Teilrevision Pardomat
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Sumvitg
Document
- Numer
- 97.1054
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Sumvitg
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 13-05-1997
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3985_B_OPTR_Pardomat_RB_97.1054.PDFIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopip /Inne Gewährleistung (ARE C') >KREISPLANERKARTEI AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG italeiftROUMENTVVICKLU
Die Regierung des Kantons Graubünden
del Cantone del Grigioni
dil Cantun Grischun
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Sitzung vom
14. MAI 1991
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13. Mai 1997
1054
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S u m v i t g beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 29. November 1996 eine Teilrevision der Ortsplanung. Ein Pla-
nungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. Dezember 1996. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 ersucht der Gemeindevorstand Sumvitg um
Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Plan da Zonas e Plan da Formaziun General, Plan Parzial Pardomat 1:2'000 (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan, Teilplan Pardomat 1:2'000)
Die vorliegende Teilrevision umfasst die Planung in der Fraktion Pardomat, welche der laufenden Totalrevision vorgezogen wurde. Die Gemeinde bearbeitet gegenwärtig die
Totalrevision der Ortsplanung. Die Entwürfe für das Siedlungsgebiet wurden dem Amt
für Raumplanung vor kurzem zur Vorprüfung eingereicht. Somit lässt es sich verantworten, die Planung einer einzelnen Fraktion vorwegzunehmen.
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Grösse der Wohnbauzonen
Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 ausgeschiedenen Wohn-
bauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone),
umfassen per Ende 1996 insgesamt rund 0.51 ha, wovon 0.46 ha (90 %) als überbaut
ausgewiesen werden. Folglich sind 0.05 ha (10 %) als unüberbaut zu betrachten. Auf der Fläche von 0.05 ha (= 500 m 2) ist die Erstellung eines Wohnhauses möglich, was
voraussichtlich dem Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen dürfte.
Die vorliegende Teilrevision kann unter dem Aspekt der Wohnbauzonengrösse genehmigt werden.
Landschaftsschutzzone
Die Gemeinde hat das Gebiet entlang dem Vorderrhein einer Landschaftsschutzzone
zugewiesen. Dies erfolgt in Anlehnung an den Regionalen Richtplan Surselva vom 1. Mai 1993, in dem das Gebiet des Vorderrheins einem Landschaftsschutzgebiet
(Festsetzung) zugewiesen wurde. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes
gemäss Regionalem Richtplan verläuft jedoch rund 40 bis 50 Meter weiter südlich, d.h. unmittelbar unter dem Weg und den Häusern entlang. Gemäss Regierungsbeschluss Nr. 105 vom 18. Januar 1994 wurden die von der Region festgesetzten Landschafts-
schutzgebiete genehmigt und auch für kantonale Behörden als verbindlich erklärt. Die Gemeinde ist somit dazu aufzufordern, im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision die Ergänzung der Landschaftsschutzzone entlang dem Vorderrhein vorzunehmen.
Als Vorgabe dient dabei der Perimeter des Landschaftsschutzgebietes gemäss Regionalem Richtplan.
Mit dieser Aufforderung kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan Teilplan Pardomat 1:2'000 genehmigt werden.
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C. Plan d'Avertura General Pardomat 1:2'000
(Genereller Erschliessungsplan Pardomat 1:2'000) Im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 ist eine bestehende Kanalisationsleitung
eingezeichnet, die die Abwässer sammelt und dem Vorderrhein zuführt.
Das Gewässerschutzgesetz lässt angepasste Lösungen für die Abwasserbeseitigung
ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen grundsätzlich zu. Anhand der vorliegenden Unterlagen kann allerdings nicht beurteilt werden, ob für das Gebiet Pardo-
mat die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Prinzip des Anschlusses an eine
zentrale ARA gegeben sind oder nicht. Ein abwassertechnischer Zusammenschluss der beiden Siedlungen Pardomat Dado und Pardomat Dadens ist den bestehenden
Einzellösungen vorzuziehen, und die Gemeinde wird aufgefordert, in dieser Hinsicht
aktiv zu werden.
Gleichzeitig mit den unabdingbaren zusätzlichen Abklärungen betreffend eine zweck-
mässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers aus dem Gebiet Pardomat ist ge-
stützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung abzuklären und aufzuzeigen, wie das aus diesem Gebiet anfallende unverschmutzte Abwasser beseitigt werden kann. Nur wenn
das unverschmutzte Abwasser nachweislich nicht am Ort des Anfalls versickert werden kann, besteht die Möglichkeit der Ableitung des Sauberwassers in den Vorderrhein. Mit diesen Bemerkungen kann der Generelle Erschliessungsplan Pardomat 1:2'000
genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan Teilplan Pardomat 1:2'000 vom 29. November 1996 wird mit folgender Anweisung im Sinne der Erwägungen geneh-
migt:
Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung die Landschaftsschutzzone an den Perimeter gemäss Regionalem Richtplan Surselva
anzupassen.
2.
3.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan Pardomat 12 ;000 vom 29. November 1996 im
Sinne der Erwägungen genehmigt.
Der Gemeindevorstand Sumvitg wird ersucht, den vorliegenden Beschluss in ge-
eigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 5.
Es werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an
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Namens der Regierung Der Präs ent:
Dr. Maissen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun