Teilrevision CasaValTrimosa

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Trin

Document

Numer
18.DEP24
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Trin
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
21-12-2018

Karte

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A!..11- FÜR

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä dei Grigioni ARE 24/18

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG

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Der Vorstand der Gemeinde Trin beschloss an seiner Sitzung vom 1. Mai 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Teilrevision Casa Val Trimosa umfasst. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 27. August 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Anstelle einer ordentlichen Vorprüfung fand am 9. November 2017 ein Vorgespräch mit Vertretern des ARE statt. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 1. Mai 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 9. November 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Trin das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Zonenplan 1:1000 Teilrevision Casa Val Trimosa Am 17. November 2012 beschloss die Gemeinde Trin eine Teilrevision des Zonenplanes bezüglich der Gefahrenzonen auf Basis aktualisierter Gefahrenzonenkarten des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN). Mit Beschluss Nr. 419 vom 14. Mai 2013 genehmigte die Regierung diese Teilrevision. Im Zuge dieser Revision wurde die Bauzonengrenze entlang der Val Trimosa auf die neue Gefahrenzone 1 (GF1) angepasst. Auf der Parzelle Nr. 2885 führte dies zu einer Verkleinerung der Dorferweiterungszone 2 (DE2). Im Februar 2018 erfolgte auf Wunsch der Grundeigentü-

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merschaft eine erneute, detailliertere Ausscheidung der Gefahrensituation. Dabei wurde festgestellt, dass die GF1 auf besagter Parzelle kleiner ausfällt als in der Einschätzung 2012. Mit einer Anpassung der Grenze der DE2 auf die neue GF1 ist eine zweckmässigere Überbauung der Parzelle Nr. 2885 möglich. Hierzu bedarf es einer (Wieder-)Einzoung von ca. 74 m2 Landwirtschaftszone in die DE2. Um den Anforderungen von Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) Genüge zu tun, wird im gleichen Zuge eine Fläche von ca. 75 m2 auf derselben Parzelle ausgezont. Indessen versäumte es die Gemeinde, die GF1 ebenfalls anzupassen. Folglich bleibt die GF1 weiterhin in Rechtskraft und überlagert die DE2. Die Gemeinde wird ersucht, die GF1 bei nächster Gelegenheit auf den neuen Gefahrenzonenplan vom 14. Februar 2018 anzupassen. Ebenso wurde auf die Ausscheidung der Gewässerraumzone verzichtet. Auch dies ist bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Arrondierung der Bauzonengrenze, mit dem Ziele, eine unüberbaute Bauzone ihrer Zweckbestimmung zuzuführen. Damit entspricht sie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG). Da es sich nicht um eine konzeptionelle Anpassung der Nutzungsplanung handelt und die Zonenveränderungen insgesamt weniger als 200 m2 umfassen, kann diese Planung im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Im Weiteren wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Vorprüfungsverfahren nach Art. 12 KRVO auch bei Planänderungen von untergeordneter Bedeutung durchzuführen ist. Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision Casa Val Trimosa vom 1. Mai 2018 gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision Casa Val Trimosa vom 1.1 Mai 2018 wird mit folgenden Vorgaben genehmigt: — Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit die Gefahrenzone 1 auf der Parzelle Nr. 2885 an den aktualisierten Gefahrenzonenplan anzupassen. — Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit den Gewässerraum für die Parzelle Nr. 2885 auszuscheiden: 2. Der Gemeindevorstand Trin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

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Chur, 21. Dezember 2018

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

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WIRTSCHAFT UND SOZIALES

mitgeteilt: .-.--, a Jan. 201g

Der Vorsteher:

Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat