Teilrevision Sogn Benedetg / Laits
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Sumvitg
Document
- Numer
- 95.1049
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Sumvitg
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 02-05-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3985_B_OPTR_Sogn_Benedetg_Laits_RB_95.1049.PDFIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)
•
Die Regierung des Kantons Graubünden 1 1 1
II Governo del Cantone dei Grigioni
dil Cantun Grischun
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Sitzung vom
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9.MAI 1995
2. Mai 1995
1049
AMT FUR RAUMPLANUNG GR
A.
1 E 1 0. M A I 1995
PCTAtja 1
f Nr
elj'
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg stimmten am 16. ezember 1994
einer Teilrevision der Ortsplanung zu. Sie verabschiedeten eine Änderung des Baugesetzes (Art. 26 bis und Art. 41 biS BauG) und einen Plan da zonas parzial (Teilzonenplan) "Sogn Benedetg/Laits" 1:Z000. Anlass zu. dieser Teilrevision bildet der Regierungsbeschluss Nr. 2845 vom 14. November 1988, worin die Regierung die Gemeinde im Zusammenhang mit einer Teilrevision der Ortsplanung angewiesen hatte, die gesamte Nutzungsplanung zu überprüfen und der übergeordneten Gesetzgebung anzupassen.
Am 28. Juni 1994 nahm das Amt für Raumplanung zum „Leitbild der Bauzonenausscheidung" der Gemeinde Sumvitg, welches im Hinblick auf die Revision der Ortsplanung erarbeitet worden war, im Sinne einer Vorprüfung Stellung. Zur vorliegenden Teilrevision liegt im übrigen ein Erläuterungsbericht „Bauzonenausscheidung Laits und Sogn Benedetg" vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Dezember 1994 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 30. Dezember 1994. Es sind keine Beschwerden eingegangen. Mit Schreiben vom 24. Januar 1995 ersucht der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage.
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B. StandderNutzungsplanung
Die Gemeinde Sumvitg besitzt eine Ortsplanung, die im wesentlichen aus dem Jahre
1975 stammt. Eine Anpassung an die geänderte übergeordnete Gesetzgebung, na-
mentlich an das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG), ist unumgänglich. Entsprechend wurde die Gemeinde von der Regierung bereits im Jahre 1988 aufgefordert, ihre Nutzungsplanung anzupassen
(Regierungsbeschluss Nr. 2845 vom 14. November 1988, Dispositiv Ziffer 6). Die er-
forderliche Gesamtrevision der Ortsplanung ist zur Zeit auf Gemeindeebene im Gange. Es liegt u.a. ein „Leitbild der Bauzonenausscheidung" vor.
Bei der vorliegend zur Genehmigung eingereichten Nutzungsplanung für die beiden
Fraktionen „Sogn Benedetg" und „Laits" handelt es sich um einen vorgezogenen Be-
standteil der laufenden Gesamtrevision. Zu dieser vorgezogenen Planung sah sich
die Gemeinde veranlasst, weil in den beiden erwähnten Fraktionen einige aktuelle Bauvorhaben anstehen.
C.
ÄnderungendesBaugesetzes
1. Art. 26 bjs Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen
Gegen diese neue Bauzonenvorschrift ist nichts einzuwenden. Sie kann genehmigt
werden.
2. Art. 41 bis Nutzungsetappen
Das Hauptziel der von der Gemeinde in die Wege geleiteten Gesamtrevision der
Ortsplanung besteht darin, den Perimeter der Bauzonen entsprechend dem voraus-
sichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre zu redimensionieren. Dieses Reduktionsziel ist grundsätzlich durch Umzonung von Bauzonenflächen in die Landwirtschaftszone
oder in das übrige Gemeindegebiet zu bewerkstelligen. Daneben besteht gemäss
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Bündner Praxis auch die Möglichkeit, Bauzonenreduktionen über das Institut der
zweiten Nutzungsetappe herbeizuführen. Mit dem vorliegend zur Diskussion stehen-
den neuen Art. 41 bis geht es der Gemeinde darum, die nötige gesetzliche Basis zur
Vornahme von Bauzonenreduktionen über das Institut der zweiten Nutzungsetappe zu schaffen. Dagegen ist im Prinzip nicht einzuwenden.
Damit das Institut der zweiten Nutzungsetappe als taugliche Bauzonenreduktions-
massnahme anerkannt werden kann, müssen indessen diverse Randbedingungen erfüllt sein.
Zunächst muss aus der entsprechenden Baugesetzesbestimmung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, dass es sich bei den der zweiten Nutzungsetappe zugewie-
senen Flächen zumindest vorderhand planungsrechtlich um keine Bauzonen mehr handelt. Dieser Grundvoraussetzung trägt der in Art. 41 bis Abs. 1 gewählte Wortlaut zu
wenig Rechnung. Der Begriff „Bauzonen" verleitet zur Annahme, dass die Flächen der zweiten Nutzungsetappe ebenfalls Bauzonen darstellen.
Sodann muss die Baugesetzesbestimmung unzweideutig sicherstellen, dass die künf-
tige Umteilung von der zweiten in die erste Nutzungsetappe im eigentlichen Wiedereinzonungsverfahren nach Art. 37 KRG zu erfolgen hat. Dieser Grundvoraussetzung
trägt der zur Genehmigung eingereichte Art. 41 1218 ebenfalls zu wenig Rechnung. Es
fehlt namentlich der Hinweis, dass die Umteilung - wie jede Nutzungsplanänderung -
eines Beschlusses der Stimmberechtigten bedarf und dass vorgängig die übliche gemeindeinterne öffentliche Planauflage zu erfolgen hat.
Schliesslich ist sicherzustellen, dass für eine spätere Umteilung die dannzumalige Bedarfslage massgebend ist. Lösungen, bei denen - wie vorliegend - die spätere Umteilung von der Erreichung eines bestimmten Überbauungsgrades in der Bauzone
abhängig gemacht wird, sind sowohl bundesrechtswidriq (weil Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung eine bedarfsorientierte Bauzonenplanung vorschreibt)
als auch unzweckmässig (weil ein vorgegebener Überbauungsgrad je nach Hor-
tungsmentalität eventuell erst nach Jahrzehnten oder u.U. überhaupt nie erreicht
wird). Gerade aus dem letztgenannten Grund ist es viel vernünftiger, die spätere Um-
teilung von der Bedarfslage abhängig zu machen. Eine solche Lösung gibt der Ge-
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meinde einen bedeutend grösseren Handlungs- und Entscheidungsspielraum, und sie
trägt in diesem Sinne auch eher den interessen der Grundeigentümer Rechnung. Der angestrebten „Fraktionsbetrachtungsweise" kann mit dieser Bedarfslösung ebenfalls Rechnung getragen werden.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann Art. 41 bis in der vorgelegten Fassung
nicht genehmigt werden. Die Bestimmung ist vielmehr an die Gemeinde zur Überarbeitung im Rahmen der Gesamtrevision zurückzuweisen.
D.
Plan da zonas parzial "Sogn Benedetg/Laits" 1:2'000 1. Grösse der Wohnbauzonen
Die im Plan da zonas parzial "Sogn Benedetg/Laits" 1:2'000 ausgeschiedenen Wohn-
bauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone
und Wohnzone B), umfassen gemäss dem Erläuterungsbericht „Bauzonenaus-
scheidung Laits und Sogn Benedetg" vom 26. Mai 1994 resp. 22. Dezember 1994 (vgl. S. 4, Tabelle 1 „Flächenbilanzen") insgesamt rund 4,25 ha, wovon 2,62 ha (62 %) als überbaut ausgewiesen werden. Folglich sind 1,63 ha (38 %) als unüberbaut zu betrachten.
Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Be-
stimmung von Art. 15 RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtli-
che Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Die vorgezogene Teilrevision über die Fraktionen „Sogn Benedetg" und „Laits" ist im Zusammenhang mit der laufenden
Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Sumvitg und somit auch unter dem
Aspekt des voraussichtlichen Bauzonenbedarfs für das gesamte Gemeindegebiet zu beurteilen.
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Der Bauzonenbedarf wird nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung auf-
grund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durchschnittliche Bautä-
tigkeit der letzten 20 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches
pro Wohngebäude abstützt, berechnet. In Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt
sich für die Gemeinde Sumvitg, bezogen auf die nächsten 15 Jahre, ein voraussichtli-
cher Wohnbaulandbedärf von rund 6 - 8 ha. Demgegenüber geht die Gemeinde in ih-
rem „Leitbild der Bauzonenausscheidung" vom 26. Mai 1994 von einem Bedarf von rund 10 ha aus (vgl. Seite 4). Gemessen an dem gemäss Trendmethode ermittelten Bedarfswert von 6 - 8 ha erscheinen die mit der Revisionsvorlage verabschiedeten
Wohnbauzonen in den Fraktionen „Sogn Benedetg" und „Laits" als unverhältnismässig gross. Da es jedoch in der Kompetenz der Gemeinde liegt, festzulegen, welche Fraktion sich in baulicher Hinsicht stärker oder weniger stark entwickeln soll, steht ei-
ner Genehmigung nichts entgegen. Die Gemeinde ist jedoch ausdrücklich darauf hin-
zuweisen, dass sie sich bei der Gesamtrevision trotz der vorliegenden Genehmigung nach dem Bedarfswert der Trendmethode zu orientieren haben wird und dass für all-
fällige Überschreitungen dieses Wertes eine besondere nähere Begründung nötig sein wird.
Die in „Sogn Benedetg" und „Laits" vorgenommene Reduktion der Wohnbauzonen be-
ruht zu einem wesentlichen Teil auf der Einführung einer Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen. Diese Zonenart bedarf einer näheren Betrachtung.
2. Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen
Gemäss Art. 26 bis BauG darf in der Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen keine
anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) erstellt werden. Dadurch werden die Nut-
zungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Die Zone entspricht aufgrund der zulässigen baulichen Nutzung trotzdem einer Bauzone, so dass für die zulässigen Bauten (Garagen, Nebengebäude etc.) kein Zustimmungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erforderlich ist.
Obwohl diese Zone an sich als Massnahme zur Reduktion der zu grossen Bauzonen
eingeführt wurde, beschränkt sie sich nicht nur auf schlecht ausnützbare oder nur mit
grossem Aufwand erschliessbare Flächen, sondern umfasst auch potentielle Baustandorte, was einige grundsätzliche planerische Fragen aufwirft. So wird der
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Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 RPG) mit einem solchen Vor-
gehen in Frage gestellt, weil mit der Erstellung von Nebenbauten resp. -anlagen eine
spätere, unter Umständen sinnvolle Überbauung mit Wohngebäuden faktisch verunmöglicht wird. Sodann werden in die Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen auch
Grundstücke einbezogen, die an sich im weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von
Art 15 RPG liegen. Die starke Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten derartiger
Flächen könnte sich trotz den in einem gewichtigen öffentlichen Interesse stehenden
gemeindlichen Bestrebungen zur Reduktion der übergrossen Bauzonen im Hinblick
auf die notwendigen Reduktionen in den anderen Fraktionen der Gemeinde Sumvitg unter Umständen als ungeeignet und unzweckmässig erweisen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ausscheidung einer Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen nur ein beschränkt geeignetes Mittel zur Reduktion der zu
grossen Bauzonen darstellt. Der Gemeinde wird deshalb empfohlen, von diesem In-
strument im Rahmen der weiteren Planung nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch
zu machen.
Falls das Instrument der Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen zum Zweck der
Gliederung des Siedlungsraumes bzw. der Freihaltung bestimmter Flächen eingesetzt
wurde, so muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der zulässigen, voluminö-
sen Nebenbauten (Firsthöhe 6 m!) das gesetzte Ziel kaum erreicht werden kann. Als geeigneter erwiesen sich in diesem Zusammenhang die Instrumente der Freihalteoder der Grünzone sowie das Mittel des Generellen Gestaltungsplanes. 3. Abschliessende Bemerkungen
Abschliessend drängt sich noch die die Bemerkung auf, dass die Gemeinde den vorliegenden Teilzonenplan nicht ohne Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen (ES)
hätte verabschieden dürfen (vgl. Art. 44 Abs. 2 der eidgenössischen Lärmschutzver-
ordnung, LSV). Da es sich bei den Fraktionen „Sogn Benedetg" und „Laits" jedoch
nicht um stark lärmbelastete Gebiete handelt, kann die Revisionsvorlage dennoch ohne die Zuordnung von ES genehmigt werden. Die Gemeinde wird aber ausdrücklich angewiesen, diesen Mangel im Zuge der Gesamtrevision der Ortsplanung zwingend
zu beheben.
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Mit diesen Erwägungen kann der Teilzonenplan "Sogn Benedetg/Laits" 1:2'000 genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die am 16. Dezember 1994 verabschiedete Baugesetzesänderung wird hinsichtlich Art. 26bis genehmigt und hinsichtlich Art. 41 bis nicht genehmigt
Art. 41 bis wird an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
3.
Der Plan da zonas parzial "Sogn Benedetg/Laits" 1:2'000 vom 16. Dezember 1994
wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung
sämtlichen Nutzungszonen die entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufen zuzu-
ordnen. Das gilt auch mit Bezug auf die Nutzungszonen des Plan das zonas parzial „Sogn Benedetg/Laits" 1:2'000 vom 16. Dezember 1994. 4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
6.
Der Gemeindevorstand von Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt
des vorliegenden Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. Mitteilung an
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8
Namens der Regierung Der P
ident:
Dr. Aliesch
Der Kanz
ktor:
LV. lic. lur. W. Frizzoni
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun