Gesamtrevision

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Lumnezia

Document

Numer
10.112
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Lumnezia
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
15-02-2010

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lumnezia mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

3596_B_OP_Gesamtrevision_RB_D_10.112.PDFIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR > >

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

11" mir

II Governo del Cantone dei Grigioni

Ganzen Text zeigen

17. Februar 2010

15. Februar 2010

Protokoll Nr.

112

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Morissen beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 16. Oktober 2009 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Baugesetz

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr

-

Zonenplan 1:5'000

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Morissen die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. Oktober 2009 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Plan „Erschliessung und Baureife 1:2'000" vom 20. Oktober 2009

Plan „Überbauungs- und Erschliessungsstand 1:2'000" vom 20. Oktober 2009

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. Juli 2008 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Ok-

tober 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22. Oktober 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.

e -0

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Morissen um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. GegenstandderRevisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Totalrevision der Ortsplanung der Gemein-

de Morissen bildet ein komplett überarbeitetes Baugesetz mit den entsprechenden

Anpassungen und Überarbeitungen sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräf-

tige Ortsplanung der Gemeinde Morissen stammt im Wesentlichen aus den Jahren 1989/1990. Seither haben sich die Anforderungen des übergeordneten Rechts wei-

terentwickelt, und auch die Bedürfnisse der Gemeinde haben sich geändert. Planeri-

sche Schwerpunkte bei der Erarbeitung der Totalrevision bildeten die Überprüfung der Bauzonen, die Integration der Schutzzonen sowie auch die Anpassung der Generellen Erschliessungspläne.

C. ÜbereinstimungmitderRichtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende

Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Morissen einerseits mit dem Richtplan

Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)

sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

D. Baugesetz 1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens mussten in Art. 10 Abs. 1 lit. a des Baugesetzes (BauG) zwei for-

melle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 wurde die Gemeinde Morissen

darüber informiert. Der Gemeindevorstand Morissen stimmte mit Schreiben vom

23. Dezember 2009 der Behebung der formellen Mängel in Art. 10 Abs. 1 lit. a BauG

zu (Zuweisung der Wohnzone A, der Wohnzone B und der Zone für öffentliche Bau-

ten und Anlagen zur ES II, statt zur ES III). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in Art. 10 Abs. 1 lit. a BauG vorzunehmen. 2. Verhältnis zum neuen KRG und zur IVHB

Die Gemeinde Morissen hat im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortspla-

nung ein komplett neues Baugesetz erarbeitet und dieses auf das neue KRG und KRVO, beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei hat sie auch

die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) be-

rücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde Morissen über ein zeitgemässes Baugesetz.

3. Materielles

Art. 59 BauG (Zu- und Ausfahrten)

In Art. 59 Abs. 2 BauG werden Rampen bis zu einer maximalen Neigung von 15 %

zugelassen. Gemäss dem Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden vom 13. Dezember 2006 (MBauG07) sollte die Neigung maximal 12 °A) betragen. Die Länge des

Vorplatzes sollte zudem mindestens 4 m, und nicht, wie in Art. 59 Abs. 2 BauG vorgesehen, nur 3 m betragen. Die Gemeinde Morissen wurde darüber bereits im Vorprüfungsbericht des ARE orientiert (vgl. S. 7).

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

Im Planungs- und Mitwirkungsbericht schreibt die Gemeinde Morissen, dass auf das

obenerwähnte Anliegen nicht eingegangen werden konnte. Die vorgeschlagenen

Anpassungen sind nach unserer Beurteilung wichtig, um die Verkehrssicherheit zu

gewährleisten. Die Gemeinde Morissen hat auf eine Begründung, weshalb sie an ihrer bisherigen Regelung festhalten möchte, verzichtet. Wir müssen die Gemeinde Morissen deshalb ersuchen, im Rahmen einer nächsten Ortsplanungsrevision eine

Abstimmung von Art. 59 BauG auf Art. 96 MBauG07 nochmals zu prüfen oder den Verzicht zumindest zu begründen.

Im Übrigen gibt das am 16. Oktober 2009 beschlossene Baugesetz zu keinen weite-

ren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

E. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Zonenplan 1:5'000

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie er-

wähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im

Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom

16. Dezember 2009 wurde die Gemeinde Morissen darüber informiert. Der Gemein-

devorstand Morissen stimmte mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 der Behebung der formellen Mängel im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 zu (Strei-

chung des Legendeneintrags „Materialablagerungszone" sowie Korrektur der BauG-

Verweise in der Legende beim Hochbauverbotsbereich auf Art. 31 BauG, beim Frei-

halte-, Gartenbereich auf Art. 30 BauG, beim Bereich mit max. First- und Traufhöhen

auf Art. 32 BauG sowie bei den geschützten und zu erhaltenden Bauten auf Art. 33

BauG). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in der Legende

des Zonen- und Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 zu kennzeichnen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

2. Grösse der Wohnbauzonen

Die in der bisherigen Zonenplanung ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem

allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Dorferweiterungszone,

Wohnzone A und B), umfassen gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (Ka-

pitel 3.3.1, Seite 10 ff.) rund 10.26 ha, wovon rund 7.98 ha (78%) als überbaut und rund 2.28 ha (22%) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve

nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nut-

zungsreserven innerhalb des gemäss UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes.

In der vorliegenden Gesamtrevision sind neben verschiedenen Auszonungen (im

Umfang von rund 0.26 ha) ca. 0.54 ha neue Wohnbauzonen im Gebiet „Bual" vorge-

sehen. Mit den bereits bestehenden Reserven von 2.28 ha ergibt das für die Gemeinde Morissen eine Wohnbauzonenreserve im Umfang von ca. 2.56 ha.

Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem

Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal-

tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisieren-

de Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im

vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 16. Oktober 2009 vorgesehenen unüberbauten Wohnbauzonenreserven von rund 2.56 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der

Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die

Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert.

Für die Gemeinde Morissen wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der Jahre

1992 bis 2008 ermittelt. Im Jahre 1992 war gemäss UEB vom April 1992 eine Fläche

von rund 5.9 ha Wohnbauzonen überbaut. Im Jahre 2008 war gemäss Planungs-

und Mitwirkungsbericht vom 20. Oktober 2009 eine Fläche von rund 7.98 ha Wohn-

bauzonen überbaut. Das heisst, innerhalb von 16 Jahren wurde eine Fläche von rund

2.1 ha Wohnbauzonen überbaut. Die ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven von

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

• 6

2.56 ha übersteigen somit den rechnerischen Wohnbauzonenbedarf nicht unerheb-

lich. In Anbetracht des Umstandes, dass die Gemeinde Morissen einzig die bisherige

Zone für künftige bauliche Nutzungen, welche sich zudem im Eigentum der Gemein-

de befindet, eingezont hat und im Siedlungsgebiet Anstrengungen unternommen

wurden, ungeeignete und nicht verfügbare Bauzonen auszuzonen, können die im

Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen trotz des erwähnten Reserveüberschusses unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden. Die Gemeinde wird aber darauf hingewiesen, dass allfällige

Wohnbauzonenvergrösserungen in absehbarer Zeit kaum Aussicht auf eine Genehmigung haben werden.

3. Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 enthaltenen Zo-

nenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen mit dem

Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September

2003) übereinstimmen.

Der RIP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie

sie vorliegend im Gebiet „Bual" (0.54 ha) geplant sind (vgl. dazu die Ausführungen

auf Seite 96 des RIP2000). Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann.

Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind folgende 6 Anforderungen zu erfüllen: 1. Leitbild, Zielvorstellung

2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siedlungskonzept

3. Bedarfsnachweis

4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

5. Keine anderen überwiegenden Interessen berührt

6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7

Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen, insbesondere des Pla-

nungs- und Mitwirkungsberichtes, des UEB's sowie der vorgesehenen Quartierplanung Bual, hat ergeben, dass die geplanten Siedlungserweiterungen den vorerwähn-

ten Zielsetzungen und Anforderungen des RIP2000 entsprechen. 4. Gestaltungsplanung

Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht wurde aufgrund von Unterlagen der Denkmalpflege die Kirche als geschütztes Objekt in den Generellen Gestaltungsplan

aufgenommen. Die Denkmalpflege weist die Gemeinde darauf hin, dass in ihrer Schutzkartei weitere geschützte Gebäude aufgeführt sind, welche in den Generellen

Gestaltungsplan aufgenommen werden müssten (Caplutta Sogn Carli, Alte Mühle Nr. 97, Wohnhaus/Stall Nr. 55/56). Zudem gibt es noch weitere schützenswerte Bau-

ten, welche in der vorliegenden Gestaltungsplanung nicht berücksichtigt wurden (z.B.

Haus Nr. 5, Hotel Nr. 6, Schlössli Nr. 37, etc.). Die Gemeinde hat darauf verzichtet,

eine Siedlungsanalyse durchzuführen; ebenso fehlt ein Siedlungsinventar. Die

Denkmalpflege arbeitet an einer Inventarisierung von historischen Gebäuden im

ganzen Kantonsgebiet. Die Gemeinde Morissen wird deshalb angewiesen, eine Er-

gänzung des Generellen Gestaltungsplans mit den entsprechenden Objekten zu prü-

fen, sobald die Resultate der Inventarisierung durch die Denkmalpflege vorliegen.

Weiter wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Gartenanlage auf der Par-

zelle Nr. 431 wahrscheinlich die wertvollste Anlage der Gemeinde Morissen ist. Es

wird der Gemeinde empfohlen, einen angemessenen Schutz der Anlage zu prüfen (z.B. Zuweisung zur Freihaltezone). 5. Verkehrsfläche im Baugebiet

Im Siedlungsgebiet wurden Verkehrsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG ausgeschie-

den und in der Legende entsprechend gekennzeichnet.

Laut Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der

Bauzonen als Bauzonen. Mit dieser Bestimmung wollte der kantonale Gesetzgeber

lediglich zum Ausdruck bringen, dass Bauvorhaben im Bereiche von Erschliessungs-

flächen (z.B. Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Strassenkaffees etc.) nicht dem

BAB-Verfahren, sondern dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen in-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

8 nerhalb der Bauzonen unterliegen, selbst wenn diese Flächen im Zonenplan „weiss"

(wie die Zone „Übriges Gemeindegebiet") kolloriert sein sollten. Diese Bestimmung

kann von den kommunalen Baubewilligungsbehörden direkt angewendet werden. Sie bedarf keiner Konkretisierung im Zonenplan. Mit anderen Worten ist für die Durchführung allfälliger Baubewilligungsverfahren, welche Erschliessungsflächen innerhalb

oder am Rand der Bauzonen nach Art. 27 Abs. 2 KRG betreffen, die Schaffung von

nutzungsplanerischen Voraussetzungen im Zonenplan nicht erforderlich. Zudem kann damit die Gemeinde einzelfallweise auch sachgerechter entscheiden.

Falls eine Gemeinde sich trotzdem entscheidet, Festlegungen im Sinne von Art. 27

Abs. 2 KRG in ihrer Grundordnung vorzunehmen, muss die Ausscheidung logisch

und lückenlos erfolgen, ansonsten sich unnötige Konflikte ergeben. Die Gemeinde Morissen hat diese Vorgaben nicht erfüllt und beispielsweise bei der kantonalen Ver-

bindungsstrasse im Gebiet „Padrus" auf die Festlegung solcher Verkehrsflächen ver-

zichtet.

Das ARE wies die Gemeinde auf diese Unstimmigkeiten hin. Mit Schreiben vom

2. Februar 2010 (Gemeindebeschluss vom 12. Januar 2010) erklärte sich die Gemeinde Morissen einverstanden, dass sämtliche Verkehrsflächen nicht genehmigt

werden.

6. Zone für öffentliche Anlagen

Die Zone für öffentliche Anlagen liegt angrenzend an einen Bach und tangiert ge-

mäss Luftbild bestockte Flächen. Ufergehölz darf gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bun-

desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art. 22 Abs. 2 NHG kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortge-

bundene Vorhaben ausnahmsweise bewilligt werden. Die Gemeinde Morissen wird darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Beseitigung der Ufervegetation eine Be-

willigung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) einzuholen ist (RB Nr. 2799 vom 14. November 1995).

7. Grundwasser- und Quellschutzzone

Die detaillierten Schutzzonenausscheidungen für die zur Trinkwasserversorgung ge-

nutzten Quellen der Gemeinde Cumbel wurden als Grundwasser- und Quellschutz-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 9

zonen im Zonenplan umgesetzt. Da die detaillierten Schutzzonenausscheidungen je-

doch noch nicht von der Regierung genehmigt wurden, wird die Gemeinde Morissen

darauf hingewiesen, dass die Grundwasser- und Quellschutzzonen für die von der Gemeinde Cumbel genutzten Quellen im Zonenplan allenfalls anzupassen sind, so-

fern sich im Genehmigungsverfahren für die detaillierten Schutzzonen Änderungen in der Ausdehnung der Schutzzonen ergeben sollten.

Die Grundwasser- und Quellschutzzonen für die von der Gemeinde Morissen genutz-

ten Quellen basieren auf einer summarischen (generellen) Schutzzonenausscheidung. Nördlich angrenzend an das Siedlungsgebiet von Morissen befinden sich so-

wohl von der Gemeinde Cumbel genutzte Quellen (mit detaillierter Schutzzonenaus-

scheidung) als auch von der Gemeinde Morissen genutzte Quellen (mit summarischer Schutzzonenausscheidung). Die im Zonenplan festgelegte Grundwasser- und

Quellschutzzone umfasst lediglich die detaillierte Schutzzonenausscheidung (Quellen von Cumbel). Die der Trinkwasserversorgung von Morissen dienenden Quellen

sind nicht geschützt. Die Gemeinde Morissen wird deshalb gestützt auf Art. 20 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutz-

zone bei nächster Gelegenheit insoweit zu ergänzen, dass darin auch das Schutzbedürfnis für die von der Gemeinde Morissen genutzten Quellen gewährleistet ist.

Für das Gebiet „Zigettas" am nordwestlichen Rand der Gemeinde Morissen wurde

eine detaillierte Schutzzonenfestlegung für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde

Vella vorgenommen. Die Genehmigung dieser (gewässerschutzrechtlichen) Schutz-

zonenausscheidung durch die Regierung steht jedoch noch aus. Die Gemeinde

Morissen wird darauf hingewiesen, dass nach der Genehmigung der detaillierten Schutzzonenfestlegung für die Gemeinde Vella im Zonenplan entsprechende Grund-

wasser- und Quellschutzzonen ausgeschieden werden müssen. 8. Wildruhezone

Die Gemeinde Morissen wird sich gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht an der

Ausarbeitung einer gemeinsamen Wildruhezone im Gebiet „Uaul da Sogn Carli" zu-

sammen mit den Gemeinden Luven und Cumbel beteiligen und verzichtet deshalb

zum heutigen Zeitpunkt auf die Ausscheidung einer eigenen Wildruhezone. Die Regierung nimmt davon Kenntnis und stellt fest, dass für die geplante Wildruhezone im

Gebiet „Uaul da Sogn Carli" bereits ein Vorschlag der Wildhut vorliegt, welcher von

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10

den Gemeinden Luven und Cumbel voraussichtlich in den nächsten Orksplanungsre-

visionen umgesetzt wird. Die Gemeinde Morissen wird deshalb ersucht, die Wildru-

hezone, soweit sie Gemeindegebiet von Morissen betrifft, spätestens zum Zeitpunkt

der Umsetzung in den Nachbargemeinden ebenfalls nachträglich in den Zonenplan aufzunehmen. Zudem ist zu prüfen, ob im Gebiet „Piz Plauncas" nicht auch eine

Wildruhezone ausgeschieden werden sollte, zumal das Problem einer Verdrängung

des Gemswildes und die daraus resultierenden Wildschäden im Wald nicht unterschätzt werden dürfen. 9. Wald

Gestützt auf Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) sind die Waldgrenzen

aufgrund von rechtskräftigen Waldfeststellungen oder Waldfeststellungsverfügungen

im Sinne von Art. 13 KWaG in die Zonenpläne eingetragen worden. Damit kommt

diesen Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 KWaG zu.

Im Übrigen geben der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 und der Zo-

nenplan 1:5'000, beide vom 16. Oktober 2009, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

F. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie er-

wähnt nach Anhören des Gemeindevorstandes formelle Mängel beheben. Im Zuge

des Genehmigungsverfahrens mussten im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten

Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 wurde die Gemeinde Morissen darüber informiert. Der Gemeindevorstand Morissen stimmte mit Schreiben

vom 23. Dezember 2009 der Behebung der formellen Mängel im Generellen Er-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11

schliessungsplan 1:2'000 Verkehr zu (Bezeichnung der kantonalen Verbindungsstrasse als Hinweis; Festlegung des Strassenabschnitts „Curgnun — Curoms" als Sammelstrasse" statt kantonale Verbindungsstrasse). Das ARE wird beauftragt, die

entsprechenden Korrekturen im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr zu kennzeichnen.

2. Fuss- und Wanderwege

Das im kantonalen Inventar für Fuss- und Wanderwege geführte Wanderwegnetz

wurde trotz einiger Korrekturen gestützt auf den Vorprüfungsbericht abschnittsweise nicht richtig übernommen, und einige Wege fehlen noch immer. Dem Planungs- und

Mitwirkungsbericht kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen auf eine

vollständige und korrekte Überführung des kantonalen Inventars in die Generellen

Erschliessungspläne verzichtet wurde. Die Gemeinde Morissen wird deshalb ange-

wiesen, die Generellen Erschliessungspläne bei nächster Gelegenheit zu ergänzen resp. zu korrigieren.

3. Infrastrukturen Energieversorgung

Der Gemeinde wird empfohlen, die Mittelspannungsleitungen sowie die Transforma-

torenstationen in den Generellen Erschliessungsplänen zu bezeichnen.

Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, zum

Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung sowie zum Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle vom 16. Oktober

2009, keine weiteren Bemerkungen auf; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 16. Oktober 2009 beschlossen Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Anliegen genehmigt:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12

a)

In Art. 10 BauG wird für die Wohnzonen eine ES II (anstelle einer ES III)

festgeietzt.

b)

In Art. 10 BauG wird für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine

c)

Die Gemeinde wird ersucht, eine Anpassung von Art. 59 BauG an das Mus-

ES II (anstelle einer ES III) festgesetzt. terbaugesetz zu prüfen.

2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 und der Zonenplan 1:5'000, beide vom 16. Oktober 2009, werden im Sinne der Erwägungen mit fol-

genden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Ein-

vernehmen mit der Gemeinde) sowie folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Empfehlungen, Hinweisen, Anliegen und Feststellungen genehmigt:

a) b)

Im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 wird der Legendenein-

trag „Materialabbauzone" gestrichen.

Im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 wird in der Legende

beim Hochbauverbotsbereich auf Art. 31 BauG (statt 32 BauG), beim Freihalte-, Gartenbereich auf Art. 30 BauG (statt 31 BauG), beim Bereich mit

max. First- und Traufhöhen auf Art. 32 BauG (statt 33 BauG) sowie bei den

geschützten und zu erhaltenden Bauten auf Art. 33 BauG (statt 34 BauG) verwiesen. c)

Die Gemeinde wird angewiesen, nach Vorliegen der Resultate der Inventarisierung schützenswerter Bauten durch die Denkmalpflege eine Ergänzung

des Generellen Gestaltungsplanes mit den entsprechenden Unterschutzstellungen zu prüfen. d)

Der Gemeinde wird empfohlen, die Gartenanlage auf Parzelle Nr. 431 zu

schützen.

e) Die Festlegungen „Verkehrsflächen im Baugebiet" werden im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13

f)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Beseitigung

von Ufervegetation bei der Zone für öffentliche Anlagen eine Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) erforderlich ist.

g)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasser- und Quell-

schutzzonen (für die Quellen Cumbel) anzupassen sind, falls sich dies auf-

grund des Genehmigungsverfahrens für die detaillierten (gewässerschutzrechtlichen) Schutzzonen aufdrängt.

h)

Die Gemeinde wird angewiesen, die nördlich an das Siedlungsgebiet von

Morissen angrenzende Grundwasser- und Quellschutzzone bei nächster

Gelegenheit insoweit zu ergänzen, dass auch die von der Gemeinde Morissen genutzten Quellen geschützt sind. i)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die detaillierten (gewäs-

serschutzrechtlichen) Schutzzonen (für die Quellen Vella) nach deren Ge-

nehmigung ebenfalls Grundwasser- und Quellschutzzonen auszuscheiden

sind.

i

)

Die Gemeinde wird ersucht, die Wildruhezone im Gebiet „Uaul da Sogn

Carli" spätestens nach der erfolgten Umsetzung in den Nachbargemeinden auszuscheiden.

k)

I)

Die Gemeinde wird ersucht, für das Gebiet „Piz Plauncas" die Ausschei-

dung einer Wildruhezone zu prüfen.

Es wird festgestellt, dass den festgelegten Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) zukommt.

3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, der Generelle Erschlies-

sungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung und der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle vom 16. Oktober 2009, wer-

den im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen

gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender Anweisung und folgender Empfehlung genehmigt:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14

Die kantonale Verbindungsstrasse wird in der Legende des Generellen Er-

schliessungsplans 1:2'000 Verkehr als Hinweis gekennzeichnet. b)

Das Strassenstück „Curgnun — Curoms" wird als Sammelstrasse bezeich-

c)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Generellen Erschliessungspläne bei

net (anstatt als kantonale Verbindungsstrasse).

nächster Gelegenheit anhand des kantonalen Inventars für Fuss- und Wan-

derwege zu überprüfen und die notwendigen Korrekturen resp. Anpassungen vorzunehmen.

d) Der Gemeinde wird empfohlen, die Mittelspannungsleitungen sowie die Transformatorenstationen in den Generellen Erschliessungsplänen zu bezeichnen. 4.

Der Gemeindevorstand Morissen wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 16. Oktober 2009 zu erfolgen. Im

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene An-

weisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

5.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 7.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15

8. Der Gemeindevorstand Morissen sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

ataeta4;$14,A94 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen