuss- und Wanderwege, sowie Land- und Forstwirtschaftswege, soweit sie für die Erschliessung der Gemeinde notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung der Gemeinde erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.

3

Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungsund Entsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazu zählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Abfallbewirtschaftung und – nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans – Anlagen der Abwasserbeseitigung.

4

Für Erschliessungsanlagen, bei denen der Bund, der Kanton, die Rhätische Bahn oder Dritte Träger sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des übergeordneten Rechts. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger gekennzeichnet.

5

Für private Erschliessungsanlagen gelten unter Vorbehalt von Artikel 96–97 Baugesetz die von den Beteiligten getroffenen privatrechtlichen Regelungen.

Art. 34 Bau- und Niveaulinien

1

Zweck, Wirkung und Erlass von Bau- und Niveaulinien richten sich nach den die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

2

Ausserhalb der Kernzone ist, wo eine Baulinie fehlt, von Gemeinde- und Privatstrassen ein Abstand von mindestens 4 m ab Fahrbahn- bzw. Trottoirgrenze einzuhalten. Die Baubehörde kann geringere Abstände gestatten, wenn die Verkehrsverhältnisse dies zulassen.

Baugesetz Madulain

19

B.

Erschliessungsbereiche

Art. 35 Bereich zentrale Parkierung

1

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Bereichs zentrale Parkierung können von der Baubehörde bei der Bewilligung von Neubauten und wesentlichen Umbauten verpflichtet werden, die für das Bauvorhaben erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze in einer von der Gemeinde erstellten Autoeinstellhalle zu übernehmen.

2

In gleicher Weise können auch Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten innerhalb des Bereichs zentrale Parkierung von der Baubehörde zur Übernahme der für ihre Liegenschaften erforderlichen Anzahl Pflichtparkplätze verpflichtet werden, sofern die Parkierungsverhältnisse auf den betreffenden Liegenschaften dies erfordert.

3

Die Pflicht zur Übernahme von Pflichtparkplätzen gemäss Absatz 1 und 2 entfällt, sofern die Parkplätze ohne jede Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Verkehrssicherheit auf dem Baugrundstück bzw. der betreffenden Liegenschaft bereit gestellt werden können.

Art. 36 Bereich Langlaufloipen

1

Der Bereich Langlaufloipen legt die generelle Linienführung der Langlaufloipen fest. Für die Anlagen der Langlaufloipen steht beidseits der im Plan festgelegten Linien ausserhalb der Bauzone ein Bereich von je 10 m und innerhalb der Bauzone ein solcher von je 3 m zur Verfügung.

2

Die Gemeinde ist befugt, die Loipen bei genügender Schneedecke mechanisch herrichten zu lassen. Die Langlaufloipen dürfen von jedermann begangen werden. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlage der Loipen und deren Benützung zu dulden. Der Gemeindevorstand trifft die notwendigen Anordnungen zum Schutz der betroffenen Grundstücke. Schäden an Grundstücken sind von der Gemeinde zu vergüten.

3

Düngungen im Bereich von Langlaufloipen dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitraum, in welchem im Bereich von Langlaufloipen jegliche Düngungen zu unterlassen sind. Anfang und Ende der Sperrfrist sind den Bewirtschaftenden rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Baugesetz Madulain

20

C.

Erschliessungsanlagen

Art. 37 Verkehrsanlagen

1. Sammel- und Erschliessungsstrassen

1

Sammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet.

2

Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zwecke des Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können.

3

Die Sammel-, (Dorf-) und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. Sie dienen gleichzeitig auch als Fuss- und Wanderwege.

Art. 38 2. Fuss- und Wanderwege

1

Fusswege zur Erschliessung des Siedlungsgebietes sind wenn immer möglich vom rollenden Verkehr getrennt anzulegen. Sie sind attraktiv zu gestalten und werden in der Regel beleuchtet.

2

Wanderwege ausserhalb der Siedlungen sind als Naturwege anzulegen und zu kennzeichnen.

3

Die Fuss- und Wanderwege sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung von jedermann begangen werden. Die Gemeinde erlässt Fahrverbote für Fahrräder auf den ausschliesslich als Fuss- und Wanderwege bestimmten Wegen.

4

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben den Bau der im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Fuss- und Wanderwege zu dulden und dürfen deren Benützung weder verhindern noch erschweren. Die Anlage und der Unterhalt der Wege sowie die Erstellung der erforderlichen Durchlässe bei Zäunen sind Sache der Gemeinde. Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kulturen. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden für die Duldung der Fuss- und Wanderwege von der Gemeinde angemessen entschädigt. Kann die Entschädigung nicht gütlich geregelt werden, ist sie durch die zuständige Enteignungskommission festzulegen.

Art. 39 3. Wirtschaftswege

1

Land- und Forstwirtschaftswege dienen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des angeschlossenen Gebietes.

2

Sie sind grundsätzlich als Naturstrassen anzulegen und nur dort zu asphaltieren, wo sich dies aus zwingenden Gründen als notwendig erweist.

3

Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.

Baugesetz Madulain

21

Art. 40 4. Öffentliche Parkierungsanlagen

1

Die Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge und für Fahrräder.

2

Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen in der Regel nur gegen Entgelt benützt werden. Die Parkplatzgebühren für Motorwagen und Motorräder werden in einem von der Gemeinde zu erlassenden Tarif festgelegt.

3

Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, die von der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsordnung.

Art. 41 Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

1

Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Benutzung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richten sich nach den Erschliessungsreglementen.

2

Für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

5.

Folgeplanungen

Art. 42 Quartierplanpflicht

1

In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Quartierplanpflicht werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.

2

Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.

3

Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.

Art. 43 Quartierplan

1

Zweck, Inhalt und Verfahren der Quartierplanung richten sich grundsätzlich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. Ergänzend finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

2

Die Quartierplanung ist insbesondere anzuwenden, wenn nicht oder nur teilweise überbautes Gebiet überbaut werden soll.

Baugesetz Madulain

22

3

Zur Sanierung der Infrastrukturanlagen oder zur baulichen Erneuerung bestehender Quartiere können Sanierungsquartierpläne erlassen werden. Bei solchen Quartierplänen kann je nach Zweck auf den Erlass eines Gestaltungsplanes oder eines Erschliessungsplanes verzichtet werden.

Art. 44 Quartiergestaltungsplan

1

Der Quartiergestaltungsplan gewährleistet die Einordnung neuer Quartiere in die gewachsene Siedlung und in die Landschaft. Er schafft für bestehende Quartiere die Voraussetzungen für ihre Erneuerung und Verbesserung.

2

Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen sowie die Dachgestaltung abweichend von der Regelbauweise nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.

3

Drängen sich aus gestalterischen Gründen Terrainveränderungen auf, können im Quartiergestaltungsplan Niveaulinien festgelegt werden, welche das neue Terrain und die Höhenlage der Gebäude bestimmen. Die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhe erfolgt in diesen Fällen nach Artikel 13 Absatz 4 Baugesetz.

4

Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten in jedem Fall die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände.

Art. 45 Nutzungskonzentration

1

Ist zur Erhaltung der Siedlungsstruktur, zur Herstellung grösserer, zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen eine Nutzungskonzentration erforderlich oder vorgeschrieben, sind die überbaubaren und die freizuhaltenden Flächen im Quartiergestaltungsplan abzugrenzen.

2

Die Nutzungskonzentration ist auf den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan abzustimmen.

3

Der zu überbauende Boden und die Freiflächen sind im Verhältnis des eingeworfenen Landes anteilsmässig auf die Quartierplanbeteiligten aufzuteilen.

4

Die Aufteilung der verschiedenen Nutzflächen ist durch den Baulandumlegungsplan sicherzustellen. Nach Möglichkeit sind der überbaubare und der freizuhaltende Boden in einer Parzelle zusammenzufassen. Ein Anspruch auf ungeteilte Zuteilung des Bodens besteht indessen nicht.

Art. 46 1

Bau und Unterhalt von gemeinschaftlichen Anlagen

Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Der hiefür benötigte Boden ist durch die Baulandumlegung auszuscheiden und in das Eigentum der Gemeinde überzuführen.

Baugesetz Madulain

23

2

Anlagen der Quartiererschliessung, die nicht übernommen werden, erstellen die Quartierplanbeteiligten unter Aufsicht der Gemeinde. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten an diesen Anlagen sind in den Quartierplanbestimmungen zu regeln.

3

Der Unterhalt übernommener Erschliessungsanlagen obliegt der Gemeinde.

III Kommunale Bauvorschriften 1.

Bauvoraussetzungen

Art. 47 Baubewilligung

1

Alle Vorhaben für Bauten und Anlagen, einschliesslich Projektänderungen, Unterhalts- und Sanierungsarbeiten sowie Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind, sowie Vorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, sind der Baubehörde vor der Projektierung und Ausführung schriftlich anzuzeigen.

2

Bauvorhaben, die gemäss kantonaler Raumplanungsverordnung nicht baubewilligungspflichtig sind, werden generell dem Meldeverfahren unterstellt.

3

Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die verantwortliche Bauherrschaft. Sie entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben baubewilligungspflichtig oder bloss meldepflichtig ist. Bei bloss meldepflichtigen Vorhaben kann sie auf die Durchführung des Meldeverfahrens verzichten.

4

Der Entscheid der Baubehörde ist der Bauherrschaft innert fünf Arbeitstagen unter schriftlicher Bestätigung der Art des Bauvorhabens mitzuteilen. Liegt ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor oder untersteht das Vorhaben dem Meldeverfahren, teilt sie dies der Bauherrschaft mit Angabe der abzugebenden Anzahl Baugesuche und der erforderlichen Baugesuchsunterlagen innert zehn Arbeitstagen seit Anzeige des Vorhabens schriftlich mit.

5

Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.

Art. 48 Baugesuch

1

Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

2

Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1.

Grundbuchplankopie mit Situation, enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummer, Grundstücksfläche, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;

Baugesetz Madulain

24

2.

bei Um- und Anbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotografien des bestehenden Gebäudes;

3.

Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon;

4.

Grundrisse aller Stockwerke im Massstab 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Zweckbestimmung der Räume, Fenster-, Türen- und Treppenmasse;

5.

Schnitte 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen;

6.

Fassadenpläne 1:100 oder 1:50 mit Höhenbezugslinie und altem und neuem Geländeverlauf;

7.

Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung der Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, vorgesehener Bepflanzungen, Parkplätze usw.;

8.

Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.;

9.

Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze; umbauter Raum nach SIA;

10. Kostenschätzung 11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 13. im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften; 14. Energiennachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; 15. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 16. Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser; 17. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 18. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen, Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 19. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz auf amtlichem Formular. 20. bei Bauvorhaben, die nicht ionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 21. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist;

Baugesetz Madulain

25

22. allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder -anmerkungen.

3

Bei Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.

4

Das Baugesuch samt Beilagen ist vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu datieren und zu unterzeichnen.

5

Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie die Eingabe eines Modells, von Plänen in einem anderen Massstab oder weitere Unterlagen verlangen.

6

Bei Umbauten oder Abänderungen bereits zur Bewilligung eingereichter Neubauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. Abänderung ersichtlich sein (Bestehend: grau, neu: rot, Abbruch: gelb).

7

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB- Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.

Art. 49 Revers

1

Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).

2

Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.

Art. 50 Baukontrolle

1

Die Baubehörde übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus. Sie lässt die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, mit der Baubewilligung, der BAB-Bewilligung und allfälligen Zusatzbewilligungen prüfen, sofern die Kontrollen nicht den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden obliegen.

2

Die Baubehörde überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen. Sie kann bei bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchführen, wenn Anzeichen für eine Übertretung baugesetzlicher Vorschriften vorliegen.

3

Der Baubehörde und den von ihr beauftragten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zu den kontrollierten Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten und Anlagen sind dem Eigentümer rechtzeitig anzuzeigen.

Baugesetz Madulain

26

4

Die Baukontrollen für bewilligte Bauvorhaben werden der Bauherrschaft im Baubescheid mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden. Kontrolliert werden u.a.:

-

Art. 51 das Schnurgerüst vor Beginn der Maurerarbeiten

der Rohbau nach Fertigstellung unterirdische Anlageteile wie Leitungen usw. vor dem Eindecken, insbesondere Anschlüsse an die Werkleitungen der Gemeinde die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen, bevor sie in Betrieb genommen werden Armierung von Zivilschutzbauten vor dem Betonieren Massnahmen betreffend den Energiehaushalt

Bauabnahme

1

Die Baubehörde hat die Bauten innert nützlicher Frist nach dem Empfang der Anzeige auf ihre Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen zu prüfen und dem Bauherrn von allfällig festgestellten Mängeln Kenntnis zu geben.

2

Mängel sind unverzüglich zu beheben. Wenn die Bauherrschaft die Mängel nicht freiwillig behebt, verfügt die Baubehörde oder eines ihrer Mitglieder die Einstellung der Bauarbeiten, sofern durch die Fortsetzung der Bauarbeiten die Beseitigung der Mängel präjudiziert wird. Über die weiteren Massnahmen entscheidet die Baubehörde.

3

Nach Behebung aller Mängel nimmt die Baukommission den Bau ab. Vor dieser Abnahme dürfen Neubauten und umgebaute, während des Umbaus nicht bewohnte Gebäude nicht bezogen werden.

4

Anschlüsse an die öffentlichen Versorgungsanlagen dürfen erst nach vollzogener Abnahme in Betrieb genommen werden. Wurden Anschlüsse der Gemeinde erst nach dem Eindecken der Leitungen zur Abnahme angemeldet, kann die Baubehörde die Öffnung der Gräben zur Kontrolle und Einmessung der Leitungen anordnen.

5

Zerstörte Grenz- und Vermessungszeichen werden nach Abschluss der Bauarbeiten von der Gemeinde instand gestellt. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

6

Setzungsschäden nach Grabarbeiten in Kantons- und Gemeindestrassen, Wegen oder Plätzen sind nach den Weisungen des kantonalen Tiefbauamtes zu beheben. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Art. 52 1

Verfahrenskosten

Zur Deckung des Aufwands im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren werden kostendeckende Gebühren erhoben. Auslagen für Leistungen Dritter, insbesondere die Kosten von Gestaltungsberatungen, sind der Gemeinde, zusätzlich zu vergüten. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen.

Baugesetz Madulain

27

2

Bemessung und Erhebung der Baubewilligungsgebühren richten sich nach der von der Gemeinde erlassenen Gebührenordnung.

3

Bei Abweisung von Einsprachen werden die Kosten des Einspracheverfahrens nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes den Einsprechenden überbunden.

2.

Erst- und Zweitwohnungsbau

A.

Allgemeines

Art. 53 Förderung des Erst- und Beschränkung des Zweitwohnungsbaus

1

Die Gemeinde fördert den Bau von Erstwohnungen durch die Ausscheidung von Wohnzonen für Ortsansässige, die Festlegung von Erstwohnungsanteilen (Anteilsregelung), eine aktive Bodenpolitik sowie weitere Massnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

2

Der Bau von Zweitwohnungen wird durch Kontingentierung (Kontingentsregelung) und Erhebung einer Lenkungsabgabe beschränkt.

3

Die Gemeinde erlässt ein Reglement, wie das gemeindeeigene Land zu nutzen ist.

Art. 54 Begriffe

1

Ortsansässige sind Personen, welche in der Gemeinde Madulain zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB haben.

2

Als altrechtliche Wohnungen gelten alle jene Wohnflächen, welche vor dem 18. Dezember 1990 von der Gemeinde bewilligt wurden.

3

Als Erstwohnungen gelten Wohnflächen (Einfamilienhäuser sowie einzelne Wohnungen und Zimmer in Mehrfamilienhäusern), welche gemäss gesetzlicher Vorschrift bzw. einer entsprechenden Baubewilligung von Ortsansässigen genutzt werden müssen. Wohnungen für die in der Region tätigen Personen werden den Erstwohnungen gleichgesetzt.

4

Als Wohnungen für in der Region tätige Personen gelten Wohnflächen und Unterkünfte für Personen, die in Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in der Region tätig sind oder sich hier zu Ausbildungszwecken aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung der Gemeinde verfügen.

5

Als Zweitwohnungen gelten alle übrigen nicht einer Kategorie von Absatz 2 – 4 genutzten Wohnflächen, welche auf Grund einer entsprechenden Baubewilligung uneingeschränkt auch von Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Madulain genutzt werden dürfen.

Baugesetz Madulain

28

Art. 55 Gegenstand der Anteils- und Kontingentsregelung

1

Der Anteils- und Kontingentsregelung unterliegen grundsätzlich alle Wohnungen, welche durch Neubau, Wiederaufbau, Umbau und Erweiterung oder durch Umnutzung geschaffen werden.

2

Nicht der Kontingentierung unterliegen: 1. Erstwohnungen; 2.

3

Wohnungen für die in der Region tätigen Personen.

Von der Anteils- und Kontingentsregelung befreit sind: 1. die Zuführung von altrechtlichen Wohnungen zur Zweitwohnungsnutzung; 2.

bei Umbau und Erneuerung von Wohnbauten sowie bei Wiederaufbau von zerstörten oder abgebrochenen Wohnbauten die Wohnflächen der bis dahin bestehenden altrechtlichen Wohnungen und Zweitwohnungen;

3.

Erweiterungen von altrechtlichen Wohnungen, sofern die Erweiterung 15 % der bisher vorhandenen BGF nicht überschreitet. Die Befreiung gilt ausschliesslich für eine einmalige Erweiterung;

Art. 56 Nutzungspflicht

1

Erstwohnungen sind mit einer Nutzungspflicht belastet und müssen dauernd entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden.

2

Eine Aufhebung der Nutzungspflicht ist nur unter den in Artikel 58 und 62 Baugesetz umschriebenen Voraussetzungen möglich.

3

Die Nutzung einer als Erstwohnung bewilligten Wohnung bedarf einer besondere Bewilligung der Baubehörde. Diese wird Personen erteilt, die ihren Wohnsitz nach Art. 23 ZGB bereits in Madulain haben oder vor dem Bezug der Wohnung während mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz nach Art. 23 ZGB in einer andern Gemeinde des Oberengadins hatten. In andern Fällen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn auf Grund der Umstände eine bloss fiktive Wohnsitznahme in der Gemeinde als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Erfolgt dennoch keine echte Wohnsitznahme in der Gemeinde, kann die Baubehörde die Bewilligung jederzeit widerrufen und ein Wohnverbot verfügen.

Art. 57 Sicherstellung der Nutzungspflicht

1

Bei Baugesuchen, welche eine Wohnnutzung vorsehen, hat die Bauherrschaft im Baugesuch die verschiedenen Wohnungsarten und die beanspruchten Kontingente anzugeben. Die Zweckbestimmung der einzelnen Wohnungen samt zugehörigen Nebenräumen ist in den Baueingabeplänen festzulegen.

2

Die Zweckbestimmung von bewilligten Erst- und Zweitwohnungen ist durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen. Die Auflagen sind von der Baubehörde nach Bewilligungserteilung auf dem betroffenen Grundstück im Grundbuch anmerken zu lassen.

Baugesetz Madulain

29

3

Die Gemeinde führt eine Kontrolle der als Erst- und der als Zweitwohnungen bewilligten Wohnungen.

4

Umgehungen von Erstwohnungsverpflichtungen werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes geahndet.

Art. 58 Umnutzungen

1

Erstwohnungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes bewilligt wurden, dürfen frühestens nach 5, Erstwohnungen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision bewilligt wurden, frühestens nach 20 Jahren zweckgemässer Nutzung in Zweitwohnungen umgewandelt werden. Eine Umnutzung setzt die vorgängige Aufhebung der Erstwohnungsverpflichtung durch Leistung der Ersatzabgabe voraus.

2

Die Umnutzung einer als Erstwohnung bewilligten und als solche im Grundbuch angemerkten Erstwohnung in eine Zweitwohnung gilt als Zweckänderung. Sie unterliegt ohne Rücksicht auf bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht.

3

Für die Bewilligung der Umnutzung bedarf es neben der Ablösung der Erstwohnungsverpflichtung eines Kontingents.

Art. 59 1

Ausnahmen von der Nutzungspflicht

Bedeutet die Einhaltung der Nutzungspflicht wegen veränderter Verhältnisse (Tod, Krankheit, Scheidung, Stellenverlust udgl.) eine unverhältnismässige Härte, kann die Baubehörde die Eigentümerin bzw. den Eigentümer für eine angemessene Zeitspanne von der Einhaltung der Nutzungspflicht entbinden.

Art. 60 Sonderregelungen bei projektbezogenen Nutzungsplanungen

1

Die Gemeinde kann im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen Bauvorhaben, die im überwiegenden öffentlichen und volkswirtschaftlichen Interesse liegen und zur Mitfinanzierung auf die Erstellung von Zweitwohnungen angewiesen sind, teilweise oder ganz von der Anteilsund Kontingentsregelung ausnehmen. Dies gilt insbesondere für Gesamtsanierungen von bestehenden oder Schaffung von neuen Beherbergungsbetrieben.

2

Die Gewährung von Ausnahmen setzt voraus, dass die vorgesehenen Zweitwohnungsflächen für die Querfinanzierung des Gesamtprojektes zwingend notwendig sind und die von der Anteilsund Kontingentsregelung ausgenommenen Zweitwohnungen 20 % der gesamten sanierten bzw. neugeschaffenen Nutzflächen nicht überschreiten.

Baugesetz Madulain

30

B.

Anteilsregelung

Art. 61 Erstwohnungsanteil

1

Die für die verschiedenen Bauzonen geltenden Erstwohnungsanteile sind im Zonenschema festgelegt. Wohnbauten mit lediglich einer Wohneinheit (Einfamilienhaus/Villa) unterliegen als ganze der Erstwohnungsverpflichtung. Gewerblich genutzte Flächen innerhalb von Wohneinheiten werden der betreffenden Wohnfläche zugerechnet.

2

Erstwohnungsanteile werden in Prozenten der Bruttogeschossfläche angegeben. Sie sind in der Regel für jedes einzelne Gebäude auszuweisen. Die Baubehörde kann für angrenzende Grundstücke und bei mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück die Verlegung oder Zusammenfassung von Erstwohnungsanteilen bewilligen, sofern der vorgeschriebene Anteil bezogen auf alle Gebäude eingehalten ist.

3

Bei Umbauten oder Erweiterungen von bestehenden Gebäuden oder Gebäudekomplexen (Wohnhaus und Stall), welche die Pflicht zur Bereitstellung von Erstwohnungen auslösen, kann die Baubehörde auf Antrag des Grundeigentümers im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auch die Unterstellung altrechtlicher Wohnungen unter die Erstwohnungsverpflichtung bewilligen, sofern deren Zweckbestimmung gemäss Art. 57 BauG sichergestellt wird.

4

Die Verlegung von Erstwohnungsanteilen auf angrenzende Grundstücken ist durch Grunddienstbarkeitsverträge zu regeln.

Art. 62 Ablösung von Erstwohnungsverpflichtungen

1

Erstwohnungsverpflichtungen können nach Ablauf der in Art. 58 festgelegten Mindestdauern gegen Leistung einer Ersatzabgabe aufgehoben werden. Die Aufhebung setzt ausserdem voraus, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der mit einer Erstwohnungsverpflichtung belasteten Liegenschaft gezwungen sind, diese zu verkaufen und die Liegenschaft wegen der Erstwohnungsverpflichtung trotz nachgewiesener, ernsthafter Verkaufsbemühungen nicht verkauft werden kann.

2

Die Ersatzabgabe beträgt 15 % des beim Verkauf als Zweitwohnung erzielten Kaufpreises. Die Ersatzabgabe wird mit dem Verkauf der Wohnung zur Bezahlung fällig. Die Erstwohnungsverpflichtung erlischt mit der vollständigen Bezahlung der Ersatzabgabe.

3 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden und darf nur zur Förderung des Wohnungsbaus für Ortsansässige oder für den Erwerb von Bauland für die Erstellung von Erstwohnungen verwendet werden. Die Gemeinde führt über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgaben eine separate Rechnung

Baugesetz Madulain

31

C.

Kontingentsregelung

Art. 63 Jahreskontingent der Gemeinde

1

Das für den Bau von Zweitwohnungen zur Verfügung stehende Jahreskontingent entspricht dem der Gemeinde Madulain jeweils durch den Kreis Oberengadin zugewiesenen Kontingent in m² BGF pro Jahr. Massgebend für die Berechnung der Bruttogeschossfläche ist Art. 11 Baugesetz.

2

Die Baubehörde räumt Ortsansässigen, welche zur Mitfinanzierung eines Eigenheims in Form einer Erstwohnung eine Zweitwohnung von maximal 130 m² BGF erstellen wollen (Einliegerwohnung), bei der Zusicherung eines Kontingents Priorität ein.

3

Nicht ausgeschöpfte Kontingente werden auf das nächstfolgende Jahr übertragen. Eine weitergehende Übertragung ist nicht gestattet.

4

Die Gemeinde führt eine Kontrolle über die nachgesuchten, zugewiesenen, die noch nicht freigegebenen und die offenen Kontingente.

Art. 64 Vergabe der Kontingente

1

Bauvorhaben, die der Kontingentierung unterliegen, werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Baugesuche berücksichtigt. Am gleichen Tag der Gemeinde oder der Post (Datum des Poststempels) übergebene Baugesuche gelten als gleichzeitig eingereicht. Reicht das Kontingent für die zur Bewilligung angemeldeten Zweitwohnungen nicht aus, entscheidet das Los über die Rangfolge. Die Verlosung erfolgt durch den Gemeindepräsidenten oder seinen Stellvertreter im Beisein der Bauherrschaften.

2

Gesuche für Bauvorhaben, welche offensichtlich nicht bewilligungsfähig sind oder deren Realisierung innert der vorgeschriebenen Frist als ausgeschlossen erscheint (Gesuche auf Vorrat), bleiben bei der Kontingentierung unberücksichtigt.

3

Muss ein Baugesuch wegen Unvollständigkeit oder Verletzung gesetzlicher Vorschriften zur Überarbeitung zurückgewiesen werden, ist für die Berücksichtigung der Zeitpunkt der Einreichung des überarbeiteten Gesuchs massgeblich.

4

Die Vergabe der Kontingente erfolgt zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung in Form einer Zusicherung. Diese wird maximal 2 Jahre vor dem möglichen Ausführungszeitpunkt des Bauvorhabens erteilt. Kann wegen Fehlens eines genügenden Kontingents noch keine Zusicherung erteilt werden, wird das Baugesuch zurückgestellt.

5

Mit dem Bau kontingentspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Freigabe durch die Baubehörde erfolgt ist. Gelangt ein kontingentspflichtiges Bauvorhaben nicht zur Ausführung, verfällt die Zusicherung. Die Baubehörde verfügt diesfalls anderweitig über das frei gewordene Kontingent.

Baugesetz Madulain

32

D.

Lenkungsabgabe

Art. 65 Lenkungsabgabe

1

Die Gemeinde erhebt eine Lenkungsabgabe zur Dämpfung des Zweitwohnungsbaus.

2

Der Ertrag der Lenkungsabgaben ist zweckgebunden für die Förderung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung, von Bauvorhaben der Hotellerie sowie für Infrastrukturanlagen der Gemeinde zu verwenden.

3

Die Gemeinde führt über die Lenkungsabgaben eine separate Rechnung.

Art. 66 Abgabeobjekt und Höhe

1

Der Lenkungsabgabe unterliegen unter Vorbehalt von Absatz 3 alle nach dem 26. Februar 2009 durch Neubau, Wiederaufbau, Umbau und Erweiterung oder durch Umnutzung geschaffen Zweitwohnungsflächen.

2

Die Höhe der Abgabe beträgt für jede neu geschaffene Zweitwohnungsfläche Fr. 500.— pro m2 BGF.

3

Die in Artikel 55 Absatz 3 Baugesetz umschriebenen Tatbestände sowie die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen gegen Leistung der Ersatzabgabe sind von der Lenkungsabgabe ausgenommen.

Art. 67 Veranlagung und Bezug

1

Die Lenkungsabgabe wird von der Baubehörde gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung veranlagt und in Rechnung gestellt.

2

Die Lenkungsabgaben wird mit Erteilung der Baubewilligung zur Zahlung fällig und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Bezahlte Lenkungsabgaben werden nicht zurückerstattet.

3

Lenkungsabgaben, welche im Rahmen der Planungszone entrichtet wurden, werden bei der definitiven Festsetzung der Lenkungsabgabe angerechnet.

3.

Sicherheit und Gesundheit

Art. 68 1

Im Allgemeinen

Für die Ausführung, den Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen gelten ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung die nachfolgenden Bestimmungen.

Baugesetz Madulain

33

2

Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen. In besonderen Fällen, namentlich bei geschützten und erhaltenswerten Bauten können Ausnahmen gestattet werden.

Art. 69 Energiehaushalt

1

Die Gemeinde fördert energiesparende Massnahmen bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erneuerungen bestehender Bauten. Massnahmen an wertvollen Altbauten werden nur unterstützt, wenn die Ziele des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege gewahrt bleiben. Bei allen Bauvorhaben ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken.

2

Werden bei Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude für das ganze Gebäude energiesparende Massnahmen getroffen, die über die Mindestvorschriften des Kantons hinaus gehen, gewährt die Gemeinde für das betreffende Bauvorhaben einen Ausnützungsbonus von 5 % der zonengemässen Ausnützung.

3

Werden bei Erneuerungen oder Umbauten von bestehenden Bauten energiesparende Massnahmen getroffen, können bisher nicht genutzte Räume innerhalb des bestehenden Bauvolumens ohne Rücksicht auf die Ausnützungsziffer ausgebaut werden. Spätere Erweiterungen werden nur bewilligt, soweit die zonengemässe Ausnützung zuzüglich 5 % Ausnützungsbonus eingehalten ist.

4

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei energiesparenden Massnahmen an geschützten Bauten. An Massnahmen, welche die Ziele des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege wahren, gewährt indessen die Gemeinde der Bauherrschaft einen Beitrag in der Höhe von 5 % der ausgewiesenen Kosten der energiesparenden Massnahmen, zahlbar aus den Lenkungsabgaben.

5

Die Baubehörde unterstützt weitere Massnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs. Sie erleichtert in ihrer Bewilligungspraxis insbesondere die Verwendung von Alternativenergien und fördert energiesparende Wärmequellen sowie die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen.

Art. 70 Emissionen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen

1

Misthaufen und Jauchekasten sind so anzulegen, dass keine unzumutbaren Emissionen auf die Nachbarschaft entstehen. Sie sind mindestens 2 m von öffentlichen Bauten und Strassen und Wegen entfernt zu platzieren.

2

Die Baubehörde kann geeignete und für den Grundeigentümer zumutbare Vorkehren zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen anordnen. Sie kann insbesondere den Betrieb mechanischer Anlagen wie Heugebläse, Heubelüftungen u.ä. zeitlich beschränken oder die nötigen Vorkehren zur Verminderung der Emissionen verlangen.

Baugesetz Madulain

34

Art. 71 Abwasser

1

Abwasser von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.

2

Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.

Art. 72 Dachwasser und Schnee

1

Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachrinnen und Schneefangvorrichtungen anzubringen.

2

Wird durch abfliessendes Wasser, Eisschlag oder Schneerutsche von Bauten oder Anlagen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten durch Dritte ausführen.

Art. 73 Vorkehren bei Bauarbeiten

1

Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2

Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatte oder weitere Einschränkungen verfügen.

3

Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen.

4.

Gestaltung

Art. 74 Gestaltung

1

Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2

Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind unter Beizug eines mit dem Bauherrn und Architekten bestimmten Bauberaters zu überarbeiten.

Baugesetz Madulain

35

3

Sonnenkollektoren und Sonnenzellen können zugelassen werden, sofern sie sich in die Gesamtwirkung der Baute einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht erheblich gestört wird.

4

Im übrigen gelten die Anordnungen des Generelle Gestaltungsplanes.

Art. 75 Dächer

1

Die Dachgestaltung ist den ortsüblichen Formen, Farben und Materialien anzupassen.

2

Flachdächer sind nur ausnahmsweise für An- und Nebenbauten erlaubt.

3

Die Dächer dürfen nicht mit Welleternit, Wellblech oder dergleichen eingedeckt werden.

4

In der Kernzone sind Dacheinschnitte nicht zulässig; Dachaufbauten dürfen gesamthaft ¼ der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. In den übrigen Zonen sind Dacheinschnitte, Dachaufbauten und in der Dachfläche liegende Fenster zu vermeiden. Sie dürfen in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind und das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigen.

Art. 76 Balkone

1

Balkone sind als Bestandteil der Fassaden auszubilden und in diese einzugliedern. Auskragende Balkone dürfen nicht über Gebäudeecken geführt werden.

2

In der Kernzone werden in der Regel keine Balkone bewilligt. Die Baubehörde kann ausnahmsweise kleinere, sorgfältig gestaltete Balkone zulassen, sofern architektonische oder denkmalpflegerische Gründe für die Zulassung des Balkons sprechen.

Art. 77 Einfriedungen

1

Einfriedungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

2

Sie sind grundsätzlich nur gestattet, wenn sie zum Schutz von Personen oder des Grundeigentums gegen Gefahren oder aus Gründen der Tierhaltung unerlässlich sind. Stoppzäune unterliegen dieser Beschränkung nicht, sind aber in der Zeit vom 1. November bis 30. April abzulegen. Stacheldrahtzäune sind auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt.

3

Die Baubehörde kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten, ihre Beseitigung anordnen oder einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Art. 78 Umgebung

1

Die Umgebung der Bauten ist möglichst natürlich zu gestalten. Auf Stützmauern und Einfriedungen ist nach Möglichkeit zu verzichten. Grössere Aufschüttungen sind nicht zulässig.

2

Die Umgebung von Neubauten und Anbauten ist mit einheimischen Bäumen zu bepflanzen. Diese sind zu pflegen.

Baugesetz Madulain

36

Art. 79 Terrainveränderungen

1

Terrainveränderungen dürfen nur bewilligt werden, wenn das Landschafts-, Orts- oder Strassenbild nicht verunstaltet wird und eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist.

2

Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 1 m, gemessen von der Oberkante der Grabenböschung aus, eingehalten wird.

3

Stütz- und Futtermauern dürfen bis auf eine Höhe von 1 m an die Nachbargrenze gestellt werden; höhere Mauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken.

Art. 80 Reklamen, Schaukästen und Automaten

1

Das Dorf und das weitere Gemeindegebiet soll möglichst von Reklamen frei bleiben.

2

Reklameanlagen wie Verkaufstafeln, Schilder, und Leuchtreklamen sowie Schaukästen und Verkaufsautomaten sind nur zu gestatten, wenn sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Nachbarschaft in keiner Weise beeinträchtigen.

3

Baureklametafeln sowie Wohnungs- oder Hausverkaufs- und Vermietungstafeln im Zusammenhang mit Neu- und Umbauten dürfen nur auf dem Baugrundstück aufgestellt werden. Pro Bauvorhaben ist nur eine Tafel zulässig. Baureklametafeln sind nach Bauvollendung zu entfernen.

4

Plakate dürfen nur an den von der Baubehörde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklamen, mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe sind nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zulässig.

5

Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften über die Anbringung von Reklamen im Bereich von Kantonsstrassen.

Art. 81 Benennung und Beschriftung der Häuser)

1

Die bewohnten Häuser sind zu benennen. Bei der Benennung und Beschriftung sind die ortsüblichen Gepflogenheiten zu beachten.

2

Für neue Hausnamen oder die Abänderung bestehender Hausnamen ist eine Bewilligung des Gemeindevorstandes einzuholen.

3

Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Namen und Nummern aller Häuser innerhalb des Gemeindegebietes.

Baugesetz Madulain

37

Art. 82 Elektrische Leitungen, Antennen

1

Neue Strom- und Telefonleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten.

2

Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen in der Kernzone sowie bei Quartierplanungen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.

5.

Verkehr, Versorgung und Entsorgung

Art. 83 Verkehrssicherheit

1

Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.

2

Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Sie sind so zu gestalten, dass die Schneeräumung im Winter nicht erschwert wird.

3

Die Baubehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Sie kann insbesondere die Beseitigung bestehender verkehrsbehindernder Ausfahrten und Anlagen verfügen. Die dadurch entstehenden direkten Kosten sind dem betroffenen Grundeigentümer zu vergüten.

4

Im Bereich von Kantonsstrassen dürfen neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde gestattet werden.

Art. 84 Zu- und Ausfahrten

1

Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.

2

Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12 % aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

3

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere im Ortskern, kann die Baubehörde Abweichungen von den Massen gemäss Absatz 1 und 2 gestatten.

Baugesetz Madulain

38

Art. 85 Parkierungsflächen

1

Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern, Hotels und gewerblichen Betrieben hat der Bauherr auf der Bauparzelle oder in der Nähe auf privatem Boden genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten und diese dauernd für die Parkierung offen zu halten.

2

Die Parkierungsanlagen müssen nach Lage und Grösse, Anordnung und Ausbau geeignet sein und gefahrlos ganzjährig benützt werden können. Sie dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.

3

Werden Parkplätze nicht auf der Bauparzelle, sondern in der Nähe auf eigenem oder fremdem Boden bereitgestellt, sind der Gemeinde mit dem Baugesuch Grunddienstbarkeitsverträge einzureichen, welche die dauernde Benützung des eigenen oder fremden Bodens für Parkierungszwecke zugunsten der Bauparzelle sicherstellen.

4

Besteht an der Bauparzelle Stockwerkeigentum oder wird solches begründet, sind alle nach Gesetz erforderlichen Parkplätze derart mit den einzelnen Stockwerkeinheiten zu verbinden, dass die Parkplätze nur zusammen mit den Wohnungen veräussert werden können.

5

Es sind bereitzustellen bei -

Wohnbauten 1 Platz pro Wohnung bis 80 m2 Bruttogeschossfläche, bei Wohnungen über 80 m2 Bruttogeschossfläche: 1 zusätzlicher Parkplatz pro angefangene 80 m2 weitere Bruttogeschossfläche

-

Verkaufslokalen 1 Platz pro 30 m2 Netto-Ladenfläche

-

Pensionen/Hotels 1 Platz pro 3 Betten (Gäste- und Personalbetten)

-

Restaurants 1 Platz pro 8 m2 Netto-Restaurationsfläche (ohne Hotel-Speisesäle)

Für die übrigen Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Abstellplätze, wobei sie sich an die einschlägigen Fachnormen hält. 6

Autoeinstellräume sind wenn immer möglich unterirdisch anzuordnen.

7

Abgrabungen sind je Fassade wie folgt beschränkt: -

vor Schmalfassaden: halbe Fassadenlänge, höchstens aber auf 6 m Breite vor Längsfassaden: ein Drittel Fassadenlänge, höchstens aber auf 9 m Breite

Baugesetz Madulain

39

6.

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Art. 86 Beanspruchung des öffentlichen Grundes und Bodens sowie

der öffentlichen Gewässer

1

Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund und Boden ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig.

2

Der Gemeindevorstand kann insbesondere für Bauarbeiten die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes bewilligen. Mit der Bewilligung sind die für die Sicherung des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Anlagen notwendigen Bedingungen und Auflagen zu verbinden.

3

Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund und Boden oder an öffentlichen Gewässern ist nur mit Konzession der Gemeindeversammlung zulässig.

Art. 87 1

Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für: 1.

Fensterläden, Tür- und Torflügel, sofern keine andere Lösung möglich ist.

2

Erker und andere ausladende Gebäudeteile sowie Dachvorsprünge, wenn sie mindestens 3 m über öffentlich begehbaren Flächen und 4.5 m über dem Strassenniveau angebracht werden und nicht mehr als 1 m in den öffentlichen Luftraum ragen.

Art. 88 1

Benützung des öffentlichen Luftraumes

Beanspruchung von Privatboden für öffentliche Zwecke

Die Gemeinde ist befugt, im öffentlichen Interesse auf Privatgrundstücken Verkehrsschilder, Strassentafeln, Beleuchtungskörper, Hausnummern, Hydranten, Höhen- und Vermessungsspunkte usw. entschädigungslos anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.

Art. 89 Campieren

1

Die Einrichtung und der Betrieb von fest eingerichteten Campingplätzen ist nur in der Campingzone gestattet.

2

Das ständige Stationieren von Wohnwagen und Wohnmobilen im Freien ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.

3

Zeltlager für Pfadfinder usw. unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels nicht. Die Zeltlagerstandorte werden von Fall zu Fall vom Gemeindevorstand zugewiesen.

Baugesetz Madulain

40

IV Erschliessungsordnung 1.

Allgemeines

Art. 90 Erschliessung

1

Die Baubehörde sorgt nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung, des Baugesetzes und der Erschliessungsreglemente für die Planung und Ausführung der Erschliessung.

2

Die Gemeinde erstellt Übersichten über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife und erlässt ein Erschliessungsprogramm.

Art. 91 Erschliessungsprogramm

1

Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird von der Baukommission erarbeitet.

2

Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.

3

Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden.

4

Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.

Art. 92 Erschliessungsreglemente

1

Die Erschliessungsreglemente regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, den Betrieb, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abfallbewirtschaftung, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.

2

Die Erschliessungsreglemente regeln ferner nach Massgabe von Artikel 101 Baugesetz die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen über Gebühren und welche über Beiträge finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.

Baugesetz Madulain

41

3

Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip zu beachten. Zuständig für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung.

4

Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.

2.

Projektierung und Bewilligung

Art. 93 Generelle Projekte und Bauprojekte

1

Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung.

2

Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.

3

Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.

3.

Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

Art. 94 Öffentliche Erschliessungsanlagen

1. Ausführung

1

Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungen der im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche.

2

Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.

3

Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.

Art. 95 2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

1

Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.

2

Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.

Baugesetz Madulain

42

3

Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.

Art. 96 3. Winterdienst

1

Die Verkehrsanlagen der Gemeinde werden während des Winters von der Gemeinde auf eigene Kosten offengehalten, soweit es den Bedürfnissen entspricht.

2

Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee mit Maschinen oder von Hand unter möglichster Schonung von Gebäuden und Kulturen auf angrenzende private Grundstücke werfen zu lassen. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Pflanzen oder Zäunen sind von der Gemeinde zu beheben.

3

Die Baubehörde erlässt einen Plan mit der Bezeichnung der von der Gemeinde geräumten Strassen, Wege und Plätze.

Art. 97 Private Erschliessungsanlagen

1. Allgemeines

1

Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2

Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem, funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. Schäden an privaten Anlagen sind unverzüglich zu beheben. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.

3

Die Schneeräumung auf Privatstrassen, Wegen und Plätzen sowie die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten.

Art. 98 2. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung

1

Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.

2

Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. Gleichermassen können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch verpflichtet werden, Nachbarn auch Rechte an ihrem Boden für die Ausführung von Erschliessungsanlagen zu gewähren (öffentliches Notwegrecht, Durchleitungsrechte).

Baugesetz Madulain

43

3

Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.

Art. 99 1

3. Übernahme durch die Gemeinde

Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder b) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.

2

Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.

Art. 100 Sanierungsplanungen

1

Die Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen und der privaten Erschliessungsanlagen.

2

Sie stellt laufend Optimierungen nach dem neusten Stand der Technik und umfassende Erneuerungen durch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.

3

Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungen bezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzter privater Erschliessungsanlagen, führt die Baubehörde eine Sanierungsquartierplanung durch.

4.

Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen

Art. 101 1

Finanzierung der Erschliessung

Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für den Bau, den Betrieb und Unterhalt sowie die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Erschliessungsanlagen durch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren. Soweit besondere Umstände vorliegen, trägt sie die Restkosten aus allgemeinen Mitteln.

Baugesetz Madulain

44

2

Für den Bau und die Erneuerung von Verkehrsanlagen werden Beiträge erhoben. Die Festlegung und der Bezug der Beiträgen erfolgt im Quartierplanverfahren oder in einem Beitragsverfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

3

Zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungsanlagen werden Gebühren erhoben. Für den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Versorgungsanlagen sind die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Soweit diese nicht ausreichen, werden besondere Anschlussgebühren erhoben. Die Festlegung und der Bezug der Gebühren erfolgt nach den Bestimmungen der Erschliessungsreglemente. (Artikel 92 Baugesetz).

4

Für den Bau oder die Erneuerung von Versorgungsanlagen der Feinerschliessung können im Quartierplanverfahren oder in einem Beitragsverfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung auch Beiträge erhoben werden.

V

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 102 Vollzug

1

Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.

2

Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Durchführung von Verfahren sowie die Ausgestaltung von Bauvorhaben.

3

Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.

Art. 103 1

Rechtsmittel

Verfügungen und Anordnungen einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.

Art. 104 Inkrafttreten

1

Das vorliegende revidierte Baugesetz tritt nach Annahme in der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

2

Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Quartierplanungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind.

Baugesetz Madulain

45

3

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 7. Dezember 1981/20. Dezember 1982 mit den Revisionen vom 12. November 1984/16. September 1985, 13. Dezember 1989 / 18. Dezember 1990 und vom 24. März 1997/11. November 1997 sowie das Strassenreglement vom 12. November 1984 als aufgehoben.

________________________________

Baugesetz Madulain

46

ANHANG

Baugesetz Madulain

47

SCHEMAZEICHNUNGEN

Art. 1 1

AusnüfzungsziHer

Art. 13 Gebäude- und Firsfhöhe

NP:HI+H2+H:3+H4 4 GH

Bougesetz Modulcin / Bougesefz vom 14. Dezember 2009

z111+112+113+h4

4

Art. 14 Gebäudelönge

Afi. 15

Grenz- und Gebäudecbsfcnd

I

A

Gb

Gk

Gk

:I ____________/J 750 Gg

7

Gk : kleiner Grenzabstand

Gg = grosser Grenzabstand Gb = Gebäudeobsfand

A : Anbaufe gern. Art 15

N = Nebenboufe gern. Art. 15

/

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2.50l

Baugeseiz Mcdulain / Baugeseiz vom 14. Dezember 2009

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C59

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EI:

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l

Art. 74 Dächer

0+051/4L

Bougesefz Mcduloin / Bougesefz vom 14. Dezember 2009

STICHWORTVERZEICHNIS Stichwort

BauG

KRG

KRVO

Abbruch Abfallanlagen

49 33, 92-93

31, 81, 86

40

A_bgrabungen

13, 79, 85

76-78

40

9, 15-16, 21, 34, 44, 48 35, 40, 48, 85 48, 71. 73 71, 92

25, 75-78, 82

36, 37

A

Abfallbewirtschaftung

Abfälle

Ablösung (Erstwohnungsverpflichtung) Abstände

Abstellplötze Abwasser Abwasserbehandlung

Abwassergebühren Altbauten Amtliches Formular Amtliches Publikationsorgan

Anbauten Änderung bisherigen Rechts Änderung (einer Baute)

33, 92-93

73, 96

58, 62

69 48 91

24, 45, 52, 58-64 24, 45,58—64 31, 58

62

16, 21 , 48

28, 30, 48, 78 7, 104 2, 31, 47, 58, 83

31 106 34, 38, 43, 74, 78,

86

Änderung (eines Proiekts)

47, 48

48—49, 57

77, 90, 99

Anschlussgebühren Antennen Arbeitsräume

101 82 14

62, 64 24 79

16, 44, 75-76 7, 92

25, 26, 46

Anmerkung im Grundbuch

Anordnung von Parkplätzen

Archäologiezone Archäologische Schutzzone

Architektur Arealplan

Ästhetik

85

8 8

36 36

54

Auflage (Verfahren, Fristen)

91

21, 48, 100

Auflagen zur Baubewilligung

20, 57, 86

74, 90

Aufschüttungen

Ausfahrten

Ausführung von Bauten

Ausführungsplöne Ausgänge Ausnahmebewilligmg Baugesetz Madulain

104

13, 78

83-84

27, 47—48, 50, 64, 68

48 83

Baugesetz vom 1 4. Dezember 2009

31, 45

62 40, 42

50

40, 68, 94

24, 73

Aufenthaltsbewilligung

Aufhebunlbishengen Rechts

42 9, 13, 16, 18, 22, 29,

106

62

7, 9, 11, 13, 16, 17, 22, 23, 25, 29, 31 ‚

32, 35, 45, 54 60

76

40, 43

24, 97

60

24, 79

82, 88

Stichwort

Ausnahmen

Ausnützungsberechnung

Ausnützungsbonus Ausnützungszit'ler

BauG

20, 59, 68, 73, 75,

82

1 1, 48

69 9, 11-12, 21, 69

Aussenisolation Aussenräume

28, 37

Ausstattung

33, 37

Autoeinstellallen

35, 48, 84-85

Aussentreppen Aussichtspunkte

Autoabstellplötze

1 1

35, 40, 48, 85

Automaten

80

BAB-Entscheid BAB-Gesuch

48, 50 48

B

BAB-Verlahren Balkone

KRG

KRVO

78, 82

25, 82

82 24

35

20, 45

24, 45, 52

87, 88, 104 87, 92

47 1 1, 76

88, 92 55, 75

Bauabsicht Bauabstönde

27 9, 15-16, 21, 34, 44,

36, 74 25, 75-78, 82

Baubeginn Baubehörde (Zuständigkeit,

20, 67 3, 4, 7, 24, 40, 91,

Bauabnahme

Bauarbeiten (Vorkehren) Bauausführung

Erlasse) Bauberatung Baubescheid

Baubeschn'eb

Baubewilligung

Baubewilligungsgebühr

Baubewilligungsptlicht Baubewilligungsvertahren

Baueinstellungsvertügung Bautristen Baugesetz (kommunales)

Baugespann

Baugestaltung

51

48 73, 86 48

79 90, 93

96, 102 5, 74

43, 73, 74,80, 84

50

60

36, 37

85, 88

46, 51, 55, 58, 59

1, 11, 20, 4 5”, 50, 54, 57, 64, 67

86—92

40-59

47—48, 58 52, 61, 93

86, 87

48

52

51

1, 7—9, 26, 58, 90, 92, 102, 104 26, 32

96

91 24, 25

88, 92, 96

93

43, 73, 74, 85

26, 32

43

Baukommission

51, 91

85

Baulinien Bäume

16, 34, 48 78

55, 57, 78, 82

Baukontrolle Baukunst Baulandumlegung

49

60

91 85

Baugestaltungslinien Baugesuch

47-49, 56-59 42, 44, 45, 47, 49, 53,54, 56,57, 61

2, 47—48, 56, 64, 85,

104

50 74 45-46

Baugesetz Madulain c Baugesetz vom 14. Dezember 2009

87, 89, 92, 96

93 73 65-70

40, 50 40, 41 -51 ‚ 54

60

36, 50

43, 44, 51

41 —51

60, 61

Stichwort

BauG

Bauprojekte

27, 48, 93

Baurechtswidrigkeit

Baureife Baureklamen Baustandort

Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden, Gewässern und Luftraum Beanspruchung von Privatboden Bedingungen zur Baubewilligung Betristg der Baubewilligung Beherbergungsbetrieb Behinderte Beiträge (Erschliessung) Beiträge (Förderung)

Beitragsvertahren

Beleuchtung (öttentliche)

Benützungsgebühren Bepflanzung Beratung

Bereinigunggrundbuch Beschneiungsanlagen Beschriftung Beschwerde

Beschwerdelegitimation Beschwerdevertahren Besiizstand Bestand alter

Betriebe

Beurteilung des Baugesuchs

(vorläufige)

51 16, 30

36

80 9, 16-17, 20, 44 1 73

2, 9, 15, 33, 61

86—87

88 27, 86

60

92, 101 69

101

88

40, 92, 101 25, 78 5, 26—27, 52

81 2

47-48, 58

Bezug (von Bauten)

51, 56

Biotop Boden- und Baulandpoliiik

22

3

Baugesetz Madulain 1‘ Baugesetz vom 14. Dezember 2009

KRVO 60, 61

40 60

83, 84, 87- 92, 96, 38-42, 44, 45, 47-49,

103-105 91 24, 25, 46, 81 85

56-59 60 36

27-31

90 90

80 62, 63 10, 1 1, 12

60, 63

24 64

22-27

40

9, 31, 43, 73, 74, 80,

85, 96 51, 70 45

12, 100—104

19

8

28, 31 -32

101, 104 101 81

11, 16-18, 20-21, 24- 27 25, 54, 60, 85

Bewösserungen Bewilligungspflicht

Bewirtschaftungsvertröge

72

73

Bauten und Anlagen ausserhalb

Bauzonen

58

90 80 18

Baustellenabwasser Baustelleninstallation Baustopp Bausubstanz historische

der Bauzone Bauvollendung Bauweise Bauwesen Bauzeiten

KRG

33 86, 87

33 19

41 40, 50

40

Stichwort

BauG

Böschungen

Bruttogeschossfläche

(anrechenbarel

Bundesinventare

79

1 1 . 61, 63, 85

6, 27

Bushaltestellen

33

Busse

Bussvertahren Bussvertügung

C

Camping Campingzone

24, 89 24

Dachautbauten Dacheinschnitte Dächer Dachfenster

75 75 13, 16, 72, 75

D

16, 44, 74-75

Dachgestaltung

72

Dachlawinen

Dachmaterial

75

Dachneigung Dachrinnen Dachterrasse

72 11

Dachtraute Dachvorsprünge

87

72

Dachwasser

Damm Dauerwohnraum

(landwirtschaftlicher) Denkmalpflege

69, 76

Dienstleistungsbetriebe

16, 18, 54, 80

Departement (Bereich Raumplanung)

Dienststellen [kantonale) Digitalisierung

Duldungsvertüw

DürLcLereinrichtungen Düngungen

Durchleitungsrecht

E

Eidgenössisches Recht

Eigenheim Eigentumsbeschrönkung

45

95

95 95, 96

24 24 24 24 24 24

38

Einmündungen

83

Baugesetz vom 14. Dezember 2009

38, 39

45

61

40

40

38

1, 8, 52

7-8 8

4

27

94

2, 3, 81, 89

73, 90 63

40, 43

3, 49, 87

1, 4, 41, 48, 68, 71,

98

KRVO

76 55, 75

79 33, 39

48, .77

Baugesetz Madulain

76-78

36

Eintriedungen

Einleitung (Beitragsvertahren; Einleitung (Landumlegung) Einleitung (Quartierplan)

KRG

98, 99

39, 76

40

22 29 16

Stichwort Einsprache

Einsprachelegitimation

Einstellhallen Einstellung von Bauarbeiten Einzonung

Elektrische Leitungen Emissionen

Emissionserklörung Empfindlichkeitsstuten Energieinlagen (Gestaltflg) Energiegesetdbung

BauG

52, 103

35, 48, 84-85 51 3

48, 82 70

48 8 28

KRG

48, 68, 92, 96, 104 92, 101, 104

24, 79

79 24, 31, 73 79

Energieversorw

82

33, 93

24, 45, 58, 64

38

82,98—99, 105

Enteignung (formelle)

Enteignung (materielle)

Entschädigung Entschädigurlgspflicht Entscheidkoordination

Entsorgungsanlagen

Entwässerung Entwösserungsplan Erdbeben Erdgeschoss Erdgeschosshallen

Erhaltenswerte Bauten Erhaltung

Erhaltungsanordnungen Erhaltungsziel Erholungsheim Erker

99

38, 88, 98 38, 98 47

33, 111, 92-93, 98-99

33 33, 71

1 1

16, 68 2, 16, 22, 26, 31 , 45,

68 26, 45 69 21 87

Erledigungstristen

47

Erneuerung

2, 26, 30, 43-44, 55, 69, 92, 95, 97, 100101

Erlöschen der Baubewilligung

Ersatzabgabe

Ersatzbaute

Ersatzordnung

Ersatzvomahme

58, 62, 66

95, 97

Erschliessung

33, 38, 43, 46, 90,

Erschliessungsabgaben

1 01

Erschliessungsanlagen

(öffentliche)

100

33, 37-41, 46, 92-95,

100-101

Baugesetz Madulain / Baugesetz vom 14. Dezember 2009

60

19

50, 69

48

16, 18, 20, 23, 25, 30, 31, 33, 35, 45, 54 16, 18, 30, 33

24

Energiehaushalt

Energienachweis

KRVO

97, 99

61, 96—99 98

55-59

24, 45, 58-64

33

79

43

24, 27, 30, 31 ‚ 42- 38, 40

43, 74

55, 75 5, 49

11, 12, 14, 46, 49,

51

91 42, 43, 46, 80

31

23, 102

73, 79, 94

20,

22,

31,

45-46, 40

51 —52, 55, 58-64, 72, 89

5, 62-64

24, 45, 52,55, 58-64

40

Stichwort

Erschliessungsanlagen (private)

Erschliessungsbereiche Erschliessungsflöchen Erschliessungskosten

Erschliessungsplan Genereller Erschliessungsprogramm

Erschliessungsreglemente Erschliessungsstrassen

(öffentliche) Erschliessungsstrassen (private) Erschütterungen

Erstwohnung

Erstwohnungsanteile Erstwohnungsverptlichtung Eriragsaustall

BauG

33, 92, 94, 97—99,

100

33, 35-36, 94 8, 1 1, 20, 85, 87 83, 95-96, 98-99,

101 7, 8, 11, 33, 38, 41, 94 90, 91, 94

41, 90, 92, 101 33, 37 41, 84

34, 97-99 73

53, 54, 55-56, 58,

61 -63 10, 53,61 57-58, 61 -62

KRG

24, 45, 52, 55, 58-64

22, 31, 45, 48 59

61 24,45, 58—64

24, 45, 58—64

Fachstelle für Raumplanung

6

3, 47 87 104

Fahrräder (Abstellplötze)

40

24

Fassaden FAT Abstände Feinerschliessung

16, 48, 74-76, 85 48 94, 101

Feuerpolizei Feuerstelle

48, 50

Fahrverbote

Farbgebung

Feldgehölze (erhaltenswerte) Ferienwohnung (Zweitwohnung)

Finanzierung (öffentliche Anlagen) Finanzierung (private Anlagen) Finnentafeln Firsthöhe

23, 38

48, 74

19-20, 53-55, 57—58, 60, 62-66

100, 101

Flachdächer Folgeplöne _Figeplanung

Förderung (Erstwohnungsbau)

53, 62, 65

Förderung (Energieeinsparung)

Förderung (Planungsvorhaben) Formulare (amtliche) Forstwirtschaft Forstwirtschattswege

69

48 23 22, 33, 39

Baugesetz Madulain ‘ Baugesetz vom 14. Dezember 2009

1, 3, 4, 7-12, 14, 15,

48, 56-60 40 40

40

45, 58

44 27

79

97

10, 13, 14-16, 21, 29, 44 75 3, 32, 42 3, 32, 42

40

39

72

Fahrnisbaute

40

27

2, 55, 61, 66, 69, 82

{kantonale} Fahnenstange

40

27 31

Erweiterung (bauliche) F

KRVO

25, 82

25-26, 46, 51 -54

9

37 45, 58-60

56 40

40

Stichwort

BauG

KRG

KRVO 40 40

Freiflächen

45

52

Fusswege Futtermauer

38 79

24, 45, 58-64 76

84

24

Freihaltebereich

G

Garagen

Gärten Gartenbau Gartenraumgestaltung GashNirtschaftsbetrieb

Gebäude (geschützte, erhaltenswerte) Gebäudeabstand

Gebäudehöhe

26, 28

28 1 7, 21

16, 30, 68-69

43, 74, 83, 84

10, 13, 48

25, 82

15, 16, 21, 44, 48

Geböudeinventar

6, 27

Gebäudeteile

9, 87

Gebäudelönge

37

10, 14, 21, 44

25, 75, 77, 82

25, 82 75

48

38

Geltungsbereich

1

1

Gemeingebrauch

Gemeinschaftliche Nutzung

Gemeinschaftsanlagen Gemeinschaftsantennen

Genehmigungsverfahren (Ortsplanung) Generelle Projekte

Genereller Erschliessungsplan

Genereller Gestaltungsplan

Gesamtentscheid Gesamtrevision (Ortsplanung) Geschützte Bauten

Geschützte Obiekte Gestaltung

Gestaltungsberatung

Gestaltungsbereiche

Gesuchsunterlagen Gesundheit Gewachsener Boden Gewässer

Gewösserabstand Gewösserabstandslinien Gewässerschutz Gewerbebetrieb

Gewerbepolizei Gewerbezone

40, 52, 92, 101 8, 48

96 38

86, 99

24

40, 46, 69, 82, 98 82

24 24

93

60

16, 18,26, 28—29,

31 , 42-44

37, 98, 101

7, 8, 11, 33, 38, 41,

94

32, 45, 74

16, 30, 68—69

26, 30-31

49, 50

50, 58 74

74

24, 73

5, 26-27, 52

43, 73, 74, 84

27-29

47—48 68 1 1, 13, 15, 32 1 1, 71, 86

26 26 71

16-18, 20-21, 54

10, 20

Baugesetz Madulain “ Baugesetz vom 14. Dezember 2009

42 40, 42

8, 12-15

45

5, 16, 24, 26-27, 32,

44, 74, 75, 92-93, 102

36, 37

42-43, 74

Gebäudeversichea Gebühren Getahrenzone

40 40

15, 59 12

51 75, 76 37, 41 , 78, 79

78 55, 78 37, 79

79 27

40, 56

Stichwort

BauG

Golfplatzzone

25

Gewinnsucht Golfsport

25

Grenzabstand Grenzbereinigung

10, 15

Grabungen

Grenzzeichen

Groberschliessung Grundbuch Grundbuchauszug Grundbuchkosten

Grunderschliessung

Grundfläche Grundlagen (der Raumplanung) Grundnutzung Grundordnung

Grundordnung (Änderung)

Grundstückgrenze Grundwasser Grundwasserentnahme Grundwasserschutzzone Güterstrassen

H

Haftung

13, 48, 51, 79, 85

48, 51

93-94 12, 20, 49, 57-58 48 49, 50-51 14-15 6

3, 6, 42

12, 48 79 48 8 39

Hausanschlüsse Hausnamen Hausnummern Heimatschutz

41, 48, 50-51, 92 81 88

Hinterfüllte Mauern

79

Heugeblöse

Hinweistafeln Hochgebirgsunterkunft

Hofstattrecht (siehe auch

70

80

Besitzstand) Höhenbezugspunkte (-linien)

48, 88

Hydranten

88

lglu Immissionen Information

73

Holzwände Hotels Hotelzone Hütten

l

77 11, 20, 21, 65, 85 10, 21

Inkrafttreten

58, 104

Isolation ISOS

27

lnventare Inventarisierung

6, 27

Baugesetz Madulain ‘ Baugesetz vom 14. Dezember 2009

KRG

95

76

25, 75-77, 82 65-71

45, 58 77, 90, 99 96

45, 58

7, 8 26

22, 23

47-50, 101-102 76

KRVO

36, 37 16, 28-35

43

40 3, 4

12-15

37

37 93

33, 74 76

34

31, 34, 81 76 27

45

40 60

39, 40

40 40

4, 10

106

7, 8, 10, 42-44, 74 74

82

62

3, 4, 45

Stichwort

BauG

KRG

Jaucheküsten

70

24, 45, 58-64

Kanalisation

48, 73, 98

24, 45, 58-64

Kantonale Bewilligung Kantonsamtsblatt

48, 73, 83 91

50, 87-88 21, 48

J

K

Kantinen

Kantonsbeitröge Kantonsstrassen Kanzleigebühr Kemerweiterungszone Kernzone

Kinderspielplatz

Kleinbaute

Klimaanlagen Kontingent

20

48, 80, 83

10, 17

53, 55, 57-58, 60,

63-64

Koordination

47

Kostenverteiler

(Gemeinschafisanlagen)

49, 51, 52

96, 99, 101

98-99

Kreuze

Kultu robiekte Kunstobiekte

21

Landabzüge Landflöche (anrechenbare)

1 1 11

L

Landschafisanalysen Landschaftsbild

Landschaftsinventar Landschaftsschutzzone

Landumlegung Landwirtschaftliche Bauten und

Anlagen Landwirtschaftlicher Wohnraum Landwirtschaftsbetriebe Landwinschattswege Landwirtschaftszone Langlautloipen Langsamverkehr

40

27 93 10 24

4

6 44, 74-75, 77, 79-80

85

5, 8

45-46 70

48, 70 39 5, 8

23, 25, 33, 36 33, 83

Baugesetz Madulain c Baugesetz vom 14. Dezember 2009

60, 61 3, 4

2, 50, 61, 85, 87, 88, 9, 14, 49‘ 52-59

92 96

49

52, 54, 63, 66, 71

20, 24-27, 32, 35

54, 60, 62-64

44

Kurbetrieb

13, 45

5, 6

40

11

53, 55, 64 12, 50-51, 57, 63 6 86

Kosten (Baubewilligungsvertahren) Kosten (Erschliessung)

96

10, 16, 34, 75-76, 82

Kontingentierung Kontrollen Konzepte Konzession

Kooperative Planung

10-12

KRVO

20, 22—27

40

40

69

32

7, 10, 35, 73

3 42

5, 40, 65-71 32

16, 28-35 38—39, 40

24, 34, 45, 58 26, 32

38-39

42, 44 34, 44

32

3

38-39

Stichwort Lärmschutz

Lawinen (Dach) Lebhöge

Legitimation (Rechtsmittel)

Leistungsvereinbaru ng

Leitbilder Leitungen

BauG

KRG

KRVO

72 77

38 76-78

40

iO, 20

3

48, 73

6 50—51, 82, 98

Lenkungfibgabe

53, 65—67, 69

Loipen

23, 25, 33, 36

Leuchtreklamen

Lift

Luftraum Luftreinhaltung Lukamen (siehe Dachaufbauten)

M

Maiensöss Mass der Nutzung Material

Materialdepot Materielle Enteignung Mauern Mauern (erhaltenswertej Mediation Mehrhöhe Mehrwertbeitröge

Mehrzuteilung

il

9 16, 48, 75

25, 46 3l , 93

92, lOl

Messweise

l l -l 5

Meteorwasserleitung

Misthaufen Mitwirkungsautlage/-verfahren Modell Motorfahrzeuge (Abstellplötze)

N

Nachbargemeinden

Nachbargpndstücke Nachbarliche Interessen

Nachträgliches Baugesuch Natureisbahn Naturobielcte (erhaltenswerte) Naturschutz

Naturschutzzone Nebenbauten Nebenbestimmungen zur

Baubewilligung (siehe Auflagen)

45

24

38 31, 48, 77-79 3i

82, 98-99, lOS 76-78 43

6 76

69

2

32

36

69

32

20, 47, 48, 59

7, 9, l l , l3 42

24, 45, 58

6

20

Baugesetz Madulain / Baugesetz vom l4. Dezember 2009

40

25

24

8 H, 14-16, 75

40

50, 51 40

48 l i, 40, 85 44, 48, 98 47, 70, 79—80, 98

39

86-87, 92

l O2

70

l6, l8, 33

40

87 48

47-48

Minderzuteilung

l2

80

Meldevertahren Melkstönde Merkblätter

Messeinrichtungen

80, 92, iOl , 104

75-76 46, 81

44 33, 74

33, 44

90, 93

40

60-61 40 45

55

Stichwort

Nebenräume

Neigung (Dächer) Neigung [Rampen] Netze Neubauten

Neuzuteilung

Niveaulinien Niveaupunkt Notwegrecht (öffentliches) Nutzung des Bodens Nutzungsänderung

{Zweckänderung} Nutzungsanteile Nutzungskonzentration Nutzungsmass

BaUG

KRG

84

24 24, 79

16, 35, 48,51, 69,

31, 72

57

78, 82, 85

13, 34, 44 13 98 3, 53, 86, 88 2, 47, 58

10, 53, 55, 60-61 18, 45 9

Nutzungsordnung Nutzungspflicht

47 56-57, 59

Nutzungsziffern Nutzungszonen

9, 11-12, 21, 48, 69 8

Nutzungsplöne (kantonalej Nutzungsübertragung Nutzungsverlegung

O

Obiektschutz

12 12

66, 69, 70

56, 57

27

25, 46

86

40

25, 46 26, 41, 45

45

15, 102

Öffentliche Bauten und Anlagen

8, 10, 33, 40, 94

27-28, 97

Örtliche Verhältnisse Ortsansässige Ortsbildschutz

10, 19, 62-63, 65 24, 27-28, 32, 35,

Ordnungsfristen

Ortskern Ortsplonungsrevision Orts- und Landschaftsbild P

Parabolantennen

Parkierungsanlagen Parkplätze [öffentlichel

Parkplätze (private)

Parkplatzgebühren

86 47

69, 82 84

74-75, 77, 80

82

33, 35, 40 40

35, 48, 85

40

Baugesetz Madulain 0 Baugesetz vom 14. Dezember 2009

9

38

75 48, 80, 92

34—35, 37-39, 83-84,

31 -33

31, 81

1 1, 76 91

Öffentlicher Verkehr

40

26

Offene Balkone Öffentliche Auflage

Öffentliche Gewässer 86 [Benützungl Öffentlicher Grund (Benützung) 86 Öffentlicher Luftraum (Benützung) 87

KRVO

24

13,

24 24

45

5

19, 22, 31

47-49 35, 73

24, 45 24, 45, 52, 58—64

24, 52

23,

25,

28—29,

31, 33, 43, 45-46, 51, 54

42

Stichwort

BauG

Pensionen Personalwohnulgen

21, 85 20, 21

Pflanzen

25, 78, 96

Pflegemassnahmen

23, 78

Parzellierurg Pfähle

Pflanzentröge Pflüsterungen

Pflichtparkplötze Plakate Planönderung Pläne der Grundordnung Planungsausgleich

12

31

35, 85 80 47-48 3

KRG

39

48-49, 103 49 4, 19

7 18, 42 4

67

Polsterungen Postautohaltestellen Pröparierung (Pisten, Loipen) Privateigentum (Nutzung für öff. Zwecke)

33 23, 25, 36 88

45 39 24

Private Interessen Privatstrassen

Produktionsbetriebe Profilierung Projektönderung Proiektbezogene Planung

34, 97-99

47, 48 7, 60

40

33

92, 101-102 22 2 3, 4, 7, 8 16, 103 2‘ 26,48, 67, 101

37, 51, 83-84, 96-97

40

24

Planungsbericht Planungsbeschwerde Planungskosten Planungspflicht Planungströger Planunggbne (kantonale) Planungszone (kommunale)

Plätze

KRVO

32

12, 13 15

40

82, 86, 92

27 93 22

4 3, 44, 51 42, 50

Projektierung

47, 92-93

45, 93

Publikation Publikationsorgan Pumpstation

91 91

21, 48 21, 48 24, 45, 58—64

13, 45, 51, 54 13, 45, 51, 54

Quartiererschliessung Quartiergestaltungsplan

46 44, 45

51, 52 51, 52

17 17

Prüfung des Baugesuchs (vorläufige)

Q

Quartierplan

Quartierplanbestimmißgen Quartierplanpflicht

Quartierplanung

Quartierplanung (Kosten) Quartierplanverfahren Quellschutzzone Querfinanzierung

27

7, 11, 18, 43,44,

46 18, 42

43, 82, 92, 100, 104

44, 98, 101 8 60

Baugesetz Madulain / Baugesetz vom 14. Dezember 2009

21, 26, 51 -54

51, 52 26

53, 54

54 53 37

44

16-21

17

16-21

20 16-21

Stichwort

BauG

KRG

Radwege Rampen

33 84

24, 45, 58 24, 79

Räumliche Entwicklung

1, 6

R

Raumentwicklungskonzept

Raumplanungsdaten Rechtmössiger Zustand Rechtsmittel Regelbauweise Region Regionalplanung

6

2, 49 103 9, 16, 44 1, 6, 54-55

Regionalverband Reitwege Reklamen

80

Renovation

48, 68

Renaturierung

Reparatur- und Unterhaltsarbeiten Revers

49

Revitalisierung Richtlinien

Richtplan (kantonaler) Richtplan (kommunaler) Richtplan (regionaler) Rückstellungen Rutschungen

S

Sachplanungen

23, 102

101

Sammelstrassen

33, 37

Sanierungsplonungen Sanierungsquartierplan Satellitenempfangsanlogen Sauna Schäden Schaltkasten Schaukästen

43, 100 43 82 11 36, 50, 96-97

Sanierungsptlicht

Schilder

Schlittelwege

Schneefangvorrichtungen

Schneeräumung

Schnurgerüst

Schützenswerte Bauten und

Anlagen

Schutzmossnahmen

Schutzzonen Schwimmbäder

Baugesetz Madulain

100

7, 20

8 90, 94, 95 12, 68, 92, 100-104 24, 25, 46

10-11, 17-18

2, 3, 14, 102 24, 45, 58-64

33

57, 82

33, 34

14, 102 20 18, 102

38

23 72

83, 96-97

50

7, 9

40

40

7, 8 11

40 40 24, 79

34

22-23

26, 33-37

Baugesetz vom 14. Dezember 2009

5, 10-11

40

38

11

36

79, 81

16, 23, 38, 51, 69,

72-73

61 9, 16, 18, 20, 23, 25, 30, 31, 33, 35, 45, 54

2

80

80, 88

KRVO

40

40

60

Stichwort

Sicherheit Sicherheitsvorrichtungen Siedlungsanalysen Siedlungsentwicklung

Siedlungserneuerung Siedlungsgebiet Siedlungsinventar Solaranlagen

Sondernutzung Spezialgesetzgebung Spielplätze Sport— und Freizeitanlagen Stacheldrahtzöune Stallkammern Stangen

Steinschlag Stockwerkeigentum Stratbestimmungen Strassenabstand

BauG

35, 50, 72, 83

79, 93

8, 38 27

35

86

24 50, 85, 96 24, 52 27, 29

6 2, 17, 26

28, 74

23-25 77

85

57 34

Strassenbeleuchtung

37-38, 88

Strassentateln Strassenzug

88 32

Strassenbild

Studien Stützmauem

T

Tateln

KRG

10, 42-43, 74

46

31

38

95 77

77, 79-80

48, 78-79

10, 42 76—78

80, 88

33

24, 45, 58

Terrainverönderungen Tierschutz

44, 48, 79 23, 77

39, 76 38, 79

Tipizelte

Tratostation

Treppen

Trinkwasserversorgung

Trockenstandortzone Trockenwiesen

U

Überdachte Flächen

Übergangsbestimmungen

Überkommunale Zusammenarbeit Überlagerte Nutzungen Übernahme

{Erschliessungsanlagen}

Überörtliche Planung Überprüfungsbetugnis Überschwemmungen Übriges Gemeindegebiet

1 1, 48

33, 92-93

22 22

104

6

35, 99

8

Baugesetz Madulain / Baugesetz vom 14. Dezember 2009

40

40 40

39 40

40

40 40

48, 82

Temporörwohnraum

40 40 3, 4

40

Telefonleitungen

Telekommunikation

KRVO

24, 45, 58

75

24, 37,45, 58

39

40

40

40

76

107, 108

85

26 3 101 38 .4] 14

Stichwort UEB

Umbauten

Umbauter Raum (SIA)

Umfassungswand

Umgebung Umgehung

Umlegungsbann

Umnutzung Umweltorganisationen

Umweltschutzgesetzgebung Umweltverträglichkeitsprütung (UVP) Unproduktives Land

Untergeschoss

Unterhalt

Unterirdische Leitungen Unterlagen zu Gesuchen

Unterschreitung von Abständen Unterstand Unverhöltnismössige Härte

UVB UVP

V

Verantwortlichkeit

Verbandsbeschwerderecht Vereinbarungen Vertahrensbeschleunigung Vertahrenskosten Verfügbarkeit (des Bodens) Verfügung (kantonaler Behörden} Verfügung (kommunaler Behörden) Verhöltnismössigkeit Verjährung Verlängerung (Baubewilligung)

Verlängerung (Planungszone)

Verkaufsgeschäft

Verkaufslokal Verkehrsanlagen

Verkehrsberufiggng

Verkehrsregelung Verkehrssicherheit

Verkehrssignale Verlegung (Erstwohnungsanteil) Vermessungszeichen

BauG

KRG

2, 16, 35, 48, 61, 68-

72

16, 44, 48, 74, 78 57

31, 44, 73

90

69, 80, 82, 85 48

55, 58, 66

8

11

25, 38, 46-47, 68, 77, 92, 95, 99, 100-

101 50, 82 47-48

75

67

1 O4

77, 79 96

41

24, 28, 73

34

59

7 ‚7 76 82, 94

47

93, 95

48—49 47 52 3 103

59 17

104 4, 12, 77 5, 50, 88 87, 96 19 103 101

KRVO

35

15, 59

9, 12-13, 18-19, 4546, 49 40 12,

40

12-13, 45 45-46, 49

15

94 95, 99 91

16, 21, 101, 103

21, 24, 85 37, 83, 93, 95—96,

24, 45, 58-64

37, 39 35, 72, 83

24, 79

40

24

40

101 33

61

51, 88

Baugesetz Madulain / Baugesetz vorn 14. Dezember 2009

14-15,

42,

49, 51 ‚ 53, 55-56

40

47,

Stichwort

BauG

Versorgungsanlagen

33, 41, 51, 92-93,

Verpflegungs- und 21 Verkaufsstätten Verschmutzung (Verkehrsanlagen) 95 Vertrauensschutz Verursacherpn'nzip

Verwaltungsgericht

Verzicht (auf Enteignung) Visualisierung (von Bauvorhaben)

Vollzug

Vollzugshilten Volumen (von Gebäuden) Vorankündigung (Baukontrolle)

Vordächer

Vorentscheid Vorläufig Beurteilung (Vorentscheid) Vorläufige Prüfung Vorläufige Stellungnahme Vorplatz Vorprüfungsentscheid (Gebäudeversicherung)

Vorprüfungsvertahren (Grundordnung) Vorschnttswidrige Zustände

98-99, 101

92, 95

102

102 16, 21, 69 50

84 48

KRG

29

40

24, 45, 58-64

60

94

87, 100, 102-103

99

10, 85, 90, 105

10 31, 34 55, 75

94

78

Waldabstandslinien

26

55, 78, 82

52, 75

78

Waldstrassen Wald- und Wildschonzone Wände

39 23 1 1, 77

33, 37, 38

24, 45, 58

Wärmepumpen Wasserleitung

48 98

24, 45, 58

Wege

23, 25, 33, 37-39, 51, 70, 83-84, 96-98 77 50 3

Wanderwege

Wanderwegmarkierungen Wasserversorgung

Weidezöune (Stoppzöune) Werkleitungen Wertausgleich

Wettbewerbe

Widerhandlungen

33, 92-93

Baugesetz Madulain / Baugesetz vom 14. Dezember 2009

44-45, 53 57

l f?

1 1

Waldabstand

41 41

47, 49

Wald

W

98-99

40 61

42

4, 19, 22

Vorteilsprinzip Vortreppen

42

34

24 38

3

Vorteilsausgleich

KRVO

76

45, 58, 62, 64

45, 97 69

10, 42

95

40

40 40

Stichwort

Wiederaufbau Wiederherstellung

Wild

Wind

Winterdienst Wintersport Wirtschaftswege Wohnanteil (siehe Erstwohnungsanteil)

Wohnbautördem

Wohnhygiene Wohnmobile Wohnnutzung Wohnraum (landwirtschaftlicher) Wohnsitz

Wohnwagen Wohnzone

Wohnzone für Ortsansössige

Z

Zöune

Zeitgramm

Zelte Zeltlager Zeltplätze

Zerstörung Zivilschutz

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone Übriges Gemeindegebiet Zonen der Grundnutzung Zonen Überlagerter Nutzung Zonengrenze Zonenkontorm

Zonenplan (allgemeines) Zonenschema

BauG

55, 66

31, 34, 81 91, 94, 96

83, 96, 99 23 39

24 39

53, 62, 65

27

23

89 57

l9, 54, 56

89

76

l8, lO l2

9

7, 8

9, 10 15, 6l

40

l2

40

3] , 34, 8l

41 26 26

46, 48 28, 32, 38

26

48, 98

24, 79

Zusatzbewilligungen

47, 50

48, 50,

Zusatzbeitröge

6

Zustand rechtmössiger Zustand von Bauten und Anlagen

2, 49 16, 48, 97, 99, lOO

Zweckönderung

2, 47, 58

Zutrittsrecht (Baukontrollen)

Zutrittsrecht (Loipen, Winterwege} Zweck (Baugesetz) Zweitwohnungen

50

2, 9-l O, 85

il

100

39 i

19-20, 53-55, 57-58,

27

Baugesetz Madulain / Baugesetz vom l4. Dezember 2009

92, 96, 9, l2-15, 45, 52—59

61 42

90, 94, 95

36 i

60, 62-66

56

27, 28, 97

Zufahrten

Zusammenarbeit (regionale)

38, 39

32, 34, 83

38, 77, 96

48, 50

40

7.0

27

89 89 89

61

79

lO, l8

lO, l9, 53

KRVO

KRG

3] ‚

34,

86, 89

81,

83-84, 40