Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Madulain
Document
- Numer
- 11.114
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Madulain
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 14-02-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G ) » . AMT I-L) Fi,-•,13 .MEN-1WIL.KLuNG
J,
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
113 nr
14. Februar 2011
Ganzen Text zeigen
II Governo del Cantone dei Grigioni
15. Februar 2011
Protokoll Nr.
114
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Madulain beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 14. Dezember 2009 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Baugesetz
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Genereller Erschliessungsplan 1:10'000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Madulain die folgenden weiteren Unterlagen ein:
-
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 5. Februar 2010 gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Plan 1:2'000 "Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (UEB)"
vom 1. Februar 2010
Tabelle "Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife" vom 1. Februar 2010
Plan 1:1'000 "Bestandesaufnahme Ortsbild" vom 28. November 2003 (integrie-
render Bestandteil des PMB)
Bestandesaufnahme Ortsbildelemente, August 2003 (integrierender Bestandteil
des PMB)
Bericht zur summarischen Ausscheidung der Schutzzonen für die genutzten
Quellen im Gebiet der Gemeinde Madulain vom 5. Februar 1999 von Marco R. Gilly, geolog diplomä SIA, 7530 Zernez (integrierender Bestandteil des PMB)
,1-
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. November 2008
einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. De-
zember 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Januar 2010. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese
werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
Mit Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Madulain um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der zu genehmigenden Planungsvorlage der Gemeinde Madulain bildet
eine Totalrevision aller rechtskräftigen Planungsmittel der Ortsplanung Madulain,
insbesondere des Baugesetzes mit u.a. neuen Bestimmungen zur Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus.
Im Baugesetz wurden neben der Umsetzung der Vorgaben des Regionalen Richt-
plans „Zweitwohnungsbau" zur Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus auch eine Erstwohnanteilsregelung sowie eine Lenkungsabgabe auf neu geschaffene Zweit-
wohnungen verankert. Ferner wurde das Baugesetz dem KRG und der entsprechenden Verordnung (KRVO) angepasst, dies in Anlehnung an das Musterbaugesetz 2007 (MBauG 07).
Die weiteren Planungsmittel wurden anhand der Revisionsziele entsprechend aktualisiert und erneuert. Dabei wurden auch die Daten der amtlichen Vermessung (AV93)
aufbereitet. Es wurden hauptsächlich Anpassungen an der Zonenstruktur (Auszo-
nungen, kleinräumige Ein- und Umzonungen von Wohnbauzonen an strategisch bedeutsamen Orten, Arrondierungen, Grenzbereinigungen etc.) und Anpassungen an
den Gestaltungsvorschriften (Festlegungen von Freihaltebereichen und Pflicht zur
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Gestaltungsberatung im historisch bedeutsamen Kern, Bezeichnung von wertvollen Bauten und Anlagen, Anpassung der Baulinien etc.) vorgenommen.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) samt Zusatz "Erst- und Zweitwohnungen
sowie touristische Beherbergung (von der Regierung beschlossen am 10. November 2009 und vom Bundesrat genehmigt am 15. März 2010) sowie mit dem rechtskräfti-
gen Regionalen Richtplan (insbesondere Richtplan „Zweitwohnungsbau") übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. Baugesetz
1. Allgemeines
Die Gemeinde hat ihr Baugesetz (BauG) mit der vorliegenden Gesamtrevision auf
das KRG sowie auf die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) — beide in Kraft seit dem 1. November 2005 — abgestimmt.
Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons
Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube-
griffe (IVHB) beschlossen. Es ist geplant, die Umsetzung der IVHB über An-
passungen der kommunalen Baugesetze vorzunehmen. Die Gemeinden werden demnächst über eine Teilrevision der KRVO einen entsprechenden Auftrag erhalten.
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2. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel
beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zu-
gänglich sind. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wurde die Gemeinde Madulain
darüber informiert. Der Gemeindevorstand stimmte mit Schreiben vom 17. Januar 2011 der Behebung der formellen Mängel (Änderung der Marginalie von Art. 25 BauG und Änderung des Artikelverweises in Art. 92 Abs. 2 BauG) im Baugesetz zu.
Sodann erklärte sich die Gemeinde in der erwähnten Bestätigung auch mit der Ände-
rung der rechtswidrigen Formulierung in Art. 63 Abs. 2 BauG (Jahreskontingent der Gemeinde) einverstanden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Vorschriften zur Beschränkung
des Zweitwohnungsbaus im regionalen Richtplan Oberengadin „Zweitwohnungsbau" vom 26. Juni 2008 haben die Gemeinden jenen Ortsansässigen Priorität bei der Kon-
tingentvergabe einzuräumen, welche eine Zweitwohnung zur Finanzierung eines Eigenheimes erstellen wollen. Die Gemeinde Madulain lässt mit der gewählten Formu-
lierung in Art. 63 Abs. 2 BauG jedoch offen, ob sie eine solche Priorisierung gewährt oder nicht, womit die Bestimmung richtplanwidrig und somit rechtswidrig ist. Die Be-
stimmungen des regionalen Richtplanes „Zweitwohnungsbau" sind von den Gemein-
den in ihren Baugesetzen umzusetzen, damit sie nicht nur behörden-, sondern auch eigentümerverbindlich sind. Dabei stehen den Gemeinden nur da Spielräume offen,
wo solche explizit gewährt werden, was bei der Priorisierung der Kontingentsvergabe
an Ortsansässigen nicht der Fall ist. Die Gemeinden sind somit gehalten, diese Priorisierung in ihre Baugesetze zu übernehmen. Die Regierung nimmt deshalb ge-
stützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG bei Art. 63 Abs. 2 BauG im Einvernehmen der Gemeinde folgende direkte Korrektur vor:
„Die Baubehörde räumt Ortsansässigen, welche zur Mitfinanzierung eines Eigenhei-
mes in Form einer Erstwohnung eine Zweitwohnung von maximal 130 m 2 BGF erstellen wollen (Einliegerwohnung), bei der Zusicherung eines Kontingentes Priorität ein."
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Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Baugesetz vorzunehmen.
3. Materielles
Art. 10 (Zonenschema)
Die Gemeinde sieht in Art. 18 Abs. 2 BauG vor, dass die Siedlungsstruktur und Bau-
weise in der Kernerweiterungszone nach den Vorgaben der Bebauung in der Kern-
zone zu entwickeln seien. Da jedoch in der Kernzone und in der Kernerweiterungszone verschiedene Grenzabstände (2.5 m/4.0 m resp. 4.0 m/7.0 m) einzuhalten sind,
wird es schwierig, dieses Ziel zu erreichen. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde
deshalb, in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 KRG eine Unterschreitung der Grenzabstände in der Kernzone zuzulassen, sofern eine Vereinbarung vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Im Übrigen gibt das am 14. Dezember 2009 beschlossene Baugesetz zu keinen wei-
teren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 1. Grösse der Wohnbauzonen
Die in der bisherigen Zonenplanung aus den Jahren 1982 und 1985 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfkernzone, Dorfkernerweiterungszone, Wohnzonen 3 + 4, A und B) umfassten
rund 13.9 ha. Eine am 22. Januar 1990 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung,
mit welcher ca. 0.8 ha neu einer Wohnzone für Ortsansässige zugewiesen resp. ca .
0.5 ha neu eingezont wurden, genehmigte die Regierung mit Beschluss Nr. 3252
vom 18. Dezember 1990. Von den insgesamt ca. 14.4 ha vorhandenen Wohnbauzonen waren gemäss grober Berechnung der im Bericht „Gesamtübersicht Stand der
Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (UEB)" des damaligen Amtes für
Raumplanung vom Oktober 1992 zusammengestellten Übersicht rund 6.6 ha überbaut, was eine überschlagsmässig berechnete Reserve von ungefähr 7.8 ha ergab.
Eine weitere geringfügige Einzonung von rund 0.15 ha Wohnzone für Ortsansässige
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genehmigte letztlich die Regierung mit Beschluss Nr. 1573 vom 11. November 2003.
Demnach kann von einer Wohnbauzonengrösse von gesamthaft ca. 14.55 ha aus-
gegangen werden.
Die im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 ausge-
schiedenen, dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Kernzone,
Kernerweiterungszone, Wohnzone A, B und für Ortsansässige) umfassen laut der
vorliegenden Übersicht UEB insgesamt rund 10.79 ha, wovon rund 9.22 ha (85 %)
als überbaut und rund 1.57 ha (15 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Wohnbauzonenreserve nicht enthalten sind die vorhandenen Nutzungsreser-
ven innerhalb des gemäss Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife als überbaut ausgewiesenen Gebietes.
Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem
Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisie-
rende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der
voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die
im neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 ausgeschiedenen
unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von rund 1.57 ha diese
zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen.
Der grundsätzliche Bauzonenbedarf für Gemeinden wird in Graubünden nach kon-
stanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der so genannten Trendme-
thode berechnet. Danach beträgt die rechnerisch maximal mögliche Ausdehnung der Reserve an Wohnbauzonen für die nächsten 15 Jahre in der Gemeinde Madulain
rund 2.1 ha (ungefährer Wohnbauzonenverbrauch von ca. 2.6 ha in den letzten
19 Jahren). Aus den vorstehenden Zahlen ergibt sich, dass die von der Gemeinde
festgelegten Wohnbauzonenreserven von rund 1.57 ha die rechnerisch maximal mögliche Ausdehnung der Wohnbauzonen für die kommende Planungsperiode un-
terschreiten.
Die Gemeinde Madulain hat in der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung ihre
Wohnbauzonen letztlich um rund 3.76 ha reduziert. Im Gebiet „Vallatscha-Fontauna-
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Spih" sind beispielsweise die im Rahmen von Quartierplanungen durch Nutzungs-
konzentration freigehaltenen Bereiche der Wohnbauzone von rund 3.0 ha der Land-
wirtschaftszone zugewiesen worden. Demgegenüber steht lediglich eine geringfügige
Neueinzonung rund 0.1 ha (Kernzone) im Gebiet „Surova" mit einem überlagerten Freihaltebereich am westlichen Ortseingang zur Debatte. Die Bestrebungen der Ge-
meinde Madulain zur Festlegung einer bedarfsgerechten Grösse der Wohnbauzone
sind zweckmässig.
Zusammenfassend können die von der Gemeinde Madulain im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 festgelegten Wohnbauzonen in Bezug auf die As-
pekte der Bauzonengrösse genehmigt werden.
2. Geringfügige Erweiterung des Kernzone auf der Parzelle Nr. 2
Die geringfügige Erweiterung der Kernzone mit einem überlagerten Freihaltebereich
auf der Parzelle Nr. 2 im Gebiet „Surova" ermöglicht einerseits die künftige Sicherung
des für das Siedlungsbild bedeutsamen Ortseingangs vor störenden Eingriffen, ande-
rerseits auch eine massvolle Aufwertung des Ortseingangs, beispielsweise über ein
allfällig künftiges Folgeprojekt an den oberirdisch vorhandenen Bauten und Anlagen
(erhaltenswerte Mauern, Gartenanlage etc.). Auf den Nachweis der Erfüllung der
sechs Anforderungen gemäss RIP2000 (vgl. ab Kapitel 5.3.1 Siedlungsgebiet, „Stra-
tegische Schwerpunkte") kann im vorliegenden Fall aufgrund der Zugehörigkeit dieses bedeutsamen Aussenraumes zum traditionellen Ortsbild und der festgelegten
Schutzmassnahmen im Generellen Gestaltungsplan und Baugesetz sowie letztlich
aufgrund der Geringfügigkeit der Kernzonenerweiterung um lediglich ca. 0.1 ha ver-
zichtet werden.
3. Freihaltebereich
Die Festsetzung von die Kernzone überlagernde Freihaltebereichen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 wird als geeignetes Mittel zur Erreichung
der Erhaltung der historisch bedeutsamen Siedlungsstruktur und deren Bausubstanz betrachtet. Die vielen kleinstrukturierten Aussenräume, durchsetzt mit raumbildenden
Elementen wie Mauern, ortstypische Bepflanzungen u. ä., gliedern und prägen das
Ortsbild wesentlich; sie sind ebenso wichtige Zeugen der Baukultur wie die Bausub-
stanz selbst. In Kombination mit Massnahmen wie die Klassierung von wertvollen
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Bauten und Anlagen (geschützte Bauten; erhaltenswerte Mauern und Pflästerungen
etc.) oder die Statuierung einer generellen Gestaltungsberatungspflicht kann die heute vorhandene hohe Gestaltungsqualität in der historisch bedeutsamen, traditionellen Siedlungsstruktur im Kern von Madulain sichergestellt werden.
Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 14. De-
zember 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Archäologie
Die Gemeinde wird ersucht, nebst der archäologischen Schutzzone bei der Burg
„Guardaval" und nördlich des Inn sowie nebst der Archäologiezone bei der Alp „Es-
cha Dadour" auch einen ausdrücklichen Schutz des archäologisch bedeutsamen Gebietes bei „Plaun Grand", eine urgeschichtliche Schlackendeponie (ca. 790'520 — '620/162'500 — '620), zu prüfen.
Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 19. De-
zember 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000
Fuss- und Wanderwege, Mountainbikerouten
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass das in den Generellen Erschliessungs-
plänen erfasste Wanderwegnetz geringfügige Abweichungen zum inzwischen digital
aktualisierten kantonalen Inventar für Fuss- und Wanderwege aufweist. Es betrifft dies die Gebiete bei „Bursella/Spina", „Plaun Grand" und die Täler „Val Chamuera"
und „Val Prünella". Die Gemeinde wird ersucht, die erforderlichen Korrekturen mit der BAW Bündner Wanderwege zu besprechen und bei nächster Gelegenheit die nöti-
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gen Änderungen respektive Ergänzungen in den Generellen Erschliessungsplänen 1:2'000 und 1:10'000 vorzunehmen.
Im Übrigen geben der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 und der Generelle Er-
schliessungsplan 1:10'000, beide vom 14. Dezember 2009, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Das am 14. Dezember 2009 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
a) Die Marginalie von Art. 25 „Golfplatzzone" wird in „Golfzone" korrigiert. b) Art. 63 Abs. 2 wird mit folgendem Wortlaut genehmigt:
„Die Baubehörde räumt Ortsansässigen, welche zur Mitfinanzierung eines
Eigenheimes in Form einer Erstwohnung eine Zweitwohnung von maximal 130 m2 BGF erstellen wollen (Einliegerwohnung), bei der Zusicherung eines
Kontingentes Priorität ein." c)
In Art. 92 Abs. 2 (1. Satz) wird der Verweis auf Artikel 101 (statt 96) korrigiert.
2. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 vom 14. Dezember 2009 wird genehmigt.
3. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 vom 14. Dezember 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:
Die Gemeinde wird ersucht, das archäologisch bedeutsame Gebiet bei
„Plaun Grand" (eine urgeschichtliche Schlackendeponie bei Koordinate 790'520 — '620/162'500 — '620) durch eine geeignete Planfestlegung zu schützen.
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4.
to
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 und der Generelle Erschlies-
sungsplan 1:10'000, beide vom 14. Dezember 2009, werden im Sinne der Er-
wägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:
Die Gemeinde wird ersucht, die erforderlichen Korrekturen hinsichtlich der Fuss- und Wanderwege mit der BAW Bündner Wanderwege zu besprechen und im Rahmen der nächsten OP-Revision die nötigen Änderungen in den Plänen vorzunehmen.
5. Der Gemeindevorstand Madulain wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
6.
Die zwei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen
behandelt.
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
9. Der Gemeindevorstand Madulain sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
72C‘l Z71
Dr.MartinSchmid
11
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun