Teilrevision Jagdschiessanlage

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Trin

Document

Numer
04.1595
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Trin
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-11-2004

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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23. November 2004

24. November 2004

1595

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:2'000 Änderung Mulin sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Änderung. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Juni 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 25. Juni 2004. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 4. August 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Trin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Zonenplan 1:2'000 Änderung Mulin Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Änderung Der Zonenplan 1:2'000 Änderung Mulin und der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Änderung, beide vom 8. Juni 2004, geben dank der nachvollziehbaren Be-

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gründung im Planungs- und Mitwirkungsbericht für die zur Diskussion stehende Umzonung zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan 1:2'000 Änderung Mulin vom 8. Juni 2004 wird genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Änderung vom 8. Juni 2004 wird genehmigt.

3.

Der Gemeindevorstand Trin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

4.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Plänen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonen- und Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 Mulin vom 20. Juni 2000 und des Generellen Erschliessungsplans 1:10'000 Teilgebiet Süd vom 23. November 1999 zur Verfügung.

5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung

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3

-

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Klaus Huber

Dr. C. Riesen

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