Quartierplan Spih - Änderung 2003
Procedura da plan da quartier · Madulain
Document
- Numer
- 03.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Madulain
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-10-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3783_B_QP_Spih.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
3783_B_QP_Spih.pdf
VSCHINAUNCHA DA 7523 MADULAIN
Administraziun cumünela 7523 Madulain Tel. 081 8541141 Fax 081 854 06 50 info@madu|ain.ch
Gemeindevorstand-Baubehördesitzung
Protokoll
11/2003
Protokollauszug der Sitzung vom 27. Oktober 2003
Genehmigung des abgeänderten Quartierplanes Spih
Einleitungsbeschluss Mit Beschluss vom O4. August 2003 leitete der Gemeindevorstand Madulain für die Quartierplanänderung Spih, das auf Begehren von Abänderungsverfahren ein. Die Einleitung des Abänderungsverfahrens wurde in der Engadiner Post und im Kantonsamtsblatt vom 28.08.2003 publiziert.
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Auf die öffentliche Auflage des Einleitungsbeschlusses sind keine Einsprachen eingegangen.
Öffentliche Aufiaqe Quartierplan Die Publikation der öffentlichen Auflage erfolgte in der Engadiner Post und im Kantonsamtsblatt vom 25.09.2003. Auf die Publikation sind ebenfalls keine
Einsprachen eingereicht worden.
Beschluss In Anwendung von Art. 89 Baugesetz beschliesst der Gemeindevorstand Madulain was folgt: Art. 9 der Quartierplanvorschriften zum Quartierplan Spih vom 22. August 2001 wird mit Rücksicht auf einen von den Eigentümern der Parzellen Nr. 483 und 479 vereinbarten Nutzungstransport von 6.40m2 insofern abgeändert, dass Parzelle Nr. 479 neu eine BGF von 188.80m2 (bisher 182.40 m2) und Parzelle Nr. 483 neu eine BGF von 96.60m2 (bisher 103m2) aufweisen. Der abgeänderte Quartierplan Spih wird gemäss öffentlicher Auflage vom 25.09.2003 bis 25.10.2003 genehmigt.
Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 41 QPV zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin anzumelden. Der Gemeindepräsident und die Aktuarin sind zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
Die Kosten der Quartierplanung werden nach Eintritt der Rechtskraft des
Quartierplans durch
getragen.
-2-
Dieser Beschluss kann innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Rekurs beim
VenNaItungsgericht Graubünden angefochten werden.
Für die Richtigkeit des Auszugs:
GEMEINDE MADULAIN
i.
Der Gemeindepräsident:
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Die Kanzlis&1z\i 3...] \\..‚
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3783_V_QP_Spih_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Madulain
QUARTIERPLAN SPIH
Quartierplanvorschritten (QPV)
Fassung 2001 mit Änderung vom 27. Oktober 2003
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ung 200l) Ottentliche Auflage vom 20. Juli bis 20. August 2001 (Fass (Anderung 2003) 2003 Ottentliche Auflage vom 25. September bis 25. Oktober
Vom Gemeindevorstand erlassen am 22. August 2001 und
2 ‚
5)
........ .' >Der Präsident: ......‚ . ./7.5Ä&. 53/7/6276 ........ I
/ Die Aktuarin: ............
/
27. Oktober 2003
Allgemeines
Quartierplangebiet Zweck des Quartierplans Bestandteile
Verbindlichkeit
Artikel Jä-OJM-d
INHALTSVERZEICHNIS
Bereinigung der Dienstbarkeiten Vormerkungen und Anmerkungen
O\CJ‘I
Eigentumsverhältnisse
Überbaubare Flächen Gebäude— und Firsthöhen Nutzung und Ausnutzung Nutzungstransporte Nutzungsetappen
Grenz- und Gebäudeabstönde
Form und Anordnung Dachgestaltung und Antennen Unterirdische Bauten und Umgebungsgestaltung BGCl’llOUl
O\OOO\1
Gestaltung des Quartierplangebietes l ll l2 13 l4 15 l6
IV Erschliessung des Quartierplangebietes l. Verkehrsanlagen
Verkehrsanlagen Benutzung der Verkehrsanlagen Via dal Spih Ptlichtparkplötze Besucherparkplötze und Privatparkplötze im Freien Fusswege
Bushaltestelle Eigentum an den Verkehrsanlagen
2. Versorgungsanlagen
Anschluss an das Versorgungsnetz Ableitung von MeteonNasser Durchleitungsrechte und Bauverbot Abtallsammelstelle
Stromzufuhr; Leitungen der Telekommunikation
Eigentum an den Versorgungsanlagen
l7 l8 l9 20 2l 22 23 24 25 26 27 28 29 30
3.
4.
Fertigstellung der Erschliessungsanlagen
Gemeinschaftliche Anlagen Private Erschliessungsanlagen
3l 32
Verkehrsanlagen
Versorgungsanlagen
33 34
Schneeräumung
35
Gemeinschattliche Verkehrsanlagen Autoeinstellhallen Versorgungsanlagen Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
36 37 38 39
Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
5. Schneeräumung 6.
V
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Schlussbestimmungen
Kosten der Quartierplanung
Anmerkung im Grundbuch Profilierung Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes Anhang:
Grundbuchauszüge
40 41 42 43
Der Quartierplan Spih vom 8. Juli 1991, im Grundbuch angemerkt am 13. April 1992, wird gestützt auf Art. 91 des Baugesetzes Madulain (BauG) gesamthaft aufgehoben und durch nachfolgenden neuen Quartierplan ersetzt:
Quartierplan Spih 2001
QUARTiERPLANVORSCHRIFTEN (QPV) I
Allgemeines
1
Der Quartierplan Spih erstreckt sich Über die Parzellen Nr. 461, 462, 463, 464, 465, 467, 468, 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 487, 488, 489 und 504 des Grundbuches Madulain.
Art. 1 Quartierplangebiet
2
3
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus den zum Quartierplan
gehörenden Plänen ersichtlich.
Über die Eigentumsverhältnisse und die auf den einbezogenen Parzellen lastenden
Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Vormerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang.
Zweck des Quartierplans
1
2
Anmerkungen
Art. 2 Der Quartierplan dient der Ergänzung und dem Abschluss der mit dem
Quartierplan 1991 angestrebten Erschliessung des Quarterplangebietes und deren
Anpassung an die heutigen Bedürfnisse.
Der Quartierplan legt die bebaubaren Flächen sowie die Grundzüge für die Situierung und die Gestaltung von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet fest.
Bestandteile
Der Quartierplan Spih umfasst folgende Bestandteile:
9.3.0319?"
1
und
Quartierplanvorschriften (QPV) Bestandesplan 1:500 vom 17. Juli 2001 Gestaltungsplan 1:500 vom 17. Juli 2001 Verkehrsplan 1:500 vom 17. Juli 2001 Versorgungsplan 1:500 vom 17. Juli 2001
Art. 3 Verbindlichkeit
1
2
Art. 4 Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im
Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handönderungen.
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen. Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften des eidgenössischen und
kantonalen Rechtes, insbesondere die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung für Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen.
3
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen einschliesslich Leitungen und vor der Ausführung von Terrainverönderungen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bis zur Fertigstellung der gemöss Art. 31 QPV vorgesehenen und Baukeine werden Erschliessungsanlagen gemeinschaftlichen Bezugsbewilligungen mehr erteilt.
ll
Eigentumsverhältnisse
1
lm Rahmen der vorliegenden Quartierplanung werden die Nutzungszuweisungen
Art. 5 Bereinigung der Dienstbarkeiten
sowie die Leitungsrechte für öffentliche und private Werkleitungen neu durch den
Quartierplan geregelt. Aus diesem Grund werden nachfolgende gegenstandslos gewordene Dienstbarkeiten ohne Anspruch auf Entschädigung aufgehoben:
Nr 461
199505092 199505093 19961003
Nr. 462
9. . Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss— und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitungen zu
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 477,
478, 479, 480, 481, 482, 483, 484
Recht/Last: Gegenseitige Anschluss— und Durchleitungsrechte für Wasserleitungen zu
9.5.1995
48.83
Recht/Last: Gegenseitige Ausnützungsbeschrönkung zu Gunsten und zu
3.10.1996
67.83
9.5.1995
48.83
9.5.1995
48.83
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 477,
478, 479, 480, 481, 482, 483, 484 Lasten Grundstück Nr. 462
1995050910 Last: Ausnützungsbeschrönkung von 3.76 m2 BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 484 1995050911 Recht: Anschluss— und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung zu Lasten Grundstück Nr.
199505094
199505095
482, 483, 484 Last: Ausnützungsbeschrönkung von 0.64 m2
BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 477 Last: Ausnützungsbeschrönkung von 41 .76 m2 BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 478
9.5.1995
9.5.1995
48.83
48.83
199505096
199505097
199505098
199505099 1 9961003
200011271
Nr. 463
200011271
Nr. 477
1 99505092 199505093
Nr. 478
199505094
199505092 199505093
Nr. 479
199505095
199505092
199505093
199505096
Nr. 480
20001 004
199505092
199505093
Last: Ausnützungsbeschränkung von 38.64 m2
BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 479
Last: Ausnützungsbeschrönkung von 64.24 m2
BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 480
Last: Ausnützungsbeschrönkung von 1.84 m2 BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 481 Last: Ausnützungsbeschrönkung von 32.96 m2 BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 482
Recht/Last: Gegenseitige Ausnützungsbeschränkung zu Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461
Last: Nutzungsbeschrönkung tür 51 m2 Bruttogeschossfläche zu Gunsten Grundstück Nr. 463
Recht: Nutzungsbeschrönkung für 51 m2 Bruttogeschossfläche zu Lasten Grundstück Nr.
462
9.5.1995
48.83
95.1995
48.83
9.5.1995
9.5.1995
48.83
I 27.11.2000
75.83
3.10.1996
27.11.2000
Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss— und 9.5.1995 Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitungen zu Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461 , 478, 479, 480, 481 , 482, 483, 484 Recht/Last: Gegenseitige Anschluss- und 9.5.1995 Durchleitungsrechte für Wasserleitungen zu Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
478, 479, 480, 481, 482, 483, 484 Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 0.64 m2 BGF zu Lasten Grundstück Nr. 462
9.5.1995
9.5.1995 Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss- und zu Kanalisationsleitungen für Durchleitungsrecht Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461, 477, 479, 480, 481, 482, 483, 484 9.5.1995 Recht/Last: Gegenseitige Anschluss— und zu Wasserleitungen tür Durchleitungsrechte Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 479, 480, 481, 482, 483, 484 Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 41 .76 m2 9.5.1995 BGF zu Lasten Grundstück Nr. 462
9.5.1995 Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss- und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitungen zu Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 480, 481, 482, 483, 484
48.83
67.83
75.83 48.83 48.83 48.83
48.83 48.83 48.83
48.83
9.5.1995
48.83
Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 38.64 m2 9.5.1995
48.83
Recht/Last: Gegenseitige Anschluss— und Durchleitungsrechte tür Wasserleitungen zu
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 480, 481, 482, 483, 484
BGF zu Lasten Grundstück Nr. 462 4.10.2000 Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 28 m2 483 Nr. Grundstück Lasten zu BGF 9.5.1995 Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss— und zu Durchleitungsrecht tür Kanalisationsleitungen Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 479, 481, 482, 483,484
Recht/Last: Gegenseitige Anschluss- und Durchleitungsrechte tür Wasserleitungen zu
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 479, 481, 482, 483, 484
9.5.1995
60.83
48.83 48.83
Nr. 481
199505097
199505092
199505093
Nr. 482
199505098
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 479, 480, 482, 483, 484 Recht/Last: Gegenseitige Anschluss— und Durchleitungsrechte für Wasserleitungen zu
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461 ,
477, 478, 479, 480, 482, 483, 484 Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 1.84 m2 BGF zu Lasten Grundstück Nr. 462
48.83
9.5.1995
48.83
9.5.1995
48.83
48.83
9.5.1995
48.83
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 479, 480, 481 , 483, 484 Recht/Last: Gegenseitige Anschluss— und Durchleitungsrechte für Wasserleitungen zu
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461 ,
477, 478, 479, 480, 481, 483, 484 199505099 Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 32.96 m2 9.5.1995 BGF zu Lasten Grundstück Nr. 462 9.5.1995 1 99505091 1 Last: Anschluss— und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung zu Gunsten Grundstück Nr. 462 9.5.1995 199505092 Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss- und
Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitungen zu
199505093
Nr. 484
48.83
9.5.1995 199505091 1 Last: Anschluss- und Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung zu Gunsten Grundstück Nr. 462 9.5.1995 199505092 Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss— und Durchleitungsrecht tür Kanalisationsleitungen zu
199505093
Nr. 483
Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 64.24 m2 9.5.1995 BGF zu Lasten Grundstück Nr. 462 Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss- und 9.5.1995 Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitungen zu
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 479, 480, 481, 482, 484
Recht/Last: Gegenseitige Anschluss— und Durchleitungsrechte tür Wasserleitungen zu
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
477, 478, 479, 480, 481, 482, 484 Last: Ausnützungsbeschrönkung von 28 m2 BGF zu Gunsten Grundstück Nr. 479 1995050910 Recht: Ausnützungsbeschrönkung von 3.76 m2 BGF zu Lasten Grundstück Nr. 462 Last: Anschluss- und Durchleitungsrecht für 1 99505091 1 Kanalisationsleitung zu Gunsten Grundstück Nr. 462 199505092 Recht/Last: Gegenseitiges Anschluss- und Durchleitungsrecht tür Kanalisationsleitungen zu Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461 , 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483 199505093 Recht/Last: Gegenseitige Anschluss- und Durchleitungsrechte tür Wasserleitungen zu
20001 004
Gunsten und zu Lasten Grundstück Nr. 461,
48.83
48.83
48.83
48.83
9.5.1995
48.83
4.10.2000
60.83
9.5.1995
48.83
9.5.1995
48.83
9.5.1995
48.83
9.5.1995
48.83
477, 478, 479, 480, 481, 482, 483
2
Alle übrigen im Grundbuch in den einbezogenen Parzellen eingetragenen Dienstbarkeiten bleiben bestehen.
Vormerkungen und Anmerkungen
I
2
Die auf den unverändert.
einbezogenen
Parzellen
bestehenden
Vormerkungen
Überbaubare Flächen
2
3
bleiben
Die im Grundbuch auf allen einbezogenen Parzellen aufgeführte Anmerkung 4733, Quartierplanvorschrift "Spih", 13.4.I992‚ Beleg 23.83 ist gemäss Art. 4I QPV durch die Anmerkung des neuen Quartierplanes Spih 200l zu ersetzen. Alle weiteren auf den einbezogenen Parzellen aufgeführten Anmerkungen bleiben unverändert bestehen.
III Gestaltung des Quartierplangebietes I
Art. 6
Art. 7 Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, dürfen
nur innerhalb der im Gestaltungsplan durch Baulinien gebildeten Baufenster erstellt werden.
Unterirdische Bauten dürfen auf der ganzen innerhalb der Bauzone und der Baustandortgrenze gelegenen Fläche erstellt werden.
Im Übrigen gelten für die Baulinien die Vorschriften des Baugesetzes.
Gebäude— und Firsthöhen
Art. 8 Nutzung und Ausnützung
Art. 9 I
I
2
Die Gebäuden- und Firsthöhen richten sich allgemein nach den Vorschriften des Baugesetzes.
Die Nutzungsart von Bauvorhaben im Quartierplangebiet richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes.
Die gemäss Quartierplan Spih vom 8. Juli I99I maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) von 4'3II m2 wird nach Massgabe der von den Quartierplanbeteiligten vereinbarten Nutzungstransporte und entsprechend der Überbauung des Quartiers wie folgt auf die einzelnen Parzellen aufgeteilt:
V2 V2 Mirasam SA 6900 Lugano Mirasam SA
6900 Lugano
Luen srl. societa a responsabilita limitata, Milano Die ieweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. 461 —
464, 477 - 484, 487 — 488, 504 V2
V2
V2
V2
V2
V2 V2 V2
V2
Rötia Energie Klosters AG, Klosters Die jeweiligen Eigentümer von STWE S 50316 und S 50317
Total
Bauland
160.00
462
1'037
6.862
Bauland
784.00
18.186
463
768
5.082
Bauland
457.00
10.601
464
1'188
7.861
Bauland
1124.00
26.073
465
1'255
8.304
Strasse
467
2‘562
16.952
Wiese
468
3'443
22.782
Wiese
477
376
2.488
Bauland
154.40
3.582
478
479
343
427
2.269
Bauland
154.40
188.80
3.582
4.379
480
218
1.442
Bauland
154.40
3.582
481
372
2.461
157.20
3.647
482
387
2.561
Bauland Bauland
179.40
4.162
483
273
440
1.806
2.911
Bauland Bauland
155.60
487
444
2.938
Bauland
149.00
3.457
488
622
4.116
Bauland
131.00
3.039
489
50
0.331
Tratostation
504
520
3.441
Bauland
265.00
6.147
484
V2
2.567
1'5113
2.825
100.000
Bauland
96.60
4'31 1.00
2.241
3.610
10.000
3
Die Parzellen Nr. 467 und 468 gelten auf Grund der durchgeführten Nutzungskonzentration als ausgenützt. Sie dienen als Freihalteflächen und dürfen dauernd nicht überbaut werden. Art. lO
Nutzungstransporte l
2
Nutzungstransporte zwischen angrenzenden Parzellen sind bei Vorliegen eines betroffenen den zwischen Grunddienstbarkeitsvertrages entsprechenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mit Zustimmung der Baubehörde möglich.
Weitergehende Nutzungstransporte innerhalb des Quartiers sind nur im Rahmen einer entsprechenden Anderung des Quartierplans und der in Art. 9 QPV festgelegten BGF-Anteile möglich.
Nutzungsetappen
l
2
Die gemäss Art. 43 BauG Quartiergestaltungsplan bezeichnet.
auszuscheidenden
Teilflächen
Art. l l
sind
Für die Freigabe der einzelnen Teilflächen zur Überbauung gelten die Vorschriften
des Baugesetzes.
Grenz— und Gebäudeabstände
l
2
2
Art. l2
Die Grenz- und Gebäudeabstände von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegen Parzellen ausserhalb des Quartierplangebietes sowie die Abstände gegen Parzellengrenzen und Bauten innerhalb des Quartierplangebietes werden durch die im Gestaltungsplan gezogenen Baulinien bestimmt.
Innerhalb der Baulinien (Baufenster) können die Gebäudelänge, die Grenz- und Gebäudeabstände sowie der Zusammenbau mehrerer Baukörper im Rahmen von Art. l3 QPV nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.
Form und Anordnung
l
im
Art. l3
Form und‘Anordnung der vorgesehenen Gebäude sind im Gestaltungsplan richtplanmässig dargestellt.
Abweichungen von den vorgesehenen Gebäudeformen und der Situierung sind im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens innerhalb der gezogenen Baulinien
zulässig. Das Gesamtkonzept darf jedoch nicht wesentlich verändert werden.
lO
Dachgestaltung und Antennen l
Art. l4
Alle Neubauten sind mit Giebeldächern zu versehen. Die Dachfirste verlaufen
parallel zu den längeren Fassaden.
Für Dacheinschnitte, Dachaufbauten und in der Dachfläche liegende Fenster gelten die Einschränkungen des Baugesetzes.
Pro Haus darf maximal eine Aussenparabolantenne oder eine Antenne für terrestrischen Empfang angebracht werden.
Unterirdische Bauten und Umgebungsgestaltung
i
Art. l5
Unterirdische Bauten sind, wo l<ein Hartbelag benötigt wird, mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährleistet.
Die über dem gewachsenen Boden gelegenen Teile der Autoeinstellhallen sind, soweit als möglich, mit Erde anzuschütten. Die Anschüttungen sind zu begrünen. Sichtbare Teile der Einstellhallen sind mit Natursteinmauern zu verkleiden.
Stütz- und Futtermauern sind zu vermeiden. Das Terrain ist natürlich zu gestalten und mit Bäumen und Gebüsch zu bepflanzen. Nicht vermeidbare Mauern sind als
Trocken—Natursteinmauern auszuführen. Bachlauf
Art. l6
Der durch das Quartier fliessende Bach ist zwischen der Kantonsstrasse und der Via dal Spih im Zuge der Fertigstellung der Autoeinstellhallen auf Kosten der Eigentümerin der Parzellen Nr. 462 und 504 einzudolen.
Unterhalb der Via dal Spih sind die Ufer des offenen Baches natürlich zu gestalten und artgerecht zu bepflanzen und zu unterhalten.
Auf der eingedolten Bachstrecke liegt die Unterhaltspflicht und die Verantwortung
für die erforderliche Sicherheit des Baulaufes bei den Quartierplanbeteiligten. Auf und Grundeigentümerinnen iene tragen Bachstrecke offenen der Grundeigentümern die Unterhaltspflicht und Verantwortung für die Sicherheit des Baches, über deren Boden der Bach verläuft.
H
lV Erschliessung des Quartierplangebietes l. Verkehrsanlagen
Verkehrsanlagen l
Die Erschliessung des Quartiers mit Verkehrsanlagen erfolgt gemöss Verkehrsplan.
Es werden unterschieden:
Neweww—
2
3
Erschliessungsstrasse samt Kehrplatz (Via dal Spih) Autoeinstellhallen samt Zufahrten Private Garagen Besucherparkplötze
Privatparkplötze im Freien
Fusswege Bushaltestelle
Lage und Anordnung der im Verkehrsplan festgelegten Erschliessungsanlagen sind für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich.
Benützung der Verkehrsanlagen l
2 3
4
Art. l7
Art. l8
Die Via dal Spih samt Kehrplatz sowie die Fusswege Fl und F2 sind öffentlich benutzbar. Der Kehrplatz darf ausschliesslich zum Wenden von Fahrzeugen beansprucht werden. Das Parkieren von Fahrzeugen auf der Via dal Spih und dem Kehrplatz ist verboten.
Die Bewirtschafter der Parzellen Nr. 467 und 468 sind berechtigt, die Einmündung der Quartierstrasse in die Kantonsstrasse zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der beiden Grundstücke zu befahren.
Die Besucherparkplötze Bl - Bl4 stehen den Besuchern des Quartiers zur Verfügung. Sie dürfen nicht von Bewohnern des Quartiers sowie von Hotelgästen oder Personal des Hotels Miragolf benützt werden.
Der Gemeindevorstand sorgt für die Quartierplanbeteiligten für den Erlass eines
allgemeinen Amtsverbotes für das Parkieren auf der Via dal Spih samt Kehrplatz
sowie für ein Amtsverbot für die zweckwidrige Nutzung der Besucherparkplötze.
Nach Erlass der Amtsverbote veranlasst er die entsprechenden Bodenmarkierungen
und Signalisation für Kehrplatz und Besucherparkplötze.
Via dal Spih l
Art. l9
Die Via dal Spih samt Kehrplatz ist frostsicher auszuführen und mit einem zweischichtigen Asphaltbelag zu versehen. Die Strasse ist gemöss Verkehrsplan mit drei Strassenleuchten zu beleuchten. l2
2
Das anfallende Oberflächenwasser der Strasse ist zu versickern oder in die in der
Strasse verlaufende Meteorwasserleitung abzuleiten.
Pflichtparkplätze l
Art. 20 Für jede Wohnung mit weniger als 100m2 Bruttowohnfläche ist ein, für
Wohnungen mit mehr als 100 m2 Bruttowohnfläche sind zwei Parkplätze zu erstellen. Die Anzahl Parkplätze für Hotelliegenschaften oder andere gewerbliche Nutzungen richtet sich nach dem Baugesetz.
Sämtliche nach Abs. l notwendigen Parkplätze sind in den im Verkehrsplan festgelegten Garagen oder in den Einstellhallen auf den Parzellen Nr. 462, 463 und 504 bereitzustellen.
Die Eigentümer der Parzellen Nr. 462, 463 und 504 sind verpflichtet, in den beiden Einstellhallen nachfolgende Anzahl Parkplätze für iene Eigentümerinnen und Eigentümer zur Verfügung zu stellen, welche über keine oder fehlende Garageplätze auf eigenem Boden verfügen. Im Gegenzug sind die Eigentümerinnen und Eigentümer nachfolgender Grundstücke verpflichtet, in den bezeichneten Einstellhallen nachfolgende Anzahl Einstellhallenplätze zu übernehmen: 464 478 479 480 48l 484
487 488
2 Plätze l Platz 1 Platz 2 Plätze l Platz
15 Plätze
l Platz 2 Plätze
Die Pflichtparkplätze für die noch nicht überbauten Parzellen Nr. 46l und 483 sind in Garagen auf diesen Parzellen bereitzustellen, sofern keine Einstellhallenplätze übernommen werden wollen oder können. Sämtliche für die bereits erstellten oder noch zu erstellenden Gebäude auf den Parzellen Nr. 462, 463 und 504 notwendigen Pflichtparkplätze sind in den beiden Einstellhallen bereitzustellen.
Die gemäss Abs. 3 in den Einstellhallen bereitzustellenden Pflichtparkplätze sowie Pflichtparkplätze zu Stockwerkeinheiten sind mit den berechtigten Grundstücken subjektiv dinglich so zu verbinden, dass sie nur zusammen mit der betreffenden Liegenschaft veräussert werden können.
l3
Besucherparkplätze und Privatparkplätze im Freien
Art. 21 l
Für die Besucher des Quartiers sind auf den im Verkehrsplan bezeichneten Flächen
2
Zusätzliche private Autoabstellplätze im Freien sind gestattet. Sie dürfen iedoch nur auf den im Erschliessungsplan bezeichneten Flächen erstellt werden.
3
l4 Besucherparkplätze bereitzustellen.
Alle Besucherparkplätze sind mit Betonverbundsteinen auszuführen.
Fusswege
Art. 22 l
Der Fusswege Fl ist in Betonverbundsteinen auszuführen. Der Weg ist so zu gestalten und zu erstellen, dass eine Schneeräumung mit dem Schneepflug möglich
2
Der Fussweg F2 ist als bekiester Weg auszuführen. Der Weg ist so zu verbreitern, dass eine Schneeräumung möglich ist.
3
ist.
Die Lage der Hauszugänge wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
Bushaltestelle
l
2
Die Gemeinde ist befugt, auf der im Verkehrsplan bezeichneten Fläche eine Bushaltestelle zu erstellen.
Die Haltestelle kann von iedermann im Rahmen ihres Zweckes genutzt werden.
Eigentum an den Verkehrsanlagen
l
2
3
22 weitere Artikel
Art. 23
Art. 24 Die Via dal Spih samt Kehrplatz sowie der Fussweg l (Parzelle Nr. 465) stehen im
Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der angeschlossenen Bauparzellen.
Der Fussweg F2 verbleibt im Eigentum ienes Grundeigentümers, über dessen
Boden er führt. Die im Verkehrsolan bezeichnete Fläche ist indessen mit einem
Durchgangsrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit belegt.
Für eine allfällige Übernahme der Via dal Spih samt Kehrplatz und Nebenanlagen
sowie des Fussweges Fl (Parzelle Nr. 465) durch die Gemeinde gelten die einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes und des Strassenreglements.
l4
2. Versorgungsanlagen
Anschluss an das Versorgungsnetz
Art. 25 Der Anschluss der überbauten und noch überbaubaren Parzellen an die öffentliche
Kanalisation, die Wasser— und Stromversorgung sowie an die Leitungen der Telekommunikation richtet sich nach dem Versorgungsplan.
i
Die Linienführung der Werkleitungen ist aus dem Versorgungsplan ersichtlich.
Die Quartierplanbeteiligten sind verpflichtet, der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung von privaten Werkleitungen innerhalb oder ausserhalb der Bauten einen Satz von Revisionsplänen mit Erstellungsdaten sowie Angaben Über Gefälle, Höhenkoten, Material und Durchmesser der ausgeführten Leitungen abzuliefern.
Ableitung von Meteorwasser
Art. 26 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der in die Quartierplanung einbezogenen
Parzellen haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.
i
Oberflächenwasser darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden. Es ist zu versickern oder, falls dies nicht möglich ist, nach den Weisungen der f Baubehörde über Meteorwasserleitungen abzuleiten.
Durchleitungsrechte und Bauverbot
Art. 27 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Quartierplangebiet
sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen sowie von privaten Werkleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
i
Die Linienführung der bestehenden und geplanten Werkleitungen ist aus dem Versorgungsplan ersichtlich.
Über den im Versorgungsplan festgelegten Trassen von öffentlichen Werkleitungen und seitlich in einem Abstand von 2 m dürfen keine ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen erstellt werden.
Abfallsammelstelle
i
Art. 28 Die im Quartier anfallenden Abfälle sind auf der Abfallsammelstelle bei der
Einmündung der Via dal Spih in die Kantonsstrasse bereitzustellen. i5
2
Die
Gemeinde
ist
berechtigt,
neben
dem
bestehenden
Kehrichtgebäude
unentgeltlich Container für Glas oder andere separat gesammelte Siedlungsabfälle
aufzustellen.
Art. 29 Stromzufuhr; Leitungen der Telekommunikation
i
2
Sämtliche elektrischen Leitungen und Leitungen der Telekommunikation sind unterirdisch zu verlegen. Die Dimensionierung und der Bau der Leitungen Elektrizitätswerk und der Swisscom zu regeln.
sind direkt
Eigentum an den Versorgungsanlagen
l
2
3
mit dem
Art. 30
Die Hydrantenleitung (Wl — W5) ist Teil einer Ringleitung. Sie steht ebenso wie die Schmutzwasserleitung zwischen den Schächten Sl und 55 sowie die Meteorwasserleitung in der Via dal Spih einschliesslich Ableitung und Sickerschacht im Eigentum der Gemeinde. Die genannten öffentlichen Werkleitungen sind im Versorgungsplan farbig gekennzeichnet.
Alle Übrigen im Versorgungsplan nicht farbig angelegten Wasser-‚ Schmutzwasserund Meteorwasserleitungen verbleiben im Privateigentum.
Die elektrischen Leitungen sowie Leitungen der Telekommunikation bleiben im Eigentum der Werke von denen sie ausgehen.
3.
Fertigstellung der Erschliessungsanlagen
l
Alle noch offenen Arbeiten an gemeinschaftlichen Verkehrsanlagen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Sie sind innert Jahresfrist seit Inkrafttreten des revidierten Quartierplans auszuführen.
Gemeinschaftliche Anlagen
2
Art. 31
Im Einzelnen sind folgende Fertigstellungsarbeiten auszuführen:
— Fertigstellung der Via dal Spih samt Kehrplatz auf der gesamten asphaltierten Fläche, namentlich Sanierung und Ergänzung von Fundationsschicht und
Grobbelag, Ergänzung der Randabschlüsse und Einbringung des Feinbelages
- Ausführung des Fussweges F2 mit Kies — Erstellung der Besucherparkplätze B1 - Bl4
- Nach Erlass des Amtsverbotes: Bodenmarkierungen und Signalisation für —
Kehrplatz und Besucherparkplätze
Erstellen eines Rammschutzes für die Kandelaber
- Sanierung der Bodenplatte der Abfallsammelstelle
16
3
Die Verrechnung der Fertigstellungskosten erfolgt gemöss Art. 36 QPV.
Private Erschliessungsanlagen l
2
Art. 32 Die vorgesehenen privaten Aussenparkplötze auf Parzelle Nr. 464 sind gemöss
Verkehrsplan innert Jahresfrist seit lnkrafttreten des revidierten Quartierplans fertig zu stellen. Die Erstellung bzw; Fertigstellung der Übrigen privaten Erschliessungsanlagen erfolgt im Zuge der Uberbauung der betreffenden Parzellen.
4.
Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
l
Der Unterhalt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen (Via dal Spih samt Kehrplatz und Nebenanlagen, Besucherparkplötze sowie Fusswege Fl und F2) obliegen den Quartierplanbeteiligten.
Art. 33 Verkehrsanlagen
2
Der Unterhalt und die Erneuerung aller übrigen Verkehrsanlagen im Quartier obliegen ienen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen die Anlagen
dienen.
Art. 34 Versorgungsanlagen
l
2 3
Der Unterhalt und die Erneuerung der im Eigentum der Gemeinde stehenden
Wasserleitung
W2 — W5,
der
Schmutzwasserleitung
sowie
der
Erneuerung
der
Sl - 55
Meteorwasserleitung für die Via dal Spih einschliesslich Ableitung und Sickerschacht obliegen der Gemeinde.
Die Gemeinde sorgt ferner für den Unterhalt und die Abfallsammelstelle nach Abnahme durch die Gemeinde.
Der Unterhalt und die Erneuerung aller Übrigen Versorgungsanlagen im Quartier obliegen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen die betreffenden Anlagen dienen.
l7
5.
Schneeräumung
i
Die Schneeräumung auf der Via dal Spih samt Kehrplatz sowie die Räumung der Besucherparkplätze und der Fusswege Fl und F2 ist Sache der Gemeinde, welche auch alle damit zusammenhängenden Kosten trägt.
Schneeräumung
Art. 35 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse angrenzenden Parzellen
haben das Ablagern von Schnee auf ihren Grundstücken unentgeltlich zu dulden.
Die Räumung der privaten Zufahrten, Wege und Parkplätze ist Sache der Quartierplanbeteiligten. Garagezufahrten und private Aussenparkplätze sind von den Privaten ieweils von Schnee zu räumen.
6.
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
i
Die Kosten für die Fertigstellung der gemeinschaftlichen Verkehrsanlagen gemäss
Art. 31 QPV sowie die Kosten für die Erwirkung der Amtsverbote gemäss Art. l8
QPV und die entsprechende Markierung und Signalisation gehen vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Sie sind von den Beteiligten im Verhältnis ihres Anteils an BGF gemäss Art. 9 QPV zu tragen. Die in Art. 9 QPV, Kolonne 6, festgelegten prozentualen Anteile sind für das nachfolgende Kostenverteilverfahren
Gemeinschaftliche Verkehrsanlagen
Art. 36
verbindlich.
Die Verteilung der Kosten gemäss Abs. l erfolgt nach Abschluss der Bauarbeiten durch die Baubehörde in einem separaten Kostenverteilverfahren. Die Kostenanteile werden mit Inkrafttreten des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig und sind innert 60 Tagen nach Rechnungstellung an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des ieweils geltenden kantonalen Verzugszinses berechnet.
Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Verkehrsanlagen (Via dal Spih samt Kehrplatz und Nebenanlagen, Besucherparkplätze sowie Fusswege Fl und F2) gehen zu Lasten der
Quartierplanbeteiligten. Sie sind von den Beteiligten im Verhältnis ihres Anteils an
BGF gemäss Art. 9 QPV zu tragen. Die periodische Verteilung der Kosten ist Sache der Quartierplanbeteiligten. Können sie sich darüber nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.
Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der nicht gemeinschaftlichen
Verkehrsanlagen wie private Garagen, Aussenparkplätze und Zugangswege tragen iene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die betreffenden Anlagen dienen. 18
Autoeinstellhallen Die
Kosten
Art. 37 für
den
Bau,
Betrieb,
Unterhalt
und
die
Erneuerung
der
Autoeinstellhallen aut den Parzellen Nr. 462, 463 und 504 gehen zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Parzellen.
Der Einkauic bzw. die Beteiligung weiterer Quartierplanbeteiligten gemöss Art. 20 QPV an den Autoeinstellhallen ist zwischen den Betroffenen direkt privatrechtlich zu regeln.
Art. 38 Versorgungsanlagen
Die Kosten tür den Unterhalt und die Erneuerung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Wasserleitungen W2 - W5, der Schmutzwasserleitung Sl - 55 sowie der Meteorwasserleitung tür die Via dal Spih einschliesslich Ableitung und Sickerschacht gehen zu Lasten der Gemeinde.
i
Die
Gemeinde
Übernimmt terner sämtliche
Kosten tür den
Erneuerung und den Betrieb der Abtallsammelstelle.
Unterhalt, die
Die Kosten privater Werkleitungen gehen zu Lasten iener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Leitungen dienen. Dienen einzelne Werkleitungen mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die betreffenden Kosten von den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Verhältnis des Anteils an BGF der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.
Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
i
Art. 39 Durch die Finanzierung der tür die Quartiererschliessung notwendigen Anlagen
werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht betreit.
Vorbehalten bleiben vor allem die für den Anschluss von Neubauten an die und Abwasserbeseitigung der Gemeinde öttentliche Wasserversorgung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümerinnen und und Wasser— des Bestimmungen den nach Grundeigentümern Kanalisationsreglements bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben terner die Anschlussgebühren tür den Anschluss der der die Leitungen und Elektrizitätsversorgung Grundstücke an die Telekommunikation sowie die lautenden Gebühren tür die Benützung der öttentlichen Versorgungsanlagen.
i9
V Schlussbestimmungen Kosten der Quartierplanung
Art. 40 Die Kosten der vorliegenden Revision des Quartierplanes Spih, bestehend aus den
l
Kosten für die planerische und juristische Beratung sowie den Kosten für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch gehen vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.
Die Planungskosten werden im Verhältnis des Anteils an Bruttogeschossfläche gemäss Art. 9 QPV auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt.
Die Kostenanteile werden den kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der ieweils geltenden kantonalen Zinssätze berechnet.
Anmerkung im Grundbuch
Art. 4l Die Baubehörde lässt den vorliegenden revidierten Quartierplan nach Eintritt der
Rechtskraft auf den Parzellen Nr. 46l ‚ 462, 463, 464, 465, 467, 468, 477, 478, 479, 480, 48l, 482, 483, 484, 487, 488, 489 und 504 des Grundbuches Madulain unter dem Stichwort “Quartierplan Spih 2001" anmerken. Gleichzeitig ist
l
die Anmerkung vom l3. April l992 auf den Parzellen Nr. 461, 462, 463, 464,
465, 467, 468, 477, 478,479, 480, 481, 482, 483, 484, 487, 488 und 489 zu löschen.
Die im vorliegenden revidierten Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Madulain ausschliesslich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gemeindepräsident und Aktuarin sind zur Abgabe der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
Profilierung
Art. 42 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes
Art. 43 l
l
Die Profilierung der einzelnen Bauten erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes. 20
Die Baubehörde Madulain hat den vorliegenden Quartierplan Spih nach öffentlicher Auflage vom 20. Juli bis 20. August 2001 mit Beschluss vom 22. August 200l genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss wird sämtlichen Quartierplanbeteiligten und allfälligen Einsprechern schriftlich eröffnet.
Gegen den Quartierplan kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingelegt werden. Gemeindevorstand Madulain
Der Präsident Sig. Gian—Duri Ratti
Die Aktuarin Sig. Marianna Martinazzoli
Die Baubehörde Madulain hat die Änderung 2003 des Quartierplans Spih nach öffentlicher Auflage vom 25. September 2003 bis 25. Oktober 2003 mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss wurde allen Quartierplanbeteiligten mit separatem Beschluss schriftlich eröffnet. Gemeindevorstand Madulain
Der Präsident
‚(/MZI/Jß l
Die Aktuarin
' . ' C:
EU/ß%_
21
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun