Teilrevision Bargaus

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Sagogn

Document

Numer
18.872
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Sagogn
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
20-11-2018

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

11"

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AMT F

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II Govemo del Cantone dei Grigioni

21. November 2018

20. November 2018

KLUIGi

Protokoll Nr.

872

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sagogn beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 8. Dezember 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Teilrevision des Baugesetzes (Art. 28a, 28b)

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Bargaus

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vom 1. Februar 2018 liegt vor. Das Amt für Raument-

wicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. Mai 2017 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. De-

zember 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 22. Dezember 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Sagogn um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Sagogn bildet die Ausscheidung einer überlagernden Zone für Agrotourismus im Ge-

biet "Bargaus". Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

von zwei Becken für eine Fischzucht, eines Spiel- und Grillplatzes sowie eines Be-

triebsgebäudes mit Besenbeiz geschaffen werden. Den Besucherinnen und Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, selber Gemüse aus der bestehenden

Plantage zu ernten oder Fische zu fangen und dies in der Besenbeiz zubereiten zu

lassen.

Weiter wird im Gebiet "Bargaus" der Gewässerraum entlang des Vorderrheins mittels

einer Gewässerraumzone festgelegt. Schliesslich wurde für die beiden neuen Zonen eine Ergänzung des Baugesetzes beschlossen.

C. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 8. Dezember 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 28a und

Art. 28b) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Bargaus 1. Naturgefahren

Die rechtskräftige Gefahrenzonenausscheidung im Gebiet „Bargaus" stammt aus

dem Jahr 1979. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) weist darauf hin, dass

die Gefahrensituation im Gebiet überprüft werde und dass der südöstliche (untere)

Bereich der neuen Zone für Agrotourismus allenfalls in der Gefahrenzone mit hoher

Gefahr (Gefahrenzone 1) liegen könnte.

Gemäss Art. 38 KRG dürfen in einer Gefahrenzone 1 keine Bauten und Anlagen er-

stellt werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Entsprechend wurde

das vorliegende Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die neue Gefahrenüberprü-

fung sistiert. Zur Vermeidung einer längeren Baublockierung für das Projekt wurde die Gefahrenbeurteilung für das Gebiet "Bargaus" vorgezogen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

Am 16. Oktober 2018 verabschiedete die Gefahrenkommission I die zwischenzeit-

lich erarbeitete Gefahrenkarte für das Gebiet "Bargaus". Gemäss dieser Gefahren-

karte 1:2500 Wasser, datiert vom 15. Oktober 2018, liegt ein schmaler Streifen des Bereichs B der Zone für Agrotourismus (Standort der Fischteiche) in der Gefahren-

zone 1.

Da in der (potentiellen) Gefahrenzone 1 keine Bauten und Anlagen für den Aufenthalt von Menschen und Tieren zulässig sind, kann die Zone für Agrotourismus in diesem

Gefahrenbereich nicht genehmigt werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 wur-

de die Gemeinde darüber informiert. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 erklärte

sich der Gemeindevorstand Sagogn mit einer bloss teilweisen Genehmigung der Zo-

ne für Agrotourismus einverstanden. Gleichzeitig wies der Gemeindevorstand darauf

hin, dass die Überprüfung der Gefahrenzonen und deren Überführung in die Nut-

zungsplanung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Die Zustimmung zur vor-

liegenden Teilgenehmigung erfolge ohne Präjudiz für dieses Folgeverfahren bezüglich Gefahrenzonenausscheidung. 2. Fischerei

Im Vorprüfungsbericht des ARE wurde auf diverse fischereirechtliche Auflagen für

das Einbringen von Fischen in künstliche Gewässer sowie auf die Aspekte des Wild-

tierschutzes hingewiesen. Es wird hiermit nochmals darauf verwiesen. 3. Natur- und Landschaftsschutz

Das Vorhaben liegt innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1902 "Ruinaulta" von nationaler

Bedeutung. Die vorgesehenen Nutzungen, verbunden mit den flankierenden Massnahmen (u.a. Verzicht auf Winter- und Nachtbetrieb, naturnahe Gestaltung der

Fischweiher samt Aufwertungsbereichen für Amphibien etc.), erlauben es, das Vorhaben grundsätzlich als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz (NHG) zulässigen Eingriff ins BLN-Objekt 1902 einzustufen.

Dabei sind indes gewisse Auflagen zur Minimierung des Eingriffs nötig:

Aus landschaftlicher Sicht ist bei der Umnutzung der Gebäude sowie bei allfälligen

Ersatzbauten darauf zu achten, dass sich das heutige Erscheinungsbild mit Ökono-

miegebäuden nicht wesentlich verändert. Mit den vorgesehenen Aufwertungsmass-

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nahmen und dem "Aufräumen" in der oberen Terrasse kann ein adäquater land-

schaftlicher Ersatz geleistet werden. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutz-

kommission (ENHK) muss somit nicht angehört werden.

Aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) geht hervor, dass im Bauprojekt

auf die bestehenden Hecken und Gehölze Rücksicht zu nehmen ist und die entspre-

chenden gesetzlichen Vorschriften (v.a. Abstand) einzuhalten sind. Ob die bestehen-

den Bestockungen geschont bzw. der gesetzliche Heckenabstand eingehalten wer-

den können, kann derzeit mangels Projekt noch nicht beurteilt werden. Dies muss im

Rahmen des Folgeverfahrens erfolgen.

Aus Sicht des Landschaftsschutzes ist eine Konzentration der Bauvolumen anzu-

streben. Folglich wird die Bauherrschaft angehalten, die geplanten Gebäudevolumen

nach Möglichkeit zusammenzufassen.

Aus diesen Erwägungen ergeben sich für die Folgeverfahren folgende Auflagen zur Minimierung der Auswirkungen des Vorhabens innerhalb des BLN-Objekts:

Für die Ausarbeitung des Bauprojekts und die Bauausführung ist eine fachlich

kompetente Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Dieser obliegt die Festlegung von Massnahmen, die sich zur Erzielung eines ökologischen und land-

schaftlichen Mehrwerts eignen. Dazu sind gezielte Lebensraumaufwertungs-

massnahmen ins Projekt aufzunehmen.

Es ist eine Konzentration der Gebäudevolumen auf einen Körper anzustreben.

Bei der Gestaltung der Gebäude ist grosse Sorgfalt erforderlich, insbesondere

hinsichtlich der landschaftlichen Einpassung.

- Bei den Baufenstern im Bereich A ist der gesetzliche Heckenmindestabstand zu berücksichtigen.

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4. Luftreinhaltung a) Luftschadstoffe

Gemäss Art. 12 der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) muss derjenige, der eine

Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, der Behörde

Auskunft erteilen über die Emissionen, die ausgestossen werden. Dies geschieht mit

einer Emissionserklärung. Sie beinhaltet die Art und Menge der Emissionen, den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses sowie weitere Bedingungen, die

für die Beurteilung der Emissionen nötig sind. Es wird darauf hingewiesen, dass im

Rahmen des Folgeverfahrens (Baubewilligungsverfahren) das Emissionserklärungs-

formular für Anlagen gemäss Art. 4 der Kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV)

dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) einzureichen ist, dies mit den dazugehörigen

Planunterlagen und den technischen Beschrieben der Anlageteile versehen. Dies gilt insbesondere für eine allfällig geplante Räucheranlage.

b) Gerüche

Gerüche aus Fischverarbeitungsbetrieben können mangels konkreter Grenzwerte nicht direkt beurteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 11 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) störende Gerüche im Sinne der Vorsorge soweit zu begrenzen sind, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirt-

schaftlich tragbar ist.

5. Wasserversorgung

Der Wasserbezug wird vermutlich im Rahmen des BAB-Verfahrens einer Bewilligung

nach Art. 29 ff. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) bedürfen. Dabei sind insbesondere die Restwasservorschriften massgebend. Die Bauherr-

schaft hat im Folgeverfahren den Wasserbezug gestützt auf die 'Wegleitung Wasserentnahmen" des ANU vom 17. Dezember 2013 aufzuzeigen.

6. Abwasserentsorgung

Aus dem PMB geht hervor, dass neben dem Wasserbezug auch die Abwasserent-

sorgung im Bauprojekt aufgezeigt wird. Die Abwasserentsorgung umfasst neben dem

häuslichen Abwasser (Besenbeiz, Betriebsleiterwohnung) auch die Entsorgung des

Durchlaufwassers der Fischteiche wie auch die Entsorgung des Abwassers aus der

Fisch-Schlachterei. Im Folgeverfahren sind die verschiedenen Arten der Abwasser-

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entsorgung (Einleitung des Durchlaufwassers, Entsorgung des Abwassers aus der

Fisch-Schlachterei, Entsorgung des häuslichen Abwassers) aufzuzeigen. Zudem sind

die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Gesuche einzureichen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Bargaus vom 8. Dezember 2017 zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 8. Dezember 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 28a und 28b) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:2000 Bargaus vom 8. Dezember 2017 wird im Sinne der Er-

wägungen mit folgendem Vorbehalt, folgenden Auflagen und folgenden Hinweisen genehmigt:

a) Die Zone für Agrotourismus wird, soweit sie von der Gefahrenzone 1 gemäss Gefahrenkarte 1:2500 Wasser vom 16. Oktober 2018 überlagert wird, im

Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt und zur Überarbeitung zurückgewiesen.

b) Für die Ausarbeitung des Bauprojekts und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung beizuziehen.

c) Es ist eine Konzentration der Gebäudevolumina auf einen Körper anzustreben.

d) Bei den Baufenstem im Bereich A ist der gesetzliche Heckenmindestabstand zu berücksichtigen.

e) Im Folgeverfahren ist der Wasserbezug aufzuzeigen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

f)

Störende Gerüche sind soweit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieb-

lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

g) Im Folgeverfahren sind die verschiedenen Arten der Abwasserentsorgung

aufzuzeigen, und es sind die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Ge-

suche einzureichen.

h) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist das Emissionserklärungsformular für Anlagen einzureichen.

i)

Die Auflagen des Vorprüfungsberichts vom 11. Mai 2017 bezüglich der Fischerei und des Schutzes der Wildtiere sind zu beachten.

3. Der Gemeindevorstand Sagogn wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Dezember 2017 zu

erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-

haltene Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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7. Der Gemeindevorstand Sagogn sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können,

wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen seit

dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden

sind.

8. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin